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Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen | Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen | ||||
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t | 1 | Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen | t | 1 | Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen |
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen | Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen | ||||
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f | 1 | (1) __1 Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne | f | 1 | (1) __1 Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne |
2 | des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, | 2 | des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, | ||
3 | entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei | 3 | entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei | ||
4 | denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die | 4 | denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die | ||
5 | sonstigen in § 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches genannten Stellen | 5 | sonstigen in § 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches genannten Stellen | ||
6 | Beiträge nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches an den | 6 | Beiträge nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches an den | ||
7 | zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson | 7 | zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson | ||
8 | regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. __2 Der | 8 | regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. __2 Der | ||
t | 9 | Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder ein anderer von der | t | 9 | Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter |
10 | Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob | 10 | unabhängiger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die Pflegeperson eine oder | ||
11 | die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn | 11 | mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, | ||
12 | Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der | 12 | verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. __3 Wird | ||
13 | Woche, pflegt. __3 Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren | 13 | die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Pflegepersonen erbracht | ||
14 | Pflegepersonen erbracht (Mehrfachpflege), wird zudem der Umfang der jeweiligen | 14 | (Mehrfachpflege), wird zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je | ||
15 | Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den | 15 | Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden | ||
16 | Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) | 16 | Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt. __4 Dabei werden | ||
17 | ermittelt. __4 Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen | 17 | die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt. __5 Werden keine | ||
18 | zugrunde gelegt. __5 Werden keine oder keine übereinstimmenden Angaben | 18 | oder keine übereinstimmenden Angaben gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu | ||
19 | gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen Teilen. __6 Die Feststellungen zu | 19 | gleichen Teilen. __6 Die Feststellungen zu den Pflegezeiten und zum | ||
20 | den Pflegezeiten und zum Pflegeaufwand der Pflegeperson sowie bei | 20 | Pflegeaufwand der Pflegeperson sowie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und | ||
21 | Mehrfachpflege zum Einzel- und Gesamtpflegeaufwand trifft die für die | 21 | Gesamtpflegeaufwand trifft die für die Pflegeleistungen nach diesem Buch | ||
22 | Pflegeleistungen nach diesem Buch zuständige Stelle. __7 Diese Feststellungen | 22 | zuständige Stelle. __7 Diese Feststellungen sind der Pflegeperson auf Wunsch | ||
23 | sind der Pflegeperson auf Wunsch zu übermitteln. | 23 | zu übermitteln. | ||
24 | (2) Für Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer | 24 | (2) Für Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer | ||
25 | berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von der | 25 | berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von der | ||
26 | Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder | 26 | Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder | ||
27 | befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung | 27 | befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung | ||
28 | versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, | 28 | versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, | ||
29 | werden die nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträge auf Antrag an die | 29 | werden die nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträge auf Antrag an die | ||
30 | berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt. | 30 | berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt. | ||
31 | (2a) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § | 31 | (2a) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § | ||
32 | 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach | 32 | 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach | ||
33 | Maßgabe des § 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches in den | 33 | Maßgabe des § 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches in den | ||
34 | Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. | 34 | Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. | ||
35 | (2b) __1 Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des | 35 | (2b) __1 Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des | ||
36 | § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach | 36 | § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach | ||
37 | Maßgabe des § 26 Absatz 2b des Dritten Buches nach dem Recht der | 37 | Maßgabe des § 26 Absatz 2b des Dritten Buches nach dem Recht der | ||
38 | Arbeitsförderung versichert. __2 Die Pflegekassen und die privaten | 38 | Arbeitsförderung versichert. __2 Die Pflegekassen und die privaten | ||
39 | Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung | 39 | Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung | ||
40 | durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 347 Nummer 10 Buchstabe c des | 40 | durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 347 Nummer 10 Buchstabe c des | ||
41 | Dritten Buches genannten Stellen entrichten für die Pflegepersonen Beiträge an | 41 | Dritten Buches genannten Stellen entrichten für die Pflegepersonen Beiträge an | ||
42 | die Bundesagentur für Arbeit. __3 Näheres zu den Beiträgen und zum Verfahren | 42 | die Bundesagentur für Arbeit. __3 Näheres zu den Beiträgen und zum Verfahren | ||
43 | regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches. | 43 | regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches. | ||
44 | (3) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben die in der | 44 | (3) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben die in der | ||
45 | Renten- und Unfallversicherung sowie nach dem Dritten Buch zu versichernde | 45 | Renten- und Unfallversicherung sowie nach dem Dritten Buch zu versichernde | ||
46 | Pflegeperson den zuständigen Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie der | 46 | Pflegeperson den zuständigen Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie der | ||
47 | Bundesagentur für Arbeit zu melden. Die Meldung für die Pflegeperson enthält: | 47 | Bundesagentur für Arbeit zu melden. Die Meldung für die Pflegeperson enthält: | ||
48 | 1. | 48 | 1. | ||
49 | ihre Versicherungsnummer, soweit bekannt, | 49 | ihre Versicherungsnummer, soweit bekannt, | ||
50 | 2. | 50 | 2. | ||
51 | ihren Familien- und Vornamen, | 51 | ihren Familien- und Vornamen, | ||
52 | 3. | 52 | 3. | ||
53 | ihr Geburtsdatum, | 53 | ihr Geburtsdatum, | ||
54 | 4. | 54 | 4. | ||
55 | ihre Staatsangehörigkeit, | 55 | ihre Staatsangehörigkeit, | ||
56 | 5. | 56 | 5. | ||
57 | ihre Anschrift, | 57 | ihre Anschrift, | ||
58 | 6. | 58 | 6. | ||
59 | Beginn und Ende der Pflegetätigkeit, | 59 | Beginn und Ende der Pflegetätigkeit, | ||
60 | 7. | 60 | 7. | ||
61 | den Pflegegrad des Pflegebedürftigen und | 61 | den Pflegegrad des Pflegebedürftigen und | ||
62 | 8. | 62 | 8. | ||
63 | die nach § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches maßgeblichen beitragspflichtigen | 63 | die nach § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches maßgeblichen beitragspflichtigen | ||
64 | Einnahmen. | 64 | Einnahmen. | ||
65 | Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Verband der privaten | 65 | Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Verband der privaten | ||
66 | Krankenversicherung e. V. können mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und | 66 | Krankenversicherung e. V. können mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und | ||
67 | mit den Trägern der Unfallversicherung sowie mit der Bundesagentur für Arbeit | 67 | mit den Trägern der Unfallversicherung sowie mit der Bundesagentur für Arbeit | ||
68 | Näheres über das Meldeverfahren vereinbaren. | 68 | Näheres über das Meldeverfahren vereinbaren. | ||
69 | (4) Der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 ist der | 69 | (4) Der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 ist der | ||
70 | Pflegeperson, der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 7 dem __1 | 70 | Pflegeperson, der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 7 dem __1 | ||
71 | Pflegebedürftigen schriftlich mitzuteilen. | 71 | Pflegebedürftigen schriftlich mitzuteilen. | ||
72 | (5) __1 Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den | 72 | (5) __1 Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den | ||
73 | Fällen, in denen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen | 73 | Fällen, in denen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen | ||
74 | Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, der Anspruch auf | 74 | Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, der Anspruch auf | ||
75 | Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für die die | 75 | Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für die die | ||
76 | Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 | 76 | Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 | ||
77 | Buchstabe c des Sechsten Buches oder an die Bundesagentur für Arbeit nach § | 77 | Buchstabe c des Sechsten Buches oder an die Bundesagentur für Arbeit nach § | ||
78 | 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches anteilig getragen werden, im | 78 | 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches anteilig getragen werden, im | ||
79 | Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversicherung von dem | 79 | Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversicherung von dem | ||
80 | Pflegebedürftigen die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den | 80 | Pflegebedürftigen die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den | ||
81 | Dienstherrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Weiterleitung der in Satz 2 | 81 | Dienstherrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Weiterleitung der in Satz 2 | ||
82 | genannten Angaben an diese Stelle zu erfragen. __2 Der angegebenen | 82 | genannten Angaben an diese Stelle zu erfragen. __2 Der angegebenen | ||
83 | Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn sind bei Feststellung | 83 | Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn sind bei Feststellung | ||
84 | der Beitragspflicht sowie bei Änderungen in den Verhältnissen des | 84 | der Beitragspflicht sowie bei Änderungen in den Verhältnissen des | ||
85 | Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson, insbesondere bei einer Änderung des | 85 | Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson, insbesondere bei einer Änderung des | ||
86 | Pflegegrades, einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit oder einem Wechsel der | 86 | Pflegegrades, einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit oder einem Wechsel der | ||
87 | Pflegeperson, die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben mitzuteilen. __3 Absatz | 87 | Pflegeperson, die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben mitzuteilen. __3 Absatz | ||
88 | 4 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung. __4 Für die Mitteilungen nach | 88 | 4 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung. __4 Für die Mitteilungen nach | ||
89 | Satz 2 haben die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen spätestens | 89 | Satz 2 haben die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen spätestens | ||
90 | zum 1. __5 Januar 2020 ein elektronisches Verfahren vorzusehen, bei dem die | 90 | zum 1. __5 Januar 2020 ein elektronisches Verfahren vorzusehen, bei dem die | ||
91 | Mitteilungen an die Beihilfefestsetzungsstellen oder die Dienstherren | 91 | Mitteilungen an die Beihilfefestsetzungsstellen oder die Dienstherren | ||
92 | automatisch erfolgen. __6 Die Pflegekassen und privaten | 92 | automatisch erfolgen. __6 Die Pflegekassen und privaten | ||
93 | Versicherungsunternehmen haben technisch sicherzustellen, dass die Meldungen | 93 | Versicherungsunternehmen haben technisch sicherzustellen, dass die Meldungen | ||
94 | nach Absatz 3 an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erst erfolgen, | 94 | nach Absatz 3 an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erst erfolgen, | ||
95 | wenn die erforderliche Mitteilung an die Beihilfefestsetzungsstelle oder den | 95 | wenn die erforderliche Mitteilung an die Beihilfefestsetzungsstelle oder den | ||
96 | Dienstherrn erfolgt ist. __7 Für Beiträge, die von den Beihilfestellen und | 96 | Dienstherrn erfolgt ist. __7 Für Beiträge, die von den Beihilfestellen und | ||
97 | Dienstherren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt worden sind, | 97 | Dienstherren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt worden sind, | ||
98 | weil die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen die Mitteilungen | 98 | weil die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen die Mitteilungen | ||
99 | nach Satz 2 nicht, nicht unverzüglich, nicht vollständig oder fehlerhaft | 99 | nach Satz 2 nicht, nicht unverzüglich, nicht vollständig oder fehlerhaft | ||
100 | durchgeführt haben, ist von den Pflegekassen und privaten | 100 | durchgeführt haben, ist von den Pflegekassen und privaten | ||
101 | Versicherungsunternehmen ein Säumniszuschlag entsprechend § 24 Absatz 1 Satz 1 | 101 | Versicherungsunternehmen ein Säumniszuschlag entsprechend § 24 Absatz 1 Satz 1 | ||
102 | des Vierten Buches zu zahlen; dies gilt nicht, wenn im Einzelfall kein | 102 | des Vierten Buches zu zahlen; dies gilt nicht, wenn im Einzelfall kein | ||
103 | Verschulden der Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen vorliegt. | 103 | Verschulden der Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen vorliegt. | ||
104 | (6) __1 Für Pflegepersonen, bei denen die Mindeststundenzahl von zehn Stunden | 104 | (6) __1 Für Pflegepersonen, bei denen die Mindeststundenzahl von zehn Stunden | ||
105 | wöchentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der | 105 | wöchentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der | ||
106 | Woche, nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird, haben | 106 | Woche, nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird, haben | ||
107 | der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten | 107 | der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten | ||
108 | Krankenversicherung e. V., die Deutsche Rentenversicherung Bund und die | 108 | Krankenversicherung e. V., die Deutsche Rentenversicherung Bund und die | ||
109 | Bundesagentur für Arbeit das Verfahren und die Mitteilungspflichten zwischen | 109 | Bundesagentur für Arbeit das Verfahren und die Mitteilungspflichten zwischen | ||
110 | den an einer Addition von Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligten | 110 | den an einer Addition von Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligten | ||
111 | Pflegekassen und Versicherungsunternehmen durch Vereinbarung zu regeln. __2 | 111 | Pflegekassen und Versicherungsunternehmen durch Vereinbarung zu regeln. __2 | ||
112 | Die Pflegekassen und Versicherungsunternehmen dürfen die in Absatz 3 Satz 2 | 112 | Die Pflegekassen und Versicherungsunternehmen dürfen die in Absatz 3 Satz 2 | ||
113 | Nummer 1 bis 3 und 6 und, soweit dies für eine sichere Identifikation der | 113 | Nummer 1 bis 3 und 6 und, soweit dies für eine sichere Identifikation der | ||
114 | Pflegeperson erforderlich ist, die in den Nummern 4 und 5 genannten Daten | 114 | Pflegeperson erforderlich ist, die in den Nummern 4 und 5 genannten Daten | ||
115 | sowie die Angabe des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit der Pflegeperson | 115 | sowie die Angabe des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit der Pflegeperson | ||
116 | an andere Pflegekassen und Versicherungsunternehmen, die an einer Addition von | 116 | an andere Pflegekassen und Versicherungsunternehmen, die an einer Addition von | ||
117 | Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligt sind, zur Überprüfung der | 117 | Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligt sind, zur Überprüfung der | ||
118 | Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht oder der Versicherungspflicht | 118 | Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht oder der Versicherungspflicht | ||
119 | nach dem Dritten Buch der Pflegeperson übermitteln und ihnen übermittelte | 119 | nach dem Dritten Buch der Pflegeperson übermitteln und ihnen übermittelte | ||
120 | Daten verarbeiten. | 120 | Daten verarbeiten. |
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