Lade...
Lade...
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen | Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen | t | 1 | Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen |
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen | Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von | f | 1 | (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von |
2 | 214 Euro monatlich, wenn | 2 | 214 Euro monatlich, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer | 4 | sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer | ||
5 | ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der | 5 | ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der | ||
6 | gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon | 6 | gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon | ||
7 | mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind, | 7 | mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen, | 9 | sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt | 11 | eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt | ||
12 | ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine | 12 | ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine | ||
13 | organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde | 13 | organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde | ||
14 | Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der | 14 | Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der | ||
15 | Haushaltsführung zu unterstützen, und | 15 | Haushaltsführung zu unterstützen, und | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der | 17 | keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der | ||
18 | ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen | 18 | ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen | ||
19 | anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 | 19 | anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 | ||
20 | Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend | 20 | Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend | ||
21 | entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die | 21 | entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die | ||
22 | Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf | 22 | Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf | ||
23 | hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht | 23 | hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht | ||
24 | erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive | 24 | erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive | ||
25 | Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt | 25 | Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt | ||
26 | werden kann. | 26 | werden kann. | ||
27 | Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen | 27 | Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen | ||
28 | nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der | 28 | nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der | ||
t | 29 | zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes der | t | 29 | zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes |
30 | Krankenversicherung nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant | 30 | nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne | ||
31 | betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang | 31 | teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies | ||
32 | sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten | 32 | gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege- | ||
33 | Pflege-Pflichtversicherung. | 33 | Pflichtversicherung. | ||
34 | (2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der | 34 | (2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der | ||
35 | Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten | 35 | Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten | ||
36 | und folgende Unterlagen anzufordern: | 36 | und folgende Unterlagen anzufordern: | ||
37 | 1. | 37 | 1. | ||
38 | eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach | 38 | eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach | ||
39 | Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind, | 39 | Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind, | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe, | 41 | die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe, | ||
42 | 3. | 42 | 3. | ||
43 | den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den | 43 | den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den | ||
44 | Pflegevertrag nach § 120, | 44 | Pflegevertrag nach § 120, | ||
45 | 4. | 45 | 4. | ||
46 | Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person | 46 | Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person | ||
47 | nach Absatz 1 Nummer 3 und | 47 | nach Absatz 1 Nummer 3 und | ||
48 | 5. | 48 | 5. | ||
49 | die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3. | 49 | die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.