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Beitragszahlung | Beitragszahlung | ||||
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f | 1 | (1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von | f | 1 | (1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von |
2 | demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 | 2 | demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 | ||
3 | bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten | 3 | bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten | ||
4 | Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. Die | 4 | Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. Die | ||
5 | aus einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und | 5 | aus einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und | ||
6 | einer laufenden Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der | 6 | einer laufenden Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der | ||
7 | landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden von der | 7 | landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden von der | ||
8 | Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend. | 8 | Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend. | ||
9 | (2) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge; für | 9 | (2) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge; für | ||
10 | den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Die zur | 10 | den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Die zur | ||
11 | Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder | 11 | Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder | ||
12 | Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen | 12 | Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen | ||
13 | und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge | 13 | und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge | ||
14 | vereinbaren. | 14 | vereinbaren. | ||
15 | (3) Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen; in den in § 252 Abs. 2 | 15 | (3) Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen; in den in § 252 Abs. 2 | ||
16 | Satz 1 des Fünften Buches geregelten Fällen sind sie an den Gesundheitsfonds | 16 | Satz 1 des Fünften Buches geregelten Fällen sind sie an den Gesundheitsfonds | ||
17 | zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat. Die | 17 | zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat. Die | ||
18 | nach Satz 1 eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der | 18 | nach Satz 1 eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der | ||
19 | Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten. In den Fällen des | 19 | Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten. In den Fällen des | ||
n | 20 | § 252 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches ist das Bundesversicherungsamt als | n | 20 | § 252 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches ist das Bundesamt für Soziale |
21 | Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind die Pflegekassen zur Prüfung | 21 | Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind die Pflegekassen | ||
22 | der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5 Satz 3 bis 7 | 22 | zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5 | ||
23 | des Fünften Buches gilt entsprechend. § 24 Abs. 1 des Vierten Buches gilt. § | 23 | Satz 3 bis 7 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 24 Abs. 1 des Vierten | ||
24 | 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Beiträge zur | 24 | Buches gilt. § 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass die | ||
25 | Pflegeversicherung den Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen. | 25 | Beiträge zur Pflegeversicherung den Beiträgen zur Krankenversicherung | ||
26 | gleichstehen. | ||||
26 | (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle | 27 | (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle | ||
27 | Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen der allgemeinen | 28 | Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen der allgemeinen | ||
28 | Rentenversicherung am fünften Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in | 29 | Rentenversicherung am fünften Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in | ||
29 | dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) | 30 | dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) | ||
30 | weiter. Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats | 31 | weiter. Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats | ||
31 | ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 272a des | 32 | ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 272a des | ||
32 | Sechsten Buches), leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die darauf | 33 | Sechsten Buches), leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die darauf | ||
33 | entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am fünften Arbeitstag des laufenden | 34 | entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am fünften Arbeitstag des laufenden | ||
34 | Monats an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiter. | 35 | Monats an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiter. | ||
35 | (5) Der Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 ist von demjenigen zu zahlen, der | 36 | (5) Der Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 ist von demjenigen zu zahlen, der | ||
36 | die Beiträge zu zahlen hat. Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem | 37 | die Beiträge zu zahlen hat. Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem | ||
37 | Dritten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem | 38 | Dritten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem | ||
38 | Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. Dieser Anspruch kann von dem Dritten | 39 | Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. Dieser Anspruch kann von dem Dritten | ||
39 | durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend | 40 | durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend | ||
40 | gemacht werden. | 41 | gemacht werden. | ||
41 | (6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist, weil der Dritte keine laufende | 42 | (6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist, weil der Dritte keine laufende | ||
42 | Geldleistung an das Mitglied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus dem | 43 | Geldleistung an das Mitglied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus dem | ||
43 | Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pflegekasse zu zahlen. | 44 | Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pflegekasse zu zahlen. | ||
44 | (7) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, | 45 | (7) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, | ||
45 | Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, | 46 | Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, | ||
46 | soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von | 47 | soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von | ||
47 | Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch werden von der Bundesagentur | 48 | Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch werden von der Bundesagentur | ||
48 | für Arbeit pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr an den | 49 | für Arbeit pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr an den | ||
49 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 66) überwiesen. Die Bundesagentur | 50 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 66) überwiesen. Die Bundesagentur | ||
50 | für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales | 51 | für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales | ||
51 | hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten | 52 | hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten | ||
52 | Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit | 53 | Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit | ||
t | 53 | kann mit dem Bundesversicherungsamt Näheres zur Zahlung der Pauschale | t | 54 | kann mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres zur Zahlung der Pauschale |
54 | vereinbaren. | 55 | vereinbaren. |
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