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Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit | Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte | ||||
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t | 1 | Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im | t | 1 | Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher |
2 | Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit | 2 | Betreuungskräfte |
Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit | Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte | ||||
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t | 1 | (1) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt bis zum 31. __2 März | t | 1 | __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlich |
2 | 2013 mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zur | 2 | einzusetzenden Betreuungskräfte für die Leistungen nach § 43b Richtlinien zur | ||
3 | Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im | 3 | Qualifikation und zu den Aufgaben in stationären Pflegeeinrichtungen zu | ||
4 | Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. __3 Die Richtlinien sind | 4 | beschließen. __2 Er hat hierzu die Bundesvereinigungen der Träger stationärer | ||
5 | für die Pflegekassen verbindlich. | 5 | Pflegeeinrichtungen und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene | ||
6 | (2) Die Richtlinien regeln insbesondere Folgendes: | 6 | anzuhören und den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer | ||
7 | 1. | 7 | Erkenntnisse zu beachten. __3 Die Richtlinien werden für alle Pflegekassen und | ||
8 | die Anforderungen an die Qualifikation und die Unabhängigkeit der Gutachter, | 8 | deren Verbände sowie für die stationären Pflegeeinrichtungen erst nach | ||
9 | 2. | 9 | Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit wirksam. § 17 __4 | ||
10 | das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die von den Pflegekassen | 10 | Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | ||
11 | beauftragten unabhängigen Gutachter bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit | ||||
12 | und bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie der | ||||
13 | Medizinische Dienst der Krankenversicherung anlegen, | ||||
14 | 3. | ||||
15 | die Sicherstellung der Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren | ||||
16 | und | ||||
17 | 4. | ||||
18 | die Einbeziehung der Gutachten der von den Pflegekassen beauftragten | ||||
19 | Gutachter in das Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen Dienste. | ||||
20 | (3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für | ||||
21 | Gesundheit. |
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