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Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten | Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten | t | 1 | Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten |
Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten | Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten | ||||
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f | 1 | (1) Bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Absatz 4 Satz 2 | f | 1 | (1) Bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Absatz 4 Satz 2 |
n | 2 | Nummer 1 gelten für die Betreuungsdienste die Vorschriften des Elften Kapitels | n | 2 | Nummer 3 gelten für die Betreuungsdienste die Vorschriften des Elften Kapitels |
3 | für ambulante Pflegedienste nach Maßgabe der folgenden Absätze. | 3 | für ambulante Pflegedienste nach Maßgabe der folgenden Absätze. | ||
n | 4 | (2) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt bis zum 31. __2 | n | 4 | (2) __1 Der Medizinische Dienst Bund beschließt im Benehmen mit dem |
5 | Juli 2019 unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes | 5 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes | ||
6 | Bund der Krankenkassen und des Prüfdienstes des Verbandes der privaten | 6 | des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. __2 V. __3 Richtlinien zu | ||
7 | Krankenversicherung e. __3 V. __4 Richtlinien zu den Anforderungen an das | 7 | den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für | ||
8 | Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante | ||||
9 | Betreuungsdienste. __5 Dabei sind die in dem Modellvorhaben zugrunde gelegten | 8 | ambulante Betreuungsdienste. __4 Dabei sind die in dem Modellvorhaben zugrunde | ||
10 | Vorgaben zu beachten. __6 Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für | 9 | gelegten Vorgaben zu beachten. __5 Die auf Bundesebene maßgeblichen | ||
11 | die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und | 10 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der | ||
12 | behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 bei der Erarbeitung oder | 11 | pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 bei | ||
13 | bei einer Änderung des Beschlusses mit. | 12 | der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses mit. | ||
14 | (3) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat die Vereinigungen der | 13 | (3) __1 Der Medizinische Dienst Bund hat die Vereinigungen der Träger der | ||
15 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe | 14 | Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf | ||
16 | auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. __2 V. sowie | 15 | Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. __2 V. sowie die | ||
17 | die __3 Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und | 16 | __3 Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die | ||
18 | die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene bei der Erarbeitung oder bei | 17 | kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene bei der Erarbeitung oder bei einer | ||
19 | einer Änderung des Beschlusses zu beteiligen. __4 Ihnen ist innerhalb einer | 18 | Änderung des Beschlusses zu beteiligen. __4 Ihnen ist innerhalb einer | ||
20 | angemessenen Frist vor der Beschlussfassung und unter Übermittlung der hierfür | 19 | angemessenen Frist vor der Beschlussfassung und unter Übermittlung der hierfür | ||
21 | erforderlichen Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. __5 Die | 20 | erforderlichen Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. __5 Die | ||
22 | Stellungnahmen sind in die Entscheidung über den Inhalt der Richtlinien | 21 | Stellungnahmen sind in die Entscheidung über den Inhalt der Richtlinien | ||
23 | einzubeziehen. | 22 | einzubeziehen. | ||
24 | (4) __1 Die Richtlinien sind durch das Bundesministerium für Gesundheit zu | 23 | (4) __1 Die Richtlinien sind durch das Bundesministerium für Gesundheit zu | ||
25 | genehmigen. __2 Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind | 24 | genehmigen. __2 Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind | ||
26 | innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. | 25 | innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. | ||
27 | (5) Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungsdiensten findet in der | 26 | (5) Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungsdiensten findet in der | ||
28 | Übergangszeit bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Absatz | 27 | Übergangszeit bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Absatz | ||
t | 29 | 4 Satz 2 Nummer 1 nicht statt. | t | 28 | 4 Satz 2 Nummer 3 nicht statt. |
30 | (6) Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der | 29 | (6) Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund sind | ||
31 | Pflegekassen sind unverzüglich im Anschluss an den Richtlinienbeschluss nach | 30 | unverzüglich im Anschluss an den Richtlinienbeschluss nach Absatz 2 Satz 1 | ||
32 | Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzupassen. | 31 | entsprechend anzupassen. |
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