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Familienversicherung | Familienversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von | f | 1 | (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von |
2 | Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese | 2 | Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese | ||
3 | Familienangehörigen | 3 | Familienangehörigen | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, | 5 | ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3 | 7 | nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3 | ||
8 | versicherungspflichtig sind, | 8 | versicherungspflichtig sind, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der | 10 | nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der | ||
11 | privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind, | 11 | privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und | 13 | nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der | 15 | kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der | ||
16 | monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, überschreitet; bei | 16 | monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, überschreitet; bei | ||
17 | Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen | 17 | Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen | ||
18 | (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines | 18 | (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines | ||
19 | Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt | 19 | Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt | ||
20 | werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der | 20 | werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der | ||
21 | Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat | 21 | Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat | ||
22 | berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der | 22 | berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der | ||
23 | gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der | 23 | gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der | ||
24 | Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden | 24 | Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden | ||
25 | Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a | 25 | Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a | ||
26 | des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro. | 26 | des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro. | ||
27 | § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die | 27 | § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die | ||
28 | Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften | 28 | Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften | ||
29 | Buches gelten entsprechend. | 29 | Buches gelten entsprechend. | ||
30 | (2) Kinder sind versichert: | 30 | (2) Kinder sind versichert: | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, | 32 | bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, | 34 | bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, | ||
35 | 3. | 35 | 3. | ||
36 | bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder | 36 | bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder | ||
37 | Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein | 37 | Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein | ||
38 | freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes | 38 | freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes | ||
39 | oder Bundesfreiwilligendienst leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung | 39 | oder Bundesfreiwilligendienst leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung | ||
40 | durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder | 40 | durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder | ||
41 | verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes | 41 | verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes | ||
42 | entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer | 42 | entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer | ||
43 | Unterbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, | 43 | Unterbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, | ||
44 | einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem | 44 | einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem | ||
45 | Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten | 45 | Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten | ||
46 | Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des | 46 | Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des | ||
47 | § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf | 47 | § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf | ||
t | 48 | Monaten, | t | 48 | Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder |
49 | staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum | ||||
50 | Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § | ||||
51 | 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend, | ||||
49 | 4. | 52 | 4. | ||
50 | ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer | 53 | ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer | ||
51 | Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu | 54 | Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu | ||
52 | unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten | 55 | unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten | ||
53 | Buches) zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen | 56 | Buches) zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen | ||
54 | nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die | 57 | nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die | ||
55 | Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 | 58 | Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 | ||
56 | Nummer 2 ausgeschlossen war. | 59 | Nummer 2 ausgeschlossen war. | ||
57 | § 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. | 60 | § 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. | ||
58 | (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte | 61 | (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte | ||
59 | oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht | 62 | oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht | ||
60 | befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert | 63 | befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert | ||
61 | ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der | 64 | ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der | ||
62 | Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem Fünften Buch übersteigt und regelmäßig | 65 | Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem Fünften Buch übersteigt und regelmäßig | ||
63 | höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der | 66 | höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der | ||
64 | Zahlbetrag berücksichtigt. | 67 | Zahlbetrag berücksichtigt. | ||
65 | (4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei __1 Personen, die | 68 | (4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei __1 Personen, die | ||
66 | auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die | 69 | auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die | ||
67 | Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes | 70 | Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes | ||
68 | leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. __2 Dies gilt auch für Personen | 71 | leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. __2 Dies gilt auch für Personen | ||
69 | in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- | 72 | in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- | ||
70 | Weiterverwendungsgesetzes. | 73 | Weiterverwendungsgesetzes. |
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