Lade...
Lade...
Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens | Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens | t | 1 | Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens |
Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens | Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Zulage gemäß § 127 Absatz 1 wird auf Antrag gewährt. Die | f | 1 | (1) Die Zulage gemäß § 127 Absatz 1 wird auf Antrag gewährt. Die |
2 | zulageberechtigte Person bevollmächtigt das Versicherungsunternehmen mit dem | 2 | zulageberechtigte Person bevollmächtigt das Versicherungsunternehmen mit dem | ||
3 | Abschluss des Vertrags über eine förderfähige private Pflege- | 3 | Abschluss des Vertrags über eine förderfähige private Pflege- | ||
4 | Zusatzversicherung, die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen. Sofern | 4 | Zusatzversicherung, die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen. Sofern | ||
5 | eine Zulagenummer oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches | 5 | eine Zulagenummer oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches | ||
6 | für die zulageberechtigte Person noch nicht vergeben ist, bevollmächtigt sie | 6 | für die zulageberechtigte Person noch nicht vergeben ist, bevollmächtigt sie | ||
7 | zugleich ihr Versicherungsunternehmen, eine Zulagenummer bei der zentralen | 7 | zugleich ihr Versicherungsunternehmen, eine Zulagenummer bei der zentralen | ||
8 | Stelle zu beantragen. Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der | 8 | Stelle zu beantragen. Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der | ||
9 | zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich | 9 | zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich | ||
10 | bestimmte Datenfernübertragung zur Feststellung der Anspruchsberechtigung auf | 10 | bestimmte Datenfernübertragung zur Feststellung der Anspruchsberechtigung auf | ||
11 | Auszahlung der Zulage zugleich mit dem Antrag in dem Zeitraum vom 1. Januar | 11 | Auszahlung der Zulage zugleich mit dem Antrag in dem Zeitraum vom 1. Januar | ||
12 | bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, Folgendes | 12 | bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, Folgendes | ||
13 | zu übermitteln: | 13 | zu übermitteln: | ||
14 | 1. die Antragsdaten, | 14 | 1. die Antragsdaten, | ||
15 | 2. die Höhe der für die zulagefähige private Pflege-Zusatzversicherung | 15 | 2. die Höhe der für die zulagefähige private Pflege-Zusatzversicherung | ||
16 | geleisteten Beiträge, | 16 | geleisteten Beiträge, | ||
17 | 3. die Vertragsdaten, | 17 | 3. die Vertragsdaten, | ||
18 | 4. die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches, die Zulagenummer | 18 | 4. die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches, die Zulagenummer | ||
19 | der zulageberechtigten Person oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer, | 19 | der zulageberechtigten Person oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer, | ||
20 | 5. weitere zur Auszahlung der Zulage erforderliche Angaben, | 20 | 5. weitere zur Auszahlung der Zulage erforderliche Angaben, | ||
21 | 6. die Bestätigung, dass der Antragsteller eine zulageberechtigte Person im | 21 | 6. die Bestätigung, dass der Antragsteller eine zulageberechtigte Person im | ||
22 | Sinne des § 126 ist, sowie | 22 | Sinne des § 126 ist, sowie | ||
23 | 7. die Bestätigung, dass der jeweilige Versicherungsvertrag die | 23 | 7. die Bestätigung, dass der jeweilige Versicherungsvertrag die | ||
24 | Voraussetzungen des § 127 Absatz 2 erfüllt. | 24 | Voraussetzungen des § 127 Absatz 2 erfüllt. | ||
25 | Die zulageberechtigte Person ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen | 25 | Die zulageberechtigte Person ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen | ||
26 | unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einem Wegfall | 26 | unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einem Wegfall | ||
27 | des Zulageanspruchs führt. Hat für das Beitragsjahr, für das das | 27 | des Zulageanspruchs führt. Hat für das Beitragsjahr, für das das | ||
28 | Versicherungsunternehmen bereits eine Zulage beantragt hat, kein | 28 | Versicherungsunternehmen bereits eine Zulage beantragt hat, kein | ||
29 | Zulageanspruch bestanden, hat das Versicherungsunternehmen diesen | 29 | Zulageanspruch bestanden, hat das Versicherungsunternehmen diesen | ||
30 | Antragsdatensatz zu stornieren. | 30 | Antragsdatensatz zu stornieren. | ||
31 | (2) Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch eine zentrale Stelle bei der | 31 | (2) Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch eine zentrale Stelle bei der | ||
32 | Deutschen Rentenversicherung Bund; das Nähere, insbesondere die Höhe der | 32 | Deutschen Rentenversicherung Bund; das Nähere, insbesondere die Höhe der | ||
33 | Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem | 33 | Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem | ||
34 | Bundesministerium für Gesundheit und der Deutschen Rentenversicherung Bund | 34 | Bundesministerium für Gesundheit und der Deutschen Rentenversicherung Bund | ||
35 | geregelt. Die Zulage wird bei Vorliegen der Voraussetzungen an das | 35 | geregelt. Die Zulage wird bei Vorliegen der Voraussetzungen an das | ||
36 | Versicherungsunternehmen gezahlt, bei dem der Vertrag über die private Pflege- | 36 | Versicherungsunternehmen gezahlt, bei dem der Vertrag über die private Pflege- | ||
37 | Zusatzversicherung besteht, für den die Zulage beantragt wurde. Wird für eine | 37 | Zusatzversicherung besteht, für den die Zulage beantragt wurde. Wird für eine | ||
38 | zulageberechtigte Person die Zulage für mehr als einen privaten Pflege- | 38 | zulageberechtigte Person die Zulage für mehr als einen privaten Pflege- | ||
39 | Zusatzversicherungsvertrag beantragt, so wird die Zulage für den jeweiligen | 39 | Zusatzversicherungsvertrag beantragt, so wird die Zulage für den jeweiligen | ||
40 | Monat nur für den Vertrag gewährt, für den der Antrag zuerst bei der zentralen | 40 | Monat nur für den Vertrag gewährt, für den der Antrag zuerst bei der zentralen | ||
41 | Stelle eingegangen ist. Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung | 41 | Stelle eingegangen ist. Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung | ||
42 | keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur | 42 | keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur | ||
43 | Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. Im Fall eines | 43 | Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. Im Fall eines | ||
44 | Antrags nach Absatz 1 Satz 3 teilt die zentrale Stelle dem | 44 | Antrags nach Absatz 1 Satz 3 teilt die zentrale Stelle dem | ||
45 | Versicherungsunternehmen die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den | 45 | Versicherungsunternehmen die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den | ||
46 | Antragsteller weitergeleitet. Die zentrale Stelle stellt aufgrund der ihr | 46 | Antragsteller weitergeleitet. Die zentrale Stelle stellt aufgrund der ihr | ||
47 | vorliegenden Informationen fest, ob ein Anspruch auf Zulage besteht, und | 47 | vorliegenden Informationen fest, ob ein Anspruch auf Zulage besteht, und | ||
48 | veranlasst die Auszahlung an das Versicherungsunternehmen zugunsten der | 48 | veranlasst die Auszahlung an das Versicherungsunternehmen zugunsten der | ||
49 | zulageberechtigten Person. Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich | 49 | zulageberechtigten Person. Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich | ||
50 | des Satzes 9 nicht. Das Versicherungsunternehmen hat die erhaltenen Zulagen | 50 | des Satzes 9 nicht. Das Versicherungsunternehmen hat die erhaltenen Zulagen | ||
51 | unverzüglich dem begünstigten Vertrag gutzuschreiben. Eine Festsetzung der | 51 | unverzüglich dem begünstigten Vertrag gutzuschreiben. Eine Festsetzung der | ||
52 | Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag der zulageberechtigten Person. Der | 52 | Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag der zulageberechtigten Person. Der | ||
53 | Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Übersendung der Information | 53 | Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Übersendung der Information | ||
54 | nach Absatz 3 durch das Versicherungsunternehmen vom Antragsteller an das | 54 | nach Absatz 3 durch das Versicherungsunternehmen vom Antragsteller an das | ||
55 | Versicherungsunternehmen zu richten. Das Versicherungsunternehmen leitet den | 55 | Versicherungsunternehmen zu richten. Das Versicherungsunternehmen leitet den | ||
56 | Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu. Es hat dem Antrag eine | 56 | Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu. Es hat dem Antrag eine | ||
57 | Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufügen. | 57 | Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufügen. | ||
58 | Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Versicherungsunternehmen | 58 | Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Versicherungsunternehmen | ||
59 | mit. Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch nicht | 59 | mit. Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch nicht | ||
60 | bestanden hat oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder | 60 | bestanden hat oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder | ||
61 | ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Versicherungsunternehmen | 61 | ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Versicherungsunternehmen | ||
62 | durch Datensatz mitzuteilen. | 62 | durch Datensatz mitzuteilen. | ||
63 | (3) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Zulage | 63 | (3) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Zulage | ||
64 | besteht oder bestanden hat, teilt sie dies dem Versicherungsunternehmen mit. | 64 | besteht oder bestanden hat, teilt sie dies dem Versicherungsunternehmen mit. | ||
65 | Dieses hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Eingang des | 65 | Dieses hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Eingang des | ||
66 | entsprechenden Datensatzes darüber zu informieren. | 66 | entsprechenden Datensatzes darüber zu informieren. | ||
67 | (4) Das Versicherungsunternehmen haftet im Fall der Auszahlung einer Zulage | 67 | (4) Das Versicherungsunternehmen haftet im Fall der Auszahlung einer Zulage | ||
68 | gegenüber dem Zulageempfänger dafür, dass die in § 127 Absatz 2 genannten | 68 | gegenüber dem Zulageempfänger dafür, dass die in § 127 Absatz 2 genannten | ||
69 | Voraussetzungen erfüllt sind. | 69 | Voraussetzungen erfüllt sind. | ||
70 | (5) Die von der zentralen Stelle veranlassten Auszahlungen von | 70 | (5) Die von der zentralen Stelle veranlassten Auszahlungen von | ||
71 | Pflegevorsorgezulagen sowie die entstehenden Verwaltungskosten werden vom | 71 | Pflegevorsorgezulagen sowie die entstehenden Verwaltungskosten werden vom | ||
72 | Bundesministerium für Gesundheit getragen. Zu den Verwaltungskosten gehören | 72 | Bundesministerium für Gesundheit getragen. Zu den Verwaltungskosten gehören | ||
73 | auch die entsprechenden Kosten für den Aufbau der technischen und | 73 | auch die entsprechenden Kosten für den Aufbau der technischen und | ||
74 | organisatorischen Infrastruktur. Die gesamten Verwaltungskosten werden nach | 74 | organisatorischen Infrastruktur. Die gesamten Verwaltungskosten werden nach | ||
75 | Ablauf eines jeden Beitragsjahres erstattet; dabei sind die Personal- und | 75 | Ablauf eines jeden Beitragsjahres erstattet; dabei sind die Personal- und | ||
76 | Sachkostensätze des Bundes entsprechend anzuwenden. Ab dem Jahr 2014 werden | 76 | Sachkostensätze des Bundes entsprechend anzuwenden. Ab dem Jahr 2014 werden | ||
t | 77 | monatliche Abschläge gezahlt. Soweit das Bundesversicherungsamt die Aufsicht | t | 77 | monatliche Abschläge gezahlt. Soweit das Bundesamt für Soziale Sicherung die |
78 | über die zentrale Stelle ausübt, untersteht es abweichend von § 94 Absatz 2 | 78 | Aufsicht über die zentrale Stelle ausübt, untersteht es abweichend von § 94 | ||
79 | Satz 2 des Vierten Buches dem Bundesministerium für Gesundheit. | 79 | Absatz 2 Satz 2 des Vierten Buches dem Bundesministerium für Gesundheit. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.