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Qualitätsverantwortung | Qualitätsverantwortung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, unbeschadet des | f | 1 | (1) __1 Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, unbeschadet des |
2 | Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der | 2 | Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der | ||
3 | Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und | 3 | Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und | ||
4 | Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. Maßstäbe für die | 4 | Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. Maßstäbe für die | ||
5 | Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität | 5 | Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität | ||
6 | ihrer Leistungen sind die für sie verbindlichen Anforderungen in den | 6 | ihrer Leistungen sind die für sie verbindlichen Anforderungen in den | ||
7 | Vereinbarungen nach § 113 sowie die vereinbarten Leistungs- und | 7 | Vereinbarungen nach § 113 sowie die vereinbarten Leistungs- und | ||
8 | Qualitätsmerkmale (§ 84 Abs. 5). | 8 | Qualitätsmerkmale (§ 84 Abs. 5). | ||
9 | (2) __1 Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Maßnahmen der | 9 | (2) __1 Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Maßnahmen der | ||
10 | Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der | 10 | Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der | ||
11 | Vereinbarungen nach § 113 durchzuführen, Expertenstandards nach § 113a | 11 | Vereinbarungen nach § 113 durchzuführen, Expertenstandards nach § 113a | ||
12 | anzuwenden sowie bei Qualitätsprüfungen nach § 114 mitzuwirken. __2 Bei | 12 | anzuwenden sowie bei Qualitätsprüfungen nach § 114 mitzuwirken. __2 Bei | ||
13 | stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung neben den allgemeinen | 13 | stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung neben den allgemeinen | ||
14 | Pflegeleistungen auch auf die medizinische Behandlungspflege, die Betreuung, | 14 | Pflegeleistungen auch auf die medizinische Behandlungspflege, die Betreuung, | ||
15 | die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die | 15 | die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die | ||
16 | Zusatzleistungen (§ 88). | 16 | Zusatzleistungen (§ 88). | ||
t | 17 | (3) __1 Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und der Prüfdienst des | t | 17 | (3) __1 Der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten |
18 | Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. beraten die __2 | 18 | Krankenversicherung e. V. beraten die __2 Pflegeeinrichtungen in Fragen der | ||
19 | Pflegeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung mit dem Ziel, | 19 | Qualitätssicherung mit dem Ziel, Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und | ||
20 | Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und die Eigenverantwortung der | 20 | die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtungen und ihrer Träger für die | ||
21 | Pflegeeinrichtungen und ihrer Träger für die Sicherung und Weiterentwicklung | 21 | Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken. | ||
22 | der Pflegequalität zu stärken. |
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