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Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte | Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung | ||||
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t | 1 | Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher | t | 1 | Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung |
2 | Betreuungskräfte |
Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte | Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung | ||||
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t | 1 | __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlich | t | 1 | (1) __1 Die Medizinischen Dienste gemäß § 278 des Fünften Buches haben die |
2 | einzusetzenden Betreuungskräfte für die Leistungen nach § 43b Richtlinien zur | 2 | ihnen nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. __2 Die | ||
3 | Qualifikation und zu den Aufgaben in stationären Pflegeeinrichtungen zu | 3 | Medizinischen Dienste haben den Medizinischen Dienst Bund bei der Wahrnehmung | ||
4 | beschließen. __2 Er hat hierzu die Bundesvereinigungen der Träger stationärer | 4 | seiner ihm nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen. | ||
5 | Pflegeeinrichtungen und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene | 5 | (2) Der Medizinische Dienst Bund gemäß § 281 des Fünften Buches nimmt die ihm | ||
6 | anzuhören und den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer | 6 | nach § 53d zugewiesenen Aufgaben wahr. | ||
7 | Erkenntnisse zu beachten. __3 Die Richtlinien werden für alle Pflegekassen und | 7 | (3) __1 Die Medizinischen Dienste und der Medizinische Dienst Bund erfüllen | ||
8 | deren Verbände sowie für die stationären Pflegeeinrichtungen erst nach | 8 | die ihnen jeweils obliegenden Aufgaben ab dem gemäß § 328 Absatz 1 Satz 4 des | ||
9 | Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit wirksam. § 17 __4 | 9 | Fünften Buches öffentlich bekannt zu machenden Datum des Ablaufs des Monats, | ||
10 | Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | 10 | in dem die Genehmigung der Satzung erteilt wurde. __2 Bis zu diesem jeweiligen | ||
11 | Zeitpunkt gilt für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den | ||||
12 | Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen das Elfte | ||||
13 | Buch in der bis zum 31. __3 Dezember 2019 geltenden Fassung fort und sie | ||||
14 | erfüllen die ihnen danach zugewiesenen Aufgaben. __4 Für den Spitzenverband | ||||
15 | Bund der Pflegekassen gilt bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der | ||||
16 | Umstellung das Elfte Buch in der bis zum 31. __5 Dezember 2019 geltenden | ||||
17 | Fassung fort; er nimmt insbesondere auch die ihm nach § 17 Absatz 1, 1b, den | ||||
18 | §§ 18b, 53a, 53b, 53c, 112a, 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 zugewiesenen | ||||
19 | Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt wahr. __6 Die danach durch den Spitzenverband | ||||
20 | Bund der Pflegekassen erlassenen Richtlinien gelten bis zu ihrer Änderung oder | ||||
21 | Aufhebung durch den Medizinischen Dienst Bund gemäß § 53d Absatz 2 und 3 fort. |
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