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Ausgleichsfonds | Ausgleichsfonds | ||||
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n | 1 | (1) Das Bundesversicherungsamt verwaltet als Sondervermögen (Ausgleichsfonds) | n | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen |
2 | die eingehenden Beträge aus: | 2 | (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus: | ||
3 | 1. den Beiträgen aus den Rentenzahlungen, | 3 | 1. den Beiträgen aus den Rentenzahlungen, | ||
4 | 2. den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und | 4 | 2. den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und | ||
5 | Rücklage (§ 64 Abs. 4), | 5 | Rücklage (§ 64 Abs. 4), | ||
6 | 3. den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten. | 6 | 3. den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten. | ||
7 | (2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem | 7 | (2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem | ||
8 | Sondervermögen gutgeschrieben. | 8 | Sondervermögen gutgeschrieben. | ||
9 | (3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, daß sie für den in den | 9 | (3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, daß sie für den in den | ||
10 | §§ 67, 68 genannten Zweck verfügbar sind. | 10 | §§ 67, 68 genannten Zweck verfügbar sind. | ||
t | 11 | (4) Die dem Bundesversicherungsamt bei der Verwaltung des Ausgleichsfonds | t | 11 | (4) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des |
12 | entstehenden Kosten werden durch die Mittel des Ausgleichsfonds gedeckt. Das | 12 | Ausgleichsfonds entstehenden Kosten werden durch die Mittel des | ||
13 | Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | 13 | Ausgleichsfonds gedeckt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, | ||
14 | Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und | 14 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem | ||
15 | Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften | 15 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne | ||
16 | zu erlassen, die Näheres zu der Erstattung der Verwaltungskosten regeln. | 16 | Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres zu der | ||
17 | Erstattung der Verwaltungskosten regeln. |
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