Lade...
Lade...
Leistungsvoraussetzungen | Leistungsvoraussetzungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Leistungsvoraussetzungen | t | 1 | Leistungsvoraussetzungen |
Leistungsvoraussetzungen | Leistungsvoraussetzungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) __1 Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. | f | 1 | (1) __1 Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. |
2 | __2 Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem | 2 | __2 Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem | ||
3 | Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. __3 Wird der | 3 | Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. __3 Wird der | ||
4 | Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten | 4 | Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten | ||
5 | ist, sondern später gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der | 5 | ist, sondern später gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der | ||
6 | Antragstellung an gewährt. __4 Die Zuordnung zu einem Pflegegrad und die | 6 | Antragstellung an gewährt. __4 Die Zuordnung zu einem Pflegegrad und die | ||
7 | Bewilligung von Leistungen können befristet werden und enden mit Ablauf der | 7 | Bewilligung von Leistungen können befristet werden und enden mit Ablauf der | ||
8 | Frist. __5 Die Befristung erfolgt, wenn und soweit eine Verringerung der | 8 | Frist. __5 Die Befristung erfolgt, wenn und soweit eine Verringerung der | ||
9 | Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten nach der | 9 | Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten nach der | ||
t | 10 | Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erwarten | t | 10 | Einschätzung des Medizinischen Dienstes zu erwarten ist. __6 Die Befristung |
11 | ist. __6 Die Befristung kann wiederholt werden und schließt Änderungen bei der | 11 | kann wiederholt werden und schließt Änderungen bei der Zuordnung zu einem | ||
12 | Zuordnung zu einem Pflegegrad und bei bewilligten Leistungen im | 12 | Pflegegrad und bei bewilligten Leistungen im Befristungszeitraum nicht aus, | ||
13 | Befristungszeitraum nicht aus, soweit dies durch Rechtsvorschriften des | 13 | soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder | ||
14 | Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. __7 Der Befristungszeitraum | 14 | erlaubt ist. __7 Der Befristungszeitraum darf insgesamt die Dauer von drei | ||
15 | darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. __8 Um eine | 15 | Jahren nicht überschreiten. __8 Um eine nahtlose Leistungsgewährung | ||
16 | nahtlose Leistungsgewährung sicherzustellen, hat die Pflegekasse vor Ablauf | 16 | sicherzustellen, hat die Pflegekasse vor Ablauf einer Befristung rechtzeitig | ||
17 | einer Befristung rechtzeitig zu prüfen und dem Pflegebedürftigen sowie der ihn | 17 | zu prüfen und dem Pflegebedürftigen sowie der ihn betreuenden | ||
18 | betreuenden Pflegeeinrichtung mitzuteilen, ob Pflegeleistungen weiterhin | 18 | Pflegeeinrichtung mitzuteilen, ob Pflegeleistungen weiterhin bewilligt werden | ||
19 | bewilligt werden und welchem Pflegegrad der Pflegebedürftige zuzuordnen ist. | 19 | und welchem Pflegegrad der Pflegebedürftige zuzuordnen ist. | ||
20 | (2) __1 Anspruch auf Leistungen besteht, wenn der Versicherte in den letzten | 20 | (2) __1 Anspruch auf Leistungen besteht, wenn der Versicherte in den letzten | ||
21 | zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied | 21 | zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied | ||
22 | versichert oder nach § 25 familienversichert war. Zeiten der | 22 | versichert oder nach § 25 familienversichert war. Zeiten der | ||
23 | Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 werden bei der __2 Ermittlung der nach | 23 | Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 werden bei der __2 Ermittlung der nach | ||
24 | Satz 1 erforderlichen Vorversicherungszeit mitberücksichtigt. __3 Für | 24 | Satz 1 erforderlichen Vorversicherungszeit mitberücksichtigt. __3 Für | ||
25 | versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit nach Satz 1 als erfüllt, wenn | 25 | versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit nach Satz 1 als erfüllt, wenn | ||
26 | ein Elternteil sie erfüllt. | 26 | ein Elternteil sie erfüllt. | ||
27 | (3) Personen, die wegen des Eintritts von Versicherungspflicht in der sozialen | 27 | (3) Personen, die wegen des Eintritts von Versicherungspflicht in der sozialen | ||
28 | Pflegeversicherung oder von Familienversicherung nach § 25 aus der privaten | 28 | Pflegeversicherung oder von Familienversicherung nach § 25 aus der privaten | ||
29 | Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte | 29 | Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte | ||
30 | Versicherungszeit auf die Vorversicherungszeit nach Absatz 2 anzurechnen. | 30 | Versicherungszeit auf die Vorversicherungszeit nach Absatz 2 anzurechnen. | ||
31 | (4) (weggefallen) | 31 | (4) (weggefallen) |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.