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Bußgeldvorschrift | Bußgeldvorschrift | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig |
2 | 1. der Verpflichtung zum Abschluß oder zur Aufrechterhaltung des privaten | 2 | 1. der Verpflichtung zum Abschluß oder zur Aufrechterhaltung des privaten | ||
3 | Pflegeversicherungsvertrages nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder § 23 Abs. 4 oder | 3 | Pflegeversicherungsvertrages nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder § 23 Abs. 4 oder | ||
4 | der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des privaten | 4 | der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des privaten | ||
5 | Pflegeversicherungsvertrages nach § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht nachkommt, | 5 | Pflegeversicherungsvertrages nach § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht nachkommt, | ||
6 | 2. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 51 Abs. 3 oder | 6 | 2. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 51 Abs. 3 oder | ||
7 | entgegen Artikel 42 Abs. 4 Satz 1 oder 2 des Pflege-Versicherungsgesetzes eine | 7 | entgegen Artikel 42 Abs. 4 Satz 1 oder 2 des Pflege-Versicherungsgesetzes eine | ||
8 | Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | 8 | Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | ||
9 | erstattet, | 9 | erstattet, | ||
10 | 3. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht | 10 | 3. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht | ||
11 | vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. | 11 | vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. | ||
12 | 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | 12 | 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | ||
13 | mitteilt, | 13 | mitteilt, | ||
14 | 4. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht | 14 | 4. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht | ||
15 | vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | 15 | vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | ||
16 | 5. entgegen Artikel 42 Abs. 1 Satz 3 des Pflege-Versicherungsgesetzes den | 16 | 5. entgegen Artikel 42 Abs. 1 Satz 3 des Pflege-Versicherungsgesetzes den | ||
17 | Leistungsumfang seines privaten Versicherungsvertrages nicht oder nicht | 17 | Leistungsumfang seines privaten Versicherungsvertrages nicht oder nicht | ||
18 | rechtzeitig anpaßt, | 18 | rechtzeitig anpaßt, | ||
19 | 6. mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung | 19 | 6. mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung | ||
20 | in Verzug gerät, | 20 | in Verzug gerät, | ||
21 | 7. entgegen § 128 Absatz 1 Satz 4 die dort genannten Daten nicht, nicht | 21 | 7. entgegen § 128 Absatz 1 Satz 4 die dort genannten Daten nicht, nicht | ||
22 | richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. | 22 | richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. | ||
23 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu | 23 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu | ||
24 | Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. | 24 | Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. | ||
25 | (3) Für die von privaten Versicherungsunternehmen begangenen | 25 | (3) Für die von privaten Versicherungsunternehmen begangenen | ||
t | 26 | Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und 7 ist das | t | 26 | Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und 7 ist das Bundesamt für |
27 | Bundesversicherungsamt die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 | 27 | Soziale Sicherung die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des | ||
28 | des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. | 28 | Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. | ||
29 | (4) Die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 | 29 | (4) Die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 | ||
30 | Nummer 1 und 6 zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer | 30 | Nummer 1 und 6 zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer | ||
31 | 2 Buchstabe a oder Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann die | 31 | 2 Buchstabe a oder Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann die | ||
32 | zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte, auch elektronisch | 32 | zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte, auch elektronisch | ||
33 | und als elektronisches Dokument, bei den nach § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2 und | 33 | und als elektronisches Dokument, bei den nach § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2 und | ||
34 | Absatz 2 Meldepflichtigen einholen. Diese sollen bei der Ermittlung des | 34 | Absatz 2 Meldepflichtigen einholen. Diese sollen bei der Ermittlung des | ||
35 | Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und | 35 | Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und | ||
36 | Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des | 36 | Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des | ||
37 | Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen | 37 | Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen | ||
38 | Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift | 38 | Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift | ||
39 | besonders vorgesehen ist. | 39 | besonders vorgesehen ist. |
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