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Vorrang der Rehabilitation vor Pflege | Vorrang der Rehabilitation vor Pflege | ||||
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t | 1 | Vorrang der Rehabilitation vor Pflege | t | 1 | Vorrang der Rehabilitation vor Pflege |
Vorrang der Rehabilitation vor Pflege | Vorrang der Rehabilitation vor Pflege | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Pflegekassen prüfen im Einzelfall, welche Leistungen zur | f | 1 | (1) __1 Die Pflegekassen prüfen im Einzelfall, welche Leistungen zur |
2 | medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen geeignet und zumutbar | 2 | medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen geeignet und zumutbar | ||
3 | sind, Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung | 3 | sind, Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung | ||
4 | zu verhüten. __2 Werden Leistungen nach diesem Buch gewährt, ist bei | 4 | zu verhüten. __2 Werden Leistungen nach diesem Buch gewährt, ist bei | ||
5 | Nachuntersuchungen die Frage geeigneter und zumutbarer Leistungen zur | 5 | Nachuntersuchungen die Frage geeigneter und zumutbarer Leistungen zur | ||
6 | medizinischen Rehabilitation mit zu prüfen. | 6 | medizinischen Rehabilitation mit zu prüfen. | ||
7 | (2) Die Pflegekassen haben bei der Einleitung und Ausführung der Leistungen | 7 | (2) Die Pflegekassen haben bei der Einleitung und Ausführung der Leistungen | ||
8 | zur Pflege sowie bei Beratung, Auskunft und Aufklärung mit den Trägern der | 8 | zur Pflege sowie bei Beratung, Auskunft und Aufklärung mit den Trägern der | ||
9 | Rehabilitation eng zusammenzuarbeiten, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu | 9 | Rehabilitation eng zusammenzuarbeiten, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu | ||
10 | überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. | 10 | überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. | ||
11 | (3) Wenn eine Pflegekasse durch die gutachterlichen Feststellungen des | 11 | (3) Wenn eine Pflegekasse durch die gutachterlichen Feststellungen des | ||
t | 12 | Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 18 Abs. 6) oder auf sonstige | t | 12 | Medizinischen Dienstes (§ 18 Abs. 6) oder auf sonstige __1 Weise feststellt, |
13 | __1 Weise feststellt, dass im Einzelfall Leistungen zur medizinischen | 13 | dass im Einzelfall Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt sind, | ||
14 | Rehabilitation angezeigt sind, informiert sie unverzüglich den Versicherten | 14 | informiert sie unverzüglich den Versicherten sowie mit dessen Einwilligung den | ||
15 | sowie mit dessen Einwilligung den behandelnden Arzt und leitet mit | 15 | behandelnden Arzt und leitet mit Einwilligung des Versicherten eine | ||
16 | Einwilligung des Versicherten eine entsprechende Mitteilung dem zuständigen | 16 | entsprechende Mitteilung dem zuständigen Rehabilitationsträger zu. __2 Die | ||
17 | Rehabilitationsträger zu. __2 Die Pflegekasse weist den Versicherten | 17 | Pflegekasse weist den Versicherten gleichzeitig auf seine Eigenverantwortung | ||
18 | gleichzeitig auf seine Eigenverantwortung und Mitwirkungspflicht hin. __3 | 18 | und Mitwirkungspflicht hin. __3 Soweit der Versicherte eingewilligt hat, gilt | ||
19 | Soweit der Versicherte eingewilligt hat, gilt die Mitteilung an den | 19 | die Mitteilung an den Rehabilitationsträger als Antragstellung für das | ||
20 | Rehabilitationsträger als Antragstellung für das Verfahren nach § 14 des | 20 | Verfahren nach § 14 des Neunten Buches. __4 Die Pflegekasse ist über die | ||
21 | Neunten Buches. __4 Die Pflegekasse ist über die Leistungsentscheidung des | 21 | Leistungsentscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers unverzüglich zu | ||
22 | zuständigen Rehabilitationsträgers unverzüglich zu informieren. Sie prüft in | 22 | informieren. Sie prüft in einem angemessenen zeitlichen Abstand, ob | ||
23 | einem angemessenen zeitlichen Abstand, ob entsprechende Maßnahmen durchgeführt | 23 | entsprechende Maßnahmen durchgeführt worden sind; soweit erforderlich, hat sie | ||
24 | worden sind; soweit erforderlich, hat sie vorläufige Leistungen zur | 24 | vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 32 Abs. 1 zu | ||
25 | medizinischen Rehabilitation nach § 32 Abs. 1 zu erbringen. | 25 | erbringen. | ||
26 | (4) (weggefallen) | 26 | (4) (weggefallen) |
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