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Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen | Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen | ||||
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t | 1 | Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen | t | 1 | Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen |
Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen | Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Vertragsparteien nach § 113 stellen im Einvernehmen mit dem | f | 1 | (1) __1 Die Vertragsparteien nach § 113 stellen im Einvernehmen mit dem |
2 | Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, | 2 | Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, | ||
3 | Senioren, Frauen und Jugend die Entwicklung und Erprobung eines | 3 | Senioren, Frauen und Jugend die Entwicklung und Erprobung eines | ||
4 | wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des | 4 | wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des | ||
5 | Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen | 5 | Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen | ||
6 | Maßstäben sicher. __2 Die Entwicklung und Erprobung ist bis zum 30. __3 Juni | 6 | Maßstäben sicher. __2 Die Entwicklung und Erprobung ist bis zum 30. __3 Juni | ||
7 | 2020 abzuschließen. __4 Es ist ein strukturiertes, empirisch abgesichertes und | 7 | 2020 abzuschließen. __4 Es ist ein strukturiertes, empirisch abgesichertes und | ||
8 | valides Verfahren für die Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen auf der | 8 | valides Verfahren für die Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen auf der | ||
9 | Basis des durchschnittlichen Versorgungsaufwands für direkte und indirekte | 9 | Basis des durchschnittlichen Versorgungsaufwands für direkte und indirekte | ||
10 | pflegerische Maßnahmen sowie für Hilfen bei der Haushaltsführung unter | 10 | pflegerische Maßnahmen sowie für Hilfen bei der Haushaltsführung unter | ||
11 | Berücksichtigung der fachlichen Ziele und Konzeption des ab dem 1. __5 Januar | 11 | Berücksichtigung der fachlichen Ziele und Konzeption des ab dem 1. __5 Januar | ||
12 | 2017 geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu erstellen. __6 Hierzu sind | 12 | 2017 geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu erstellen. __6 Hierzu sind | ||
13 | einheitliche Maßstäbe zu ermitteln, die insbesondere | 13 | einheitliche Maßstäbe zu ermitteln, die insbesondere | ||
14 | Qualifikationsanforderungen, quantitative Bedarfe und die fachliche | 14 | Qualifikationsanforderungen, quantitative Bedarfe und die fachliche | ||
15 | Angemessenheit der Maßnahmen berücksichtigen. __7 Die Vertragsparteien | 15 | Angemessenheit der Maßnahmen berücksichtigen. __7 Die Vertragsparteien | ||
16 | beauftragen zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit des Verfahrens | 16 | beauftragen zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit des Verfahrens | ||
17 | fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige. __8 | 17 | fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige. __8 | ||
18 | Soweit bei der Entwicklung und Erprobung des Verfahrens eine modellhafte | 18 | Soweit bei der Entwicklung und Erprobung des Verfahrens eine modellhafte | ||
19 | Vorgehensweise erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Regelungen des | 19 | Vorgehensweise erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Regelungen des | ||
20 | Siebten Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter | 20 | Siebten Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter | ||
21 | Pflegesätze von § 84 Absatz 2 Satz 2 abgewichen werden. __9 Bei den Aufgaben | 21 | Pflegesätze von § 84 Absatz 2 Satz 2 abgewichen werden. __9 Bei den Aufgaben | ||
22 | nach den Sätzen 1 bis 6 sollen die Vertragsparteien von der unabhängigen | 22 | nach den Sätzen 1 bis 6 sollen die Vertragsparteien von der unabhängigen | ||
23 | qualifizierten Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 unterstützt werden. | 23 | qualifizierten Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 unterstützt werden. | ||
t | 24 | (2) __1 Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, | t | 24 | (2) __1 Der Medizinische Dienst Bund, der Verband der privaten |
25 | der Verband der privaten Krankenversicherung e. __2 V. und die __3 Verbände | 25 | Krankenversicherung e. __2 V. und die __3 Verbände der Pflegeberufe auf | ||
26 | der Pflegeberufe auf Bundesebene wirken beratend mit. __4 Die auf Bundesebene | 26 | Bundesebene wirken beratend mit. __4 Die auf Bundesebene maßgeblichen | ||
27 | maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der | 27 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe | ||
28 | Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von | 28 | pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. | ||
29 | § 118 mit. __5 Für die Arbeitsweise der Vertragsparteien soll im Übrigen die | 29 | __5 Für die Arbeitsweise der Vertragsparteien soll im Übrigen die | ||
30 | Geschäftsordnung nach § 113b Absatz 7 entsprechende Anwendung finden. | 30 | Geschäftsordnung nach § 113b Absatz 7 entsprechende Anwendung finden. | ||
31 | (3) __1 Das Bundesministerium für Gesundheit legt im Einvernehmen mit dem | 31 | (3) __1 Das Bundesministerium für Gesundheit legt im Einvernehmen mit dem | ||
32 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung | 32 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung | ||
33 | der Vertragsparteien nach § 113 unverzüglich in einem Zeitplan konkrete | 33 | der Vertragsparteien nach § 113 unverzüglich in einem Zeitplan konkrete | ||
34 | Zeitziele für die Entwicklung, Erprobung und die Auftragsvergabe fest. __2 Die | 34 | Zeitziele für die Entwicklung, Erprobung und die Auftragsvergabe fest. __2 Die | ||
35 | Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für | 35 | Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für | ||
36 | Gesundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der | 36 | Gesundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der | ||
37 | Entwicklung, Erprobung und der Auftragsvergabe sowie über Problembereiche und | 37 | Entwicklung, Erprobung und der Auftragsvergabe sowie über Problembereiche und | ||
38 | mögliche Lösungen zu geben. | 38 | mögliche Lösungen zu geben. | ||
39 | (4) __1 Wird ein Zeitziel nach Absatz 3 nicht fristgerecht erreicht und ist | 39 | (4) __1 Wird ein Zeitziel nach Absatz 3 nicht fristgerecht erreicht und ist | ||
40 | deshalb die fristgerechte Entwicklung, Erprobung oder Auftragsvergabe | 40 | deshalb die fristgerechte Entwicklung, Erprobung oder Auftragsvergabe | ||
41 | gefährdet, kann das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem | 41 | gefährdet, kann das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem | ||
42 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne | 42 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne | ||
43 | Verfahrensschritte im Wege der Ersatzvornahme selbst durchführen. __2 Haben | 43 | Verfahrensschritte im Wege der Ersatzvornahme selbst durchführen. __2 Haben | ||
44 | die Vertragsparteien nach § 113 sich bis zum 31. __3 Dezember 2016 nicht über | 44 | die Vertragsparteien nach § 113 sich bis zum 31. __3 Dezember 2016 nicht über | ||
45 | die Beauftragung gemäß Absatz 1 Satz 2 geeinigt, bestimmen das | 45 | die Beauftragung gemäß Absatz 1 Satz 2 geeinigt, bestimmen das | ||
46 | Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Familie, | 46 | Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Familie, | ||
47 | Senioren, Frauen und Jugend innerhalb von vier Monaten das Verfahren und die | 47 | Senioren, Frauen und Jugend innerhalb von vier Monaten das Verfahren und die | ||
48 | Inhalte der Beauftragung. | 48 | Inhalte der Beauftragung. |
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