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Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität | Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität | ||||
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t | 1 | Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität | t | 1 | Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität |
Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität | Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität | ||||
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f | 1 | (1) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die | f | 1 | (1) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die |
2 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die | 2 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die | ||
3 | kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die Vereinigungen der Träger | 3 | kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die Vereinigungen der Träger | ||
4 | der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren unter Beteiligung des | 4 | der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren unter Beteiligung des | ||
t | 5 | Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des | t | 5 | Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. |
6 | Verbandes der privaten Krankenversicherung e. __2 V., der Verbände der | 6 | __2 V., der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, der maßgeblichen | ||
7 | Pflegeberufe auf Bundesebene, der maßgeblichen Organisationen für die | 7 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der | ||
8 | Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und | 8 | pflegebedürftigen und behinderten Menschen nach Maßgabe von § 118 sowie | ||
9 | behinderten Menschen nach Maßgabe von § 118 sowie unabhängiger | ||||
10 | Sachverständiger Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, Qualitätssicherung | 9 | unabhängiger Sachverständiger Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, | ||
11 | und Qualitätsdarstellung in der ambulanten und stationären Pflege sowie für | 10 | Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung in der ambulanten und stationären | ||
12 | die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das auf eine | 11 | Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen | ||
13 | stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist. | 12 | Qualitätsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der | ||
14 | __3 In den Vereinbarungen sind insbesondere auch Anforderungen an eine | 13 | Pflegequalität ausgerichtet ist. __3 In den Vereinbarungen sind insbesondere | ||
15 | praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität | 14 | auch Anforderungen an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende | ||
16 | fördernde Pflegedokumentation zu regeln. __4 Die Anforderungen dürfen über ein | 15 | und die Pflegequalität fördernde Pflegedokumentation zu regeln. __4 Die | ||
17 | für die Pflegeeinrichtungen vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht | 16 | Anforderungen dürfen über ein für die Pflegeeinrichtungen vertretbares und | ||
18 | hinausgehen und sollen den Aufwand für Pflegedokumentation in ein angemessenes | 17 | wirtschaftliches Maß nicht hinausgehen und sollen den Aufwand für | ||
19 | Verhältnis zu den Aufgaben der pflegerischen Versorgung setzen. __5 Die | 18 | Pflegedokumentation in ein angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben der | ||
20 | Maßstäbe und Grundsätze für die stationäre Pflege sind bis zum 30. __6 Juni | 19 | pflegerischen Versorgung setzen. __5 Die Maßstäbe und Grundsätze für die | ||
21 | 2017, die Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante Pflege bis zum 30. __7 | 20 | stationäre Pflege sind bis zum 30. __6 Juni 2017, die Maßstäbe und Grundsätze | ||
22 | Juni 2018 zu vereinbaren. __8 Sie sind in regelmäßigen Abständen an den | 21 | für die ambulante Pflege bis zum 30. __7 Juni 2018 zu vereinbaren. __8 Sie | ||
23 | medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen. __9 Soweit sich in den | 22 | sind in regelmäßigen Abständen an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt | ||
24 | Pflegeeinrichtungen zeitliche Einsparungen ergeben, die Ergebnis der | 23 | anzupassen. __9 Soweit sich in den Pflegeeinrichtungen zeitliche Einsparungen | ||
25 | Weiterentwicklung der Pflegedokumentation auf Grundlage des pflegefachlichen | 24 | ergeben, die Ergebnis der Weiterentwicklung der Pflegedokumentation auf | ||
26 | Fortschritts durch neue, den Anforderungen nach Satz 3 entsprechende | 25 | Grundlage des pflegefachlichen Fortschritts durch neue, den Anforderungen nach | ||
27 | Pflegedokumentationsmodelle sind, führen diese nicht zu einer Absenkung der | 26 | Satz 3 entsprechende Pflegedokumentationsmodelle sind, führen diese nicht zu | ||
28 | Pflegevergütung, sondern wirken der Arbeitsverdichtung entgegen. __10 Die | 27 | einer Absenkung der Pflegevergütung, sondern wirken der Arbeitsverdichtung | ||
29 | Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und gelten vom ersten | 28 | entgegen. __10 Die Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen | ||
30 | Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats. __11 Sie sind für alle | 29 | und gelten vom ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats. __11 | ||
31 | Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen | 30 | Sie sind für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen | ||
32 | unmittelbar verbindlich. | 31 | Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. | ||
33 | (1a) __1 In den Maßstäben und Grundsätzen für die stationäre Pflege nach | 32 | (1a) __1 In den Maßstäben und Grundsätzen für die stationäre Pflege nach | ||
34 | Absatz 1 ist insbesondere das indikatorengestützte Verfahren zur | 33 | Absatz 1 ist insbesondere das indikatorengestützte Verfahren zur | ||
35 | vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität im stationären | 34 | vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität im stationären | ||
36 | Bereich, das auf der Grundlage einer strukturierten Datenerhebung im Rahmen | 35 | Bereich, das auf der Grundlage einer strukturierten Datenerhebung im Rahmen | ||
37 | des internen Qualitätsmanagements eine Qualitätsberichterstattung und die | 36 | des internen Qualitätsmanagements eine Qualitätsberichterstattung und die | ||
38 | externe Qualitätsprüfung ermöglicht, zu beschreiben. __2 Insbesondere sind die | 37 | externe Qualitätsprüfung ermöglicht, zu beschreiben. __2 Insbesondere sind die | ||
39 | Indikatoren, das Datenerhebungsinstrument sowie die bundesweiten Verfahren für | 38 | Indikatoren, das Datenerhebungsinstrument sowie die bundesweiten Verfahren für | ||
40 | die Übermittlung, Auswertung und Bewertung der Daten sowie die von Externen | 39 | die Übermittlung, Auswertung und Bewertung der Daten sowie die von Externen | ||
41 | durchzuführende Prüfung der Daten festzulegen. __3 Die datenschutzrechtlichen | 40 | durchzuführende Prüfung der Daten festzulegen. __3 Die datenschutzrechtlichen | ||
42 | Bestimmungen sind zu beachten, insbesondere sind personenbezogene Daten von | 41 | Bestimmungen sind zu beachten, insbesondere sind personenbezogene Daten von | ||
43 | Versicherten vor der Übermittlung an die fachlich unabhängige Institution nach | 42 | Versicherten vor der Übermittlung an die fachlich unabhängige Institution nach | ||
44 | Absatz 1b zu pseudonymisieren. __4 Eine Wiederherstellung des Personenbezugs | 43 | Absatz 1b zu pseudonymisieren. __4 Eine Wiederherstellung des Personenbezugs | ||
45 | durch die fachlich unabhängige Institution nach Absatz 1b ist ausgeschlossen. | 44 | durch die fachlich unabhängige Institution nach Absatz 1b ist ausgeschlossen. | ||
46 | __5 Ein Datenschutzkonzept ist mit den zuständigen | 45 | __5 Ein Datenschutzkonzept ist mit den zuständigen | ||
47 | Datenschutzaufsichtsbehörden abzustimmen. __6 Zur Sicherstellung der | 46 | Datenschutzaufsichtsbehörden abzustimmen. __6 Zur Sicherstellung der | ||
48 | Wissenschaftlichkeit beschließen die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 | 47 | Wissenschaftlichkeit beschließen die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 | ||
49 | unverzüglich die Vergabe der Aufträge nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und | 48 | unverzüglich die Vergabe der Aufträge nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und | ||
50 | 2. | 49 | 2. | ||
51 | (1b) __1 Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen im Rahmen eines | 50 | (1b) __1 Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen im Rahmen eines | ||
52 | Vergabeverfahrens eine fachlich unabhängige Institution, die entsprechend den | 51 | Vergabeverfahrens eine fachlich unabhängige Institution, die entsprechend den | ||
53 | Festlegungen nach Absatz 1a erhobenen Daten zusammenzuführen sowie | 52 | Festlegungen nach Absatz 1a erhobenen Daten zusammenzuführen sowie | ||
54 | leistungserbringerbeziehbar und fallbeziehbar nach Maßgabe von Absatz 1a | 53 | leistungserbringerbeziehbar und fallbeziehbar nach Maßgabe von Absatz 1a | ||
55 | auszuwerten. __2 Das Vergabeverfahren ist spätestens bis zum 15. __3 Januar | 54 | auszuwerten. __2 Das Vergabeverfahren ist spätestens bis zum 15. __3 Januar | ||
56 | 2018 einzuleiten und es ist sicherzustellen, dass ein Zuschlag unter Beachtung | 55 | 2018 einzuleiten und es ist sicherzustellen, dass ein Zuschlag unter Beachtung | ||
57 | der vergaberechtlichen Vorgaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt. __4 | 56 | der vergaberechtlichen Vorgaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt. __4 | ||
58 | Zum Zweck der Prüfung der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen | 57 | Zum Zweck der Prüfung der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen | ||
59 | und deren Qualität nach den §§ 114 und 114a sowie zum Zweck der | 58 | und deren Qualität nach den §§ 114 und 114a sowie zum Zweck der | ||
60 | Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a übermittelt die beauftragte | 59 | Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a übermittelt die beauftragte | ||
61 | Institution die Ergebnisse der nach Absatz 1a ausgewerteten Daten an die | 60 | Institution die Ergebnisse der nach Absatz 1a ausgewerteten Daten an die | ||
62 | Landesverbände der Pflegekassen und die von ihnen beauftragten | 61 | Landesverbände der Pflegekassen und die von ihnen beauftragten | ||
63 | Prüfinstitutionen und Sachverständigen; diese dürfen die übermittelten Daten | 62 | Prüfinstitutionen und Sachverständigen; diese dürfen die übermittelten Daten | ||
64 | zu den genannten Zwecken verarbeiten. __5 Die Vertragsparteien nach Absatz 1 | 63 | zu den genannten Zwecken verarbeiten. __5 Die Vertragsparteien nach Absatz 1 | ||
65 | Satz 1 vereinbaren diesbezüglich entsprechende Verfahren zur Übermittlung der | 64 | Satz 1 vereinbaren diesbezüglich entsprechende Verfahren zur Übermittlung der | ||
66 | Daten. __6 Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind jeweils zu beachten. | 65 | Daten. __6 Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind jeweils zu beachten. | ||
67 | __7 Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem | 66 | __7 Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem | ||
68 | Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den | 67 | Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den | ||
69 | Stand der Bearbeitung ihrer Aufgaben zu geben. __8 Die Vertragsparteien nach | 68 | Stand der Bearbeitung ihrer Aufgaben zu geben. __8 Die Vertragsparteien nach | ||
70 | Absatz 1 Satz 1 legen dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum | 69 | Absatz 1 Satz 1 legen dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum | ||
71 | 31. __9 Januar 2018 einen konkreten Zeitplan für die Bearbeitung ihrer | 70 | 31. __9 Januar 2018 einen konkreten Zeitplan für die Bearbeitung ihrer | ||
72 | Aufgaben vor, aus dem einzelne Umsetzungsschritte erkennbar sind. § 113b __10 | 71 | Aufgaben vor, aus dem einzelne Umsetzungsschritte erkennbar sind. § 113b __10 | ||
73 | Absatz 8 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | 72 | Absatz 8 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | ||
74 | (2) __1 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können von jeder Partei mit einer | 73 | (2) __1 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können von jeder Partei mit einer | ||
75 | Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. __2 Nach Ablauf des | 74 | Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. __2 Nach Ablauf des | ||
76 | Vereinbarungszeitraums oder der Kündigungsfrist gilt die Vereinbarung bis zum | 75 | Vereinbarungszeitraums oder der Kündigungsfrist gilt die Vereinbarung bis zum | ||
77 | Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter. __3 Die am 1. __4 Januar 2016 | 76 | Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter. __3 Die am 1. __4 Januar 2016 | ||
78 | bestehenden Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der | 77 | bestehenden Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der | ||
79 | Pflege gelten bis zum Abschluss der Vereinbarungen nach Absatz 1 fort. | 78 | Pflege gelten bis zum Abschluss der Vereinbarungen nach Absatz 1 fort. | ||
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