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Aufklärung, Auskunft | Aufklärung, Auskunft | ||||
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f | 1 | (1) Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung der Versicherten durch | f | 1 | (1) Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung der Versicherten durch |
2 | Aufklärung und Auskunft über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende | 2 | Aufklärung und Auskunft über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende | ||
3 | Lebensführung zu unterstützen und auf die Teilnahme an gesundheitsfördernden | 3 | Lebensführung zu unterstützen und auf die Teilnahme an gesundheitsfördernden | ||
4 | Maßnahmen hinzuwirken. | 4 | Maßnahmen hinzuwirken. | ||
5 | (2) Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und | 5 | (2) Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und | ||
6 | Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, | 6 | Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, | ||
7 | insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen | 7 | insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen | ||
8 | und Hilfen anderer Träger, in für sie verständlicher Weise zu informieren und | 8 | und Hilfen anderer Träger, in für sie verständlicher Weise zu informieren und | ||
9 | darüber aufzuklären, dass ein Anspruch besteht auf die Übermittlung | 9 | darüber aufzuklären, dass ein Anspruch besteht auf die Übermittlung | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
t | 11 | des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder eines | t | 11 | des Gutachtens des Medizinischen Dienstes oder eines anderen von der |
12 | anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters sowie | 12 | Pflegekasse beauftragten Gutachters sowie | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | der gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung gemäß § 18a | 14 | der gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung gemäß § 18a | ||
15 | Absatz 1. | 15 | Absatz 1. | ||
16 | Mit Einwilligung des Versicherten haben der behandelnde Arzt, das Krankenhaus, | 16 | Mit Einwilligung des Versicherten haben der behandelnde Arzt, das Krankenhaus, | ||
17 | die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sowie die Sozialleistungsträger | 17 | die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sowie die Sozialleistungsträger | ||
18 | unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich der | 18 | unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich der | ||
19 | Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn Pflegebedürftigkeit | 19 | Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn Pflegebedürftigkeit | ||
20 | festgestellt wird. Die zuständige Pflegekasse informiert die Versicherten | 20 | festgestellt wird. Die zuständige Pflegekasse informiert die Versicherten | ||
21 | unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Leistungen nach diesem Buch | 21 | unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Leistungen nach diesem Buch | ||
22 | insbesondere über ihren Anspruch auf die unentgeltliche Pflegeberatung nach § | 22 | insbesondere über ihren Anspruch auf die unentgeltliche Pflegeberatung nach § | ||
23 | 7a, den nächstgelegenen Pflegestützpunkt nach § 7c sowie die Leistungs- und | 23 | 7a, den nächstgelegenen Pflegestützpunkt nach § 7c sowie die Leistungs- und | ||
24 | Preisvergleichsliste nach Absatz 3. Ebenso gibt die zuständige Pflegekasse | 24 | Preisvergleichsliste nach Absatz 3. Ebenso gibt die zuständige Pflegekasse | ||
25 | Auskunft über die in ihren Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 92b | 25 | Auskunft über die in ihren Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 92b | ||
26 | Absatz 2 getroffenen Festlegungen, insbesondere zu Art, Inhalt und Umfang der | 26 | Absatz 2 getroffenen Festlegungen, insbesondere zu Art, Inhalt und Umfang der | ||
27 | zu erbringenden Leistungen und der für die Versicherten entstehenden Kosten, | 27 | zu erbringenden Leistungen und der für die Versicherten entstehenden Kosten, | ||
28 | und veröffentlicht diese Angaben auf einer eigenen Internetseite. | 28 | und veröffentlicht diese Angaben auf einer eigenen Internetseite. | ||
29 | (3) __1 Zur Unterstützung der pflegebedürftigen Person bei der Ausübung ihres | 29 | (3) __1 Zur Unterstützung der pflegebedürftigen Person bei der Ausübung ihres | ||
30 | Wahlrechts nach § 2 Absatz 2 sowie zur Förderung des Wettbewerbs und der | 30 | Wahlrechts nach § 2 Absatz 2 sowie zur Förderung des Wettbewerbs und der | ||
31 | Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots hat die zuständige Pflegekasse der | 31 | Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots hat die zuständige Pflegekasse der | ||
32 | antragstellenden Person auf Anforderung unverzüglich und in geeigneter Form | 32 | antragstellenden Person auf Anforderung unverzüglich und in geeigneter Form | ||
33 | eine Leistungs- und Preisvergleichsliste zu übermitteln; die Leistungs- und | 33 | eine Leistungs- und Preisvergleichsliste zu übermitteln; die Leistungs- und | ||
34 | Preisvergleichsliste muss für den Einzugsbereich der antragstellenden Person, | 34 | Preisvergleichsliste muss für den Einzugsbereich der antragstellenden Person, | ||
35 | in dem die pflegerische Versorgung und Betreuung gewährleistet werden soll, | 35 | in dem die pflegerische Versorgung und Betreuung gewährleistet werden soll, | ||
36 | die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die | 36 | die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die | ||
37 | Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a sowie Angaben zur Person des | 37 | Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a sowie Angaben zur Person des | ||
38 | zugelassenen oder anerkannten Leistungserbringers enthalten. __2 Die | 38 | zugelassenen oder anerkannten Leistungserbringers enthalten. __2 Die | ||
39 | Landesverbände der Pflegekassen erstellen eine Leistungs- und | 39 | Landesverbände der Pflegekassen erstellen eine Leistungs- und | ||
40 | Preisvergleichsliste nach Satz 1, aktualisieren diese einmal im Quartal und | 40 | Preisvergleichsliste nach Satz 1, aktualisieren diese einmal im Quartal und | ||
41 | veröffentlichen sie auf einer eigenen Internetseite. __3 Die Liste hat | 41 | veröffentlichen sie auf einer eigenen Internetseite. __3 Die Liste hat | ||
42 | zumindest die jeweils geltenden Festlegungen der Vergütungsvereinbarungen nach | 42 | zumindest die jeweils geltenden Festlegungen der Vergütungsvereinbarungen nach | ||
43 | dem Achten Kapitel sowie die im Rahmen der Vereinbarungen nach Absatz 4 | 43 | dem Achten Kapitel sowie die im Rahmen der Vereinbarungen nach Absatz 4 | ||
44 | übermittelten Angaben zu Art, Inhalt und Umfang der Angebote sowie zu den | 44 | übermittelten Angaben zu Art, Inhalt und Umfang der Angebote sowie zu den | ||
45 | Kosten in einer Form zu enthalten, die einen regionalen Vergleich von | 45 | Kosten in einer Form zu enthalten, die einen regionalen Vergleich von | ||
46 | Angeboten und Kosten und der regionalen Verfügbarkeit ermöglicht. __4 Auf der | 46 | Angeboten und Kosten und der regionalen Verfügbarkeit ermöglicht. __4 Auf der | ||
47 | Internetseite nach Satz 2 sind auch die nach § 115 Absatz 1a veröffentlichten | 47 | Internetseite nach Satz 2 sind auch die nach § 115 Absatz 1a veröffentlichten | ||
48 | Ergebnisse der Qualitätsprüfungen und die nach § 115 Absatz 1b | 48 | Ergebnisse der Qualitätsprüfungen und die nach § 115 Absatz 1b | ||
49 | veröffentlichten Informationen zu berücksichtigen. __5 Die Leistungs- und | 49 | veröffentlichten Informationen zu berücksichtigen. __5 Die Leistungs- und | ||
50 | Preisvergleichsliste ist der Pflegekasse sowie dem Verband der privaten | 50 | Preisvergleichsliste ist der Pflegekasse sowie dem Verband der privaten | ||
51 | Krankenversicherung e. V. für die __6 Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem | 51 | Krankenversicherung e. V. für die __6 Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem | ||
52 | Buch und zur Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 4 und 5 vom Landesverband der | 52 | Buch und zur Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 4 und 5 vom Landesverband der | ||
53 | Pflegekassen durch elektronische Datenübertragung zur Verfügung zu stellen. | 53 | Pflegekassen durch elektronische Datenübertragung zur Verfügung zu stellen. | ||
54 | __7 Die Landesverbände der Pflegekassen erarbeiten Nutzungsbedingungen für | 54 | __7 Die Landesverbände der Pflegekassen erarbeiten Nutzungsbedingungen für | ||
55 | eine zweckgerechte, nicht gewerbliche Nutzung der Angaben nach Satz 1 durch | 55 | eine zweckgerechte, nicht gewerbliche Nutzung der Angaben nach Satz 1 durch | ||
56 | Dritte; die Übermittlung der Angaben erfolgt gegen Verwaltungskostenersatz, es | 56 | Dritte; die Übermittlung der Angaben erfolgt gegen Verwaltungskostenersatz, es | ||
57 | sei denn, es handelt sich bei den Dritten um öffentlich-rechtliche Stellen. | 57 | sei denn, es handelt sich bei den Dritten um öffentlich-rechtliche Stellen. | ||
58 | (4) __1 Im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden | 58 | (4) __1 Im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden | ||
59 | vereinbaren die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam mit den nach | 59 | vereinbaren die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam mit den nach | ||
60 | Landesrecht zuständigen Stellen für die Anerkennung der Angebote zur | 60 | Landesrecht zuständigen Stellen für die Anerkennung der Angebote zur | ||
61 | Unterstützung im Alltag nach den Vorschriften dieses Buches das Nähere zur | 61 | Unterstützung im Alltag nach den Vorschriften dieses Buches das Nähere zur | ||
62 | Übermittlung von Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung insbesondere | 62 | Übermittlung von Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung insbesondere | ||
63 | zu Art, Inhalt und Umfang der Angebote, Kosten und regionaler Verfügbarkeit | 63 | zu Art, Inhalt und Umfang der Angebote, Kosten und regionaler Verfügbarkeit | ||
64 | dieser Angebote einschließlich der Finanzierung des Verfahrens für die | 64 | dieser Angebote einschließlich der Finanzierung des Verfahrens für die | ||
65 | Übermittlung. __2 Träger weiterer Angebote, in denen Leistungen zur | 65 | Übermittlung. __2 Träger weiterer Angebote, in denen Leistungen zur | ||
66 | medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder | 66 | medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder | ||
67 | Leben in der Gemeinschaft, zur schulischen Ausbildung oder Erziehung kranker | 67 | Leben in der Gemeinschaft, zur schulischen Ausbildung oder Erziehung kranker | ||
68 | oder behinderter Kinder, zur Alltagsunterstützung und zum Wohnen im | 68 | oder behinderter Kinder, zur Alltagsunterstützung und zum Wohnen im | ||
69 | Vordergrund stehen, können an Vereinbarungen nach Satz 1 beteiligt werden, | 69 | Vordergrund stehen, können an Vereinbarungen nach Satz 1 beteiligt werden, | ||
70 | falls sie insbesondere die Angaben nach Satz 1 im Wege der von den Parteien | 70 | falls sie insbesondere die Angaben nach Satz 1 im Wege der von den Parteien | ||
71 | nach Satz 1 vorgesehenen Form der elektronischen Datenübertragung | 71 | nach Satz 1 vorgesehenen Form der elektronischen Datenübertragung | ||
72 | unentgeltlich bereitstellen. __3 Dazu gehören auch Angebote der Träger von | 72 | unentgeltlich bereitstellen. __3 Dazu gehören auch Angebote der Träger von | ||
73 | Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit diese in der vorgesehenen Form der | 73 | Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit diese in der vorgesehenen Form der | ||
74 | elektronischen Datenübermittlung kostenfrei bereitgestellt werden. __4 Der | 74 | elektronischen Datenübermittlung kostenfrei bereitgestellt werden. __4 Der | ||
75 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen für einen bundesweit | 75 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen für einen bundesweit | ||
76 | einheitlichen technischen Standard zur elektronischen Datenübermittlung ab. | 76 | einheitlichen technischen Standard zur elektronischen Datenübermittlung ab. | ||
77 | __5 Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der Länder. | 77 | __5 Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der Länder. |
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