(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt dem Sondervermögen monatlich zum
2
Monats zu Lasten des Ausgleichsfonds einen Betrag zu, der einem Zwölftel von
2
20. des Monats zu Lasten des Ausgleichsfonds einen Betrag zu, der einem
3
0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung
3
Zwölftel von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen
4
des Vorjahres entspricht. Für die Berechnung des Abführungsbetrags wird der
4
Pflegeversicherung des Vorjahres entspricht. Für die Berechnung des
5
Beitragssatz gemäß § 55 Absatz 1 zugrunde gelegt.
5
Abführungsbetrags wird der Beitragssatz gemäß § 55 Absatz 1 zugrunde gelegt.
6
(2) Die Zuführung nach Absatz 1 erfolgt erstmals zum 20. Februar 2015 und
6
(2) Die Zuführung nach Absatz 1 erfolgt erstmals zum 20. Februar 2015 und
7
endet mit der Zahlung für Dezember 2033.
7
endet mit der Zahlung für Dezember 2033.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.