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Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung | Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, | t | 1 | Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung | Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte | f | 1 | (1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte |
2 | und zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen fördert der Spitzenverband Bund | 2 | und zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen fördert der Spitzenverband Bund | ||
3 | der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des | 3 | der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des | ||
4 | Ausgleichsfonds mit 25 Millionen Euro je Kalenderjahr | 4 | Ausgleichsfonds mit 25 Millionen Euro je Kalenderjahr | ||
5 | 1. den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des | 5 | 1. den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des | ||
6 | § 45a, | 6 | § 45a, | ||
7 | 2. den Auf- und Ausbau und die Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich tätiger | 7 | 2. den Auf- und Ausbau und die Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich tätiger | ||
8 | sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und | 8 | sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und | ||
9 | entsprechender ehrenamtlicher Strukturen sowie | 9 | entsprechender ehrenamtlicher Strukturen sowie | ||
10 | 3. Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und | 10 | 3. Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und | ||
11 | Versorgungsstrukturen insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige | 11 | Versorgungsstrukturen insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige | ||
12 | sowie andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße | 12 | sowie andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße | ||
13 | der strukturellen Weiterentwicklung bedarf. | 13 | der strukturellen Weiterentwicklung bedarf. | ||
14 | Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | 14 | Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | ||
15 | Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an dieser Förderung mit | 15 | Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an dieser Förderung mit | ||
16 | insgesamt 10 Prozent des in Satz 1 genannten Fördervolumens. Darüber hinaus | 16 | insgesamt 10 Prozent des in Satz 1 genannten Fördervolumens. Darüber hinaus | ||
17 | fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen aus Mitteln des | 17 | fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen aus Mitteln des | ||
18 | Ausgleichsfonds mit 10 Millionen Euro je Kalenderjahr die strukturierte | 18 | Ausgleichsfonds mit 10 Millionen Euro je Kalenderjahr die strukturierte | ||
19 | Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken nach Absatz 9; Satz 2 gilt | 19 | Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken nach Absatz 9; Satz 2 gilt | ||
20 | entsprechend. Fördermittel nach Satz 3, die in dem jeweiligen Kalenderjahr | 20 | entsprechend. Fördermittel nach Satz 3, die in dem jeweiligen Kalenderjahr | ||
21 | nicht in Anspruch genommen worden sind, erhöhen im Folgejahr das Fördervolumen | 21 | nicht in Anspruch genommen worden sind, erhöhen im Folgejahr das Fördervolumen | ||
22 | nach Satz 1; dadurch erhöht sich auch das in Absatz 2 Satz 2 genannte | 22 | nach Satz 1; dadurch erhöht sich auch das in Absatz 2 Satz 2 genannte | ||
23 | Gesamtfördervolumen entsprechend. | 23 | Gesamtfördervolumen entsprechend. | ||
24 | (2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung | 24 | (2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung | ||
25 | ergänzt eine Förderung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke durch das | 25 | ergänzt eine Förderung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke durch das | ||
26 | jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. Der Zuschuss | 26 | jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. Der Zuschuss | ||
27 | wird jeweils in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom Land oder von | 27 | wird jeweils in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom Land oder von | ||
28 | der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet | 28 | der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet | ||
29 | wird, sodass insgesamt ein Fördervolumen von 50 Millionen Euro im Kalenderjahr | 29 | wird, sodass insgesamt ein Fördervolumen von 50 Millionen Euro im Kalenderjahr | ||
30 | erreicht wird. Im Einvernehmen mit allen Fördergebern können Zuschüsse der | 30 | erreicht wird. Im Einvernehmen mit allen Fördergebern können Zuschüsse der | ||
31 | kommunalen Gebietskörperschaften auch als Personal- oder Sachmittel | 31 | kommunalen Gebietskörperschaften auch als Personal- oder Sachmittel | ||
32 | eingebracht werden, sofern diese Mittel nachweislich ausschließlich und | 32 | eingebracht werden, sofern diese Mittel nachweislich ausschließlich und | ||
33 | unmittelbar dazu dienen, den jeweiligen Förderzweck zu erreichen. Soweit | 33 | unmittelbar dazu dienen, den jeweiligen Förderzweck zu erreichen. Soweit | ||
34 | Mittel der Arbeitsförderung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese | 34 | Mittel der Arbeitsförderung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese | ||
35 | einem vom Land oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt. | 35 | einem vom Land oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt. | ||
36 | (3) Die Förderung des Auf- und Ausbaus von Angeboten zur Unterstützung im | 36 | (3) Die Förderung des Auf- und Ausbaus von Angeboten zur Unterstützung im | ||
37 | Alltag im Sinne des § 45a nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt als | 37 | Alltag im Sinne des § 45a nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt als | ||
38 | Projektförderung und dient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen für die | 38 | Projektförderung und dient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen für die | ||
39 | ehrenamtlich tätigen Helfenden zu finanzieren sowie notwendige Personal- und | 39 | ehrenamtlich tätigen Helfenden zu finanzieren sowie notwendige Personal- und | ||
40 | Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der | 40 | Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der | ||
41 | fachlichen Anleitung und Schulung der Helfenden durch Fachkräfte verbunden | 41 | fachlichen Anleitung und Schulung der Helfenden durch Fachkräfte verbunden | ||
42 | sind. Dem Antrag auf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des | 42 | sind. Dem Antrag auf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des | ||
43 | Angebots beizufügen. Aus dem Konzept muss sich ergeben, dass eine angemessene | 43 | Angebots beizufügen. Aus dem Konzept muss sich ergeben, dass eine angemessene | ||
44 | Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche | 44 | Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche | ||
45 | Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit | 45 | Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit | ||
46 | gesichert sind. | 46 | gesichert sind. | ||
47 | (4) Die Förderung des Auf- und Ausbaus und der Unterstützung von Gruppen | 47 | (4) Die Förderung des Auf- und Ausbaus und der Unterstützung von Gruppen | ||
48 | ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement | 48 | ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement | ||
49 | bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen nach Absatz 1 | 49 | bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen nach Absatz 1 | ||
50 | Satz 1 Nummer 2 erfolgt zur Förderung von Initiativen, die sich die | 50 | Satz 1 Nummer 2 erfolgt zur Förderung von Initiativen, die sich die | ||
51 | Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen und | 51 | Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen und | ||
52 | deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zum Ziel | 52 | deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zum Ziel | ||
53 | gesetzt haben. | 53 | gesetzt haben. | ||
54 | (5) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sollen | 54 | (5) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sollen | ||
55 | insbesondere modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der | 55 | insbesondere modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der | ||
56 | erforderlichen Hilfen für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige und andere | 56 | erforderlichen Hilfen für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige und andere | ||
57 | Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße der | 57 | Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße der | ||
58 | strukturellen Weiterentwicklung bedarf, in einzelnen Regionen erprobt werden. | 58 | strukturellen Weiterentwicklung bedarf, in einzelnen Regionen erprobt werden. | ||
59 | Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Die | 59 | Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Die | ||
60 | Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Bei der | 60 | Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Bei der | ||
61 | Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den | 61 | Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den | ||
62 | Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für die Modellvorhaben sind | 62 | Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für die Modellvorhaben sind | ||
63 | eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen | 63 | eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen | ||
64 | der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur | 64 | der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur | ||
65 | mit Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt | 65 | mit Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt | ||
66 | werden. | 66 | werden. | ||
67 | (6) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherung auf | 67 | (6) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherung auf | ||
68 | die Länder zu gewährleisten, werden die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur | 68 | die Länder zu gewährleisten, werden die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur | ||
69 | Verfügung stehenden Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung | 69 | Verfügung stehenden Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung | ||
70 | nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. Mittel, die in einem Land im | 70 | nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. Mittel, die in einem Land im | ||
71 | jeweiligen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden, können in das | 71 | jeweiligen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden, können in das | ||
72 | Folgejahr übertragen werden. Nach Satz 2 übertragene Mittel, die am Ende des | 72 | Folgejahr übertragen werden. Nach Satz 2 übertragene Mittel, die am Ende des | ||
73 | Folgejahres nicht in Anspruch genommen worden sind, können für Projekte, für | 73 | Folgejahres nicht in Anspruch genommen worden sind, können für Projekte, für | ||
74 | die bis zum Stichtag nach Satz 5 mindestens Art, Region und geplante | 74 | die bis zum Stichtag nach Satz 5 mindestens Art, Region und geplante | ||
75 | Förderhöhe konkret benannt werden, im darauf folgenden Jahr von Ländern | 75 | Förderhöhe konkret benannt werden, im darauf folgenden Jahr von Ländern | ||
76 | beantragt werden, die im Jahr vor der Übertragung der Mittel nach Satz 2 | 76 | beantragt werden, die im Jahr vor der Übertragung der Mittel nach Satz 2 | ||
77 | mindestens 80 Prozent der auf sie nach dem Königsteiner Schlüssel entfallenden | 77 | mindestens 80 Prozent der auf sie nach dem Königsteiner Schlüssel entfallenden | ||
78 | Mittel ausgeschöpft haben. Die Verausgabung der nach Satz 3 beantragten | 78 | Mittel ausgeschöpft haben. Die Verausgabung der nach Satz 3 beantragten | ||
79 | Fördermittel durch die Länder oder kommunalen Gebietskörperschaften darf sich | 79 | Fördermittel durch die Länder oder kommunalen Gebietskörperschaften darf sich | ||
80 | für die entsprechend benannten Projekte über einen Zeitraum von maximal drei | 80 | für die entsprechend benannten Projekte über einen Zeitraum von maximal drei | ||
81 | Jahren erstrecken. Der Ausgleichsfonds sammelt die nach Satz 3 eingereichten | 81 | Jahren erstrecken. Der Ausgleichsfonds sammelt die nach Satz 3 eingereichten | ||
82 | Anträge bis zum 30. April des auf das Folgejahr folgenden Jahres und stellt | 82 | Anträge bis zum 30. April des auf das Folgejahr folgenden Jahres und stellt | ||
83 | anschließend fest, in welchem Umfang die Mittel jeweils auf die beantragenden | 83 | anschließend fest, in welchem Umfang die Mittel jeweils auf die beantragenden | ||
84 | Länder entfallen. Die Auszahlung der Mittel für ein Projekt erfolgt, sobald | 84 | Länder entfallen. Die Auszahlung der Mittel für ein Projekt erfolgt, sobald | ||
85 | für das Projekt eine konkrete Förderzusage durch das Land oder die kommunale | 85 | für das Projekt eine konkrete Förderzusage durch das Land oder die kommunale | ||
86 | Gebietskörperschaft vorliegt. Ist die Summe der bis zum 30. April beantragten | 86 | Gebietskörperschaft vorliegt. Ist die Summe der bis zum 30. April beantragten | ||
87 | Mittel insgesamt größer als der dafür vorhandene Mittelbestand, so werden die | 87 | Mittel insgesamt größer als der dafür vorhandene Mittelbestand, so werden die | ||
88 | vorhandenen Mittel nach dem Königsteiner Schlüssel auf die beantragenden | 88 | vorhandenen Mittel nach dem Königsteiner Schlüssel auf die beantragenden | ||
89 | Länder verteilt. Nach dem 30. April eingehende Anträge werden in der | 89 | Länder verteilt. Nach dem 30. April eingehende Anträge werden in der | ||
90 | Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet, bis die Fördermittel verbraucht | 90 | Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet, bis die Fördermittel verbraucht | ||
91 | sind. Fördermittel, die bis zum Ende des auf das Folgejahr folgenden Jahres | 91 | sind. Fördermittel, die bis zum Ende des auf das Folgejahr folgenden Jahres | ||
92 | nicht beantragt sind, verfallen. | 92 | nicht beantragt sind, verfallen. | ||
93 | (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der | 93 | (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der | ||
94 | privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Behinderten | 94 | privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Behinderten | ||
95 | und Pflegebedürftigen auf Bundesebene Empfehlungen über die Voraussetzungen, | 95 | und Pflegebedürftigen auf Bundesebene Empfehlungen über die Voraussetzungen, | ||
96 | Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren | 96 | Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren | ||
97 | zur Vergabe der Fördermittel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke. In | 97 | zur Vergabe der Fördermittel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke. In | ||
98 | den Empfehlungen ist unter anderem auch festzulegen, welchen Anforderungen die | 98 | den Empfehlungen ist unter anderem auch festzulegen, welchen Anforderungen die | ||
99 | Einbringung von Zuschüssen der kommunalen Gebietskörperschaften als Personal- | 99 | Einbringung von Zuschüssen der kommunalen Gebietskörperschaften als Personal- | ||
100 | oder Sachmittel genügen muss und dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob | 100 | oder Sachmittel genügen muss und dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob | ||
101 | im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke Mittel und Möglichkeiten der | 101 | im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke Mittel und Möglichkeiten der | ||
102 | Arbeitsförderung genutzt werden können. Die Empfehlungen bedürfen der | 102 | Arbeitsförderung genutzt werden können. Die Empfehlungen bedürfen der | ||
103 | Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. Soweit | 103 | Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. Soweit | ||
104 | Belange des Ehrenamts betroffen sind, erteilt das Bundesministerium für | 104 | Belange des Ehrenamts betroffen sind, erteilt das Bundesministerium für | ||
105 | Gesundheit seine Zustimmung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, | 105 | Gesundheit seine Zustimmung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, | ||
106 | Senioren, Frauen und Jugend. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch | 106 | Senioren, Frauen und Jugend. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch | ||
107 | Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestimmen. | 107 | Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestimmen. | ||
108 | (8) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen | 108 | (8) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen | ||
109 | entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | 109 | entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | ||
t | 110 | unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der | t | 110 | unmittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des |
111 | Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen werden. Näheres über das Verfahren der | 111 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen werden. Näheres über | ||
112 | Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, | 112 | das Verfahren der Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfonds zu | ||
113 | sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten | 113 | finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnung des | ||
114 | Versicherungsunternehmen regeln das Bundesversicherungsamt, der Spitzenverband | 114 | Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen regeln das | ||
115 | Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | 115 | Bundesamt für Soziale Sicherung, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und | ||
116 | durch Vereinbarung. | 116 | der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung. | ||
117 | (9) Zur Verbesserung der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen | 117 | (9) Zur Verbesserung der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen | ||
118 | und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen können | 118 | und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen können | ||
119 | die in Absatz 1 Satz 3 genannten Mittel für die Beteiligung von Pflegekassen | 119 | die in Absatz 1 Satz 3 genannten Mittel für die Beteiligung von Pflegekassen | ||
120 | an regionalen Netzwerken verwendet werden, die der strukturierten | 120 | an regionalen Netzwerken verwendet werden, die der strukturierten | ||
121 | Zusammenarbeit von Akteuren dienen, die an der Versorgung Pflegebedürftiger | 121 | Zusammenarbeit von Akteuren dienen, die an der Versorgung Pflegebedürftiger | ||
122 | beteiligt sind und die sich im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung | 122 | beteiligt sind und die sich im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung | ||
123 | vernetzen. Die Förderung der strukturierten regionalen Zusammenarbeit erfolgt, | 123 | vernetzen. Die Förderung der strukturierten regionalen Zusammenarbeit erfolgt, | ||
124 | indem sich die Pflegekassen einzeln oder gemeinsam im Wege einer | 124 | indem sich die Pflegekassen einzeln oder gemeinsam im Wege einer | ||
125 | Anteilsfinanzierung an den netzwerkbedingten Kosten beteiligen. Je Kreis oder | 125 | Anteilsfinanzierung an den netzwerkbedingten Kosten beteiligen. Je Kreis oder | ||
126 | kreisfreier Stadt darf der Förderbetrag dabei 20 000 Euro je Kalenderjahr | 126 | kreisfreier Stadt darf der Förderbetrag dabei 20 000 Euro je Kalenderjahr | ||
127 | nicht überschreiten. Den Kreisen und kreisfreien Städten, Selbsthilfegruppen, | 127 | nicht überschreiten. Den Kreisen und kreisfreien Städten, Selbsthilfegruppen, | ||
128 | -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d sowie organisierten | 128 | -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d sowie organisierten | ||
129 | Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement | 129 | Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement | ||
130 | bereiter Personen im Sinne des Absatzes 4 ist in ihrem jeweiligen | 130 | bereiter Personen im Sinne des Absatzes 4 ist in ihrem jeweiligen | ||
131 | Einzugsgebiet die Teilnahme an der geförderten strukturierten regionalen | 131 | Einzugsgebiet die Teilnahme an der geförderten strukturierten regionalen | ||
132 | Zusammenarbeit zu ermöglichen. Für private Versicherungsunternehmen, die die | 132 | Zusammenarbeit zu ermöglichen. Für private Versicherungsunternehmen, die die | ||
133 | private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, gelten die Sätze 1 bis 4 | 133 | private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, gelten die Sätze 1 bis 4 | ||
134 | entsprechend. Absatz 7 Satz 1 bis 4 und Absatz 8 finden entsprechende | 134 | entsprechend. Absatz 7 Satz 1 bis 4 und Absatz 8 finden entsprechende | ||
135 | Anwendung. Die Absätze 2 und 6 finden keine Anwendung. | 135 | Anwendung. Die Absätze 2 und 6 finden keine Anwendung. |
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