Lade...
Lade...
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen | Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen | t | 1 | Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen |
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen | Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird | f | 1 | (1) Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird |
2 | Pflegebedürftigen, die Anspruch auf Leistungen nach § 38a haben und die an der | 2 | Pflegebedürftigen, die Anspruch auf Leistungen nach § 38a haben und die an der | ||
3 | gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme | 3 | gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme | ||
4 | Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz | 4 | Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz | ||
5 | 4 einmalig ein Betrag von bis zu 2 500 Euro gewährt. Der Gesamtbetrag ist je | 5 | 4 einmalig ein Betrag von bis zu 2 500 Euro gewährt. Der Gesamtbetrag ist je | ||
6 | Wohngruppe auf 10 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier | 6 | Wohngruppe auf 10 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier | ||
7 | Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der | 7 | Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der | ||
8 | Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach | 8 | Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach | ||
9 | Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen. Dabei kann die | 9 | Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen. Dabei kann die | ||
10 | Umgestaltungsmaßnahme auch vor der Gründung und dem Einzug erfolgen. Die Sätze | 10 | Umgestaltungsmaßnahme auch vor der Gründung und dem Einzug erfolgen. Die Sätze | ||
11 | 1 bis 4 gelten für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung | 11 | 1 bis 4 gelten für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung | ||
12 | entsprechend. | 12 | entsprechend. | ||
13 | (2) Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung einer | 13 | (2) Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung einer | ||
14 | ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird. Der Anspruch endet mit Ablauf | 14 | ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird. Der Anspruch endet mit Ablauf | ||
t | 15 | des Monats, in dem das Bundesversicherungsamt den Pflegekassen und dem Verband | t | 15 | des Monats, in dem das Bundesamt für Soziale Sicherung den Pflegekassen und |
16 | der privaten Krankenversicherung e. V. mitteilt, dass mit der Förderung eine | 16 | dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. mitteilt, dass mit der | ||
17 | Gesamthöhe von 30 Millionen Euro erreicht worden ist. Einzelheiten zu den | 17 | Förderung eine Gesamthöhe von 30 Millionen Euro erreicht worden ist. | ||
18 | Voraussetzungen und dem Verfahren der Förderung regelt der Spitzenverband Bund | 18 | Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Förderung regelt der | ||
19 | der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Verband der privaten | 19 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Verband der | ||
20 | Krankenversicherung e. V. | 20 | privaten Krankenversicherung e. V. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.