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Gemeinsame Verantwortung | Gemeinsame Verantwortung | ||||
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t | 1 | Gemeinsame Verantwortung | t | 1 | Gemeinsame Verantwortung |
Gemeinsame Verantwortung | Gemeinsame Verantwortung | ||||
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f | 1 | (1) Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist eine | f | 1 | (1) Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist eine |
2 | gesamtgesellschaftliche Aufgabe. | 2 | gesamtgesellschaftliche Aufgabe. | ||
3 | (2) Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen | 3 | (2) Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen | ||
4 | wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammen, um eine | 4 | wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammen, um eine | ||
5 | leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte | 5 | leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte | ||
6 | ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu | 6 | ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu | ||
7 | gewährleisten. Sie tragen zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen | 7 | gewährleisten. Sie tragen zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen | ||
8 | pflegerischen Versorgungsstrukturen bei; das gilt insbesondere für die | 8 | pflegerischen Versorgungsstrukturen bei; das gilt insbesondere für die | ||
9 | Ergänzung des Angebots an häuslicher und stationärer Pflege durch neue Formen | 9 | Ergänzung des Angebots an häuslicher und stationärer Pflege durch neue Formen | ||
10 | der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege sowie für die Vorhaltung eines | 10 | der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege sowie für die Vorhaltung eines | ||
11 | Angebots von die Pflege ergänzenden Leistungen zur medizinischen | 11 | Angebots von die Pflege ergänzenden Leistungen zur medizinischen | ||
12 | Rehabilitation. Sie unterstützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft | 12 | Rehabilitation. Sie unterstützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft | ||
13 | zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und ehrenamtliche | 13 | zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und ehrenamtliche | ||
14 | Pflegekräfte sowie durch Angehörige, Nachbarn und Selbsthilfegruppen und | 14 | Pflegekräfte sowie durch Angehörige, Nachbarn und Selbsthilfegruppen und | ||
15 | wirken so auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmenschlichen Zuwendung | 15 | wirken so auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmenschlichen Zuwendung | ||
16 | hin. | 16 | hin. | ||
17 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des | 17 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des | ||
18 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen Euro im Kalenderjahr | 18 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen Euro im Kalenderjahr | ||
19 | Maßnahmen wie Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche Expertisen und | 19 | Maßnahmen wie Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche Expertisen und | ||
20 | Fachtagungen zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur | 20 | Fachtagungen zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur | ||
21 | Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige, | 21 | Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige, | ||
22 | durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. Dabei sind vorrangig | 22 | durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. Dabei sind vorrangig | ||
23 | modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines personenbezogenen Budgets sowie | 23 | modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines personenbezogenen Budgets sowie | ||
24 | neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige zu erproben. Bei der Vereinbarung und | 24 | neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige zu erproben. Bei der Vereinbarung und | ||
25 | Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des | 25 | Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des | ||
26 | Siebten Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter | 26 | Siebten Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter | ||
27 | Pflegesätze von § 84 Abs. 2 Satz 2 abgewichen werden. Mehrbelastungen der | 27 | Pflegesätze von § 84 Abs. 2 Satz 2 abgewichen werden. Mehrbelastungen der | ||
28 | Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass Pflegebedürftige, die | 28 | Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass Pflegebedürftige, die | ||
29 | Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere | 29 | Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere | ||
30 | Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1 vorgesehene | 30 | Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1 vorgesehene | ||
31 | Fördervolumen einzubeziehen. Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im | 31 | Fördervolumen einzubeziehen. Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im | ||
32 | jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das Folgejahr | 32 | jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das Folgejahr | ||
33 | übertragen werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu | 33 | übertragen werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu | ||
34 | befristen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, | 34 | befristen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, | ||
35 | Inhalte und Durchführung der Maßnahmen; dabei sind auch regionale | 35 | Inhalte und Durchführung der Maßnahmen; dabei sind auch regionale | ||
36 | Modellvorhaben einzelner Länder zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind mit dem | 36 | Modellvorhaben einzelner Länder zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind mit dem | ||
37 | Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. Soweit finanzielle Interessen | 37 | Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. Soweit finanzielle Interessen | ||
38 | einzelner Länder berührt werden, sind diese zu beteiligen. Näheres über das | 38 | einzelner Länder berührt werden, sind diese zu beteiligen. Näheres über das | ||
39 | Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden | 39 | Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden | ||
n | 40 | Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das | n | 40 | Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt |
41 | Bundesversicherungsamt durch Vereinbarung. Für die Modellvorhaben ist eine | 41 | für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Für die Modellvorhaben ist eine | ||
42 | wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. § 45c Absatz 5 Satz 6 | 42 | wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. § 45c Absatz 5 Satz 6 | ||
43 | gilt entsprechend. | 43 | gilt entsprechend. | ||
44 | (4) Aus den Mitteln nach Absatz 3 ist ebenfalls die Finanzierung der | 44 | (4) Aus den Mitteln nach Absatz 3 ist ebenfalls die Finanzierung der | ||
45 | qualifizierten Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 und der wissenschaftlichen | 45 | qualifizierten Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 und der wissenschaftlichen | ||
46 | Aufträge nach § 113b Absatz 4 sicherzustellen. Sofern der Verband der privaten | 46 | Aufträge nach § 113b Absatz 4 sicherzustellen. Sofern der Verband der privaten | ||
47 | Krankenversicherung e. V. als Mitglied im Qualitätsausschuss nach § 113b | 47 | Krankenversicherung e. V. als Mitglied im Qualitätsausschuss nach § 113b | ||
48 | vertreten ist, beteiligen sich die privaten Versicherungsunternehmen, die die | 48 | vertreten ist, beteiligen sich die privaten Versicherungsunternehmen, die die | ||
49 | private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, mit einem Anteil von 10 | 49 | private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, mit einem Anteil von 10 | ||
50 | Prozent an den Aufwendungen nach Satz 1. Aus den Mitteln nach Absatz 3 ist | 50 | Prozent an den Aufwendungen nach Satz 1. Aus den Mitteln nach Absatz 3 ist | ||
51 | zudem die Finanzierung der Aufgaben nach § 113c sicherzustellen. Die privaten | 51 | zudem die Finanzierung der Aufgaben nach § 113c sicherzustellen. Die privaten | ||
52 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 52 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
53 | durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 10 Prozent an diesen | 53 | durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 10 Prozent an diesen | ||
54 | Aufwendungen. Der Finanzierungsanteil nach den Sätzen 2 und 4, der auf die | 54 | Aufwendungen. Der Finanzierungsanteil nach den Sätzen 2 und 4, der auf die | ||
55 | privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten | 55 | privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten | ||
t | 56 | Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten | t | 56 | Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung |
57 | des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. | 57 | zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet | ||
58 | werden. | ||||
58 | (5) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist die | 59 | (5) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist die | ||
59 | Finanzierung der gemäß § 113 Absatz 1b Satz 1 beauftragten, fachlich | 60 | Finanzierung der gemäß § 113 Absatz 1b Satz 1 beauftragten, fachlich | ||
60 | unabhängigen Institution sicherzustellen. Die Vertragsparteien nach § 113 und | 61 | unabhängigen Institution sicherzustellen. Die Vertragsparteien nach § 113 und | ||
61 | das Bundesversicherungsamt vereinbaren das Nähere über das Verfahren zur | 62 | das Bundesversicherungsamt vereinbaren das Nähere über das Verfahren zur | ||
62 | Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Mittel. Die jeweilige | 63 | Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Mittel. Die jeweilige | ||
63 | Auszahlung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit. | 64 | Auszahlung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit. | ||
64 | (6) Abweichend von § 84 Absatz 4 Satz 1 erhalten vollstationäre | 65 | (6) Abweichend von § 84 Absatz 4 Satz 1 erhalten vollstationäre | ||
65 | Pflegeeinrichtungen auf Antrag einen Vergütungszuschlag zur Unterstützung der | 66 | Pflegeeinrichtungen auf Antrag einen Vergütungszuschlag zur Unterstützung der | ||
66 | Leistungserbringung insbesondere im Bereich der medizinischen | 67 | Leistungserbringung insbesondere im Bereich der medizinischen | ||
67 | Behandlungspflege. Voraussetzung für die Gewährung des Vergütungszuschlags | 68 | Behandlungspflege. Voraussetzung für die Gewährung des Vergütungszuschlags | ||
68 | ist, dass die Pflegeeinrichtung über neu eingestelltes oder über | 69 | ist, dass die Pflegeeinrichtung über neu eingestelltes oder über | ||
69 | Stellenaufstockung erweitertes Pflegepersonal verfügt, das über das Personal | 70 | Stellenaufstockung erweitertes Pflegepersonal verfügt, das über das Personal | ||
70 | hinausgeht, das die Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § | 71 | hinausgeht, das die Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § | ||
71 | 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. Das zusätzliche Pflegepersonal | 72 | 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. Das zusätzliche Pflegepersonal | ||
72 | muss zur Erbringung aller vollstationären Pflegeleistungen vorgesehen sein und | 73 | muss zur Erbringung aller vollstationären Pflegeleistungen vorgesehen sein und | ||
73 | es muss sich bei dem Personal um Pflegefachkräfte handeln. Nur für den Fall, | 74 | es muss sich bei dem Personal um Pflegefachkräfte handeln. Nur für den Fall, | ||
74 | dass die vollstationäre Pflegeeinrichtung nachweist, dass es ihr in einem | 75 | dass die vollstationäre Pflegeeinrichtung nachweist, dass es ihr in einem | ||
75 | Zeitraum von über vier Monaten nicht gelungen ist, geeignete Pflegefachkräfte | 76 | Zeitraum von über vier Monaten nicht gelungen ist, geeignete Pflegefachkräfte | ||
76 | einzustellen, kann sie ausnahmsweise auch für die Beschäftigung von | 77 | einzustellen, kann sie ausnahmsweise auch für die Beschäftigung von | ||
77 | zusätzlichen Pflegehilfskräften, die sich in der Ausbildung zur | 78 | zusätzlichen Pflegehilfskräften, die sich in der Ausbildung zur | ||
78 | Pflegefachkraft befinden, einen Vergütungszuschlag erhalten. Das | 79 | Pflegefachkraft befinden, einen Vergütungszuschlag erhalten. Das | ||
79 | Bundesversicherungsamt verwaltet die zur Finanzierung des Vergütungszuschlags | 80 | Bundesversicherungsamt verwaltet die zur Finanzierung des Vergütungszuschlags | ||
80 | von den Krankenkassen nach § 37 Absatz 2a des Fünften Buches und von den | 81 | von den Krankenkassen nach § 37 Absatz 2a des Fünften Buches und von den | ||
81 | privaten Versicherungsunternehmen nach Absatz 9 Satz 2 zu leistenden Beträge | 82 | privaten Versicherungsunternehmen nach Absatz 9 Satz 2 zu leistenden Beträge | ||
82 | im Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Der Anspruch auf einen | 83 | im Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Der Anspruch auf einen | ||
83 | Vergütungszuschlag ist unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 2 Satz 5 | 84 | Vergütungszuschlag ist unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 2 Satz 5 | ||
84 | und 6 begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen für zusätzlich | 85 | und 6 begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen für zusätzlich | ||
85 | 1. eine halbe Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen, | 86 | 1. eine halbe Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen, | ||
86 | 2. eine Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen, | 87 | 2. eine Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen, | ||
87 | 3. anderthalb Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit 81 bis zu 120 Plätzen und | 88 | 3. anderthalb Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit 81 bis zu 120 Plätzen und | ||
88 | 4. zwei Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 120 Plätzen. | 89 | 4. zwei Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 120 Plätzen. | ||
89 | Der Vergütungszuschlag ist von den Pflegekassen monatlich zu zahlen und wird | 90 | Der Vergütungszuschlag ist von den Pflegekassen monatlich zu zahlen und wird | ||
90 | zum 15. eines jeden Monats fällig. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen | 91 | zum 15. eines jeden Monats fällig. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen | ||
91 | legt im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer | 92 | legt im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer | ||
92 | Pflegeeinrichtungen das Nähere für die Antragstellung und den Nachweis nach | 93 | Pflegeeinrichtungen das Nähere für die Antragstellung und den Nachweis nach | ||
93 | Satz 4 sowie das Zahlungsverfahren für seine Mitglieder fest. Die Festlegungen | 94 | Satz 4 sowie das Zahlungsverfahren für seine Mitglieder fest. Die Festlegungen | ||
94 | bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit | 95 | bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit | ||
95 | dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen | 96 | dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen | ||
96 | seiner Zuständigkeit. Bis zum Vorliegen der Bestimmung nach Satz 8 stellen die | 97 | seiner Zuständigkeit. Bis zum Vorliegen der Bestimmung nach Satz 8 stellen die | ||
97 | Landesverbände der Pflegekassen die sachgerechte Verfahrensbearbeitung sicher; | 98 | Landesverbände der Pflegekassen die sachgerechte Verfahrensbearbeitung sicher; | ||
98 | es genügt die Antragstellung an eine als Partei der Pflegesatzvereinbarung | 99 | es genügt die Antragstellung an eine als Partei der Pflegesatzvereinbarung | ||
99 | beteiligte Pflegekasse. Die über den Vergütungszuschlag finanzierten | 100 | beteiligte Pflegekasse. Die über den Vergütungszuschlag finanzierten | ||
100 | zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde | 101 | zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde | ||
101 | gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von den | 102 | gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von den | ||
102 | Pflegeeinrichtungen unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 | 103 | Pflegeeinrichtungen unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 | ||
103 | und 4 und Absatz 7 nachzuweisen. Die Auszahlung des gesamten Zuschlags hat | 104 | und 4 und Absatz 7 nachzuweisen. Die Auszahlung des gesamten Zuschlags hat | ||
104 | einheitlich über eine Pflegekasse an die vollstationäre Pflegeeinrichtung vor | 105 | einheitlich über eine Pflegekasse an die vollstationäre Pflegeeinrichtung vor | ||
105 | Ort zu erfolgen. Änderungen der den Anträgen zugrunde liegenden Sachverhalte | 106 | Ort zu erfolgen. Änderungen der den Anträgen zugrunde liegenden Sachverhalte | ||
106 | sind von den vollstationären Pflegeeinrichtungen unverzüglich anzuzeigen. Der | 107 | sind von den vollstationären Pflegeeinrichtungen unverzüglich anzuzeigen. Der | ||
107 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für | 108 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für | ||
108 | Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2019 und danach jährlich über die | 109 | Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2019 und danach jährlich über die | ||
109 | Zahl der durch diesen Zuschlag finanzierten Pflegekräfte, den Stellenzuwachs | 110 | Zahl der durch diesen Zuschlag finanzierten Pflegekräfte, den Stellenzuwachs | ||
110 | und die Ausgabenentwicklung. | 111 | und die Ausgabenentwicklung. | ||
111 | (7) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung werden in den | 112 | (7) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung werden in den | ||
112 | Jahren 2019 bis 2024 jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereitgestellt, um | 113 | Jahren 2019 bis 2024 jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereitgestellt, um | ||
113 | Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zu fördern, die das Ziel haben, die | 114 | Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zu fördern, die das Ziel haben, die | ||
114 | Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege tätigen | 115 | Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege tätigen | ||
115 | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern. Förderfähig sind individuelle | 116 | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern. Förderfähig sind individuelle | ||
116 | und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten | 117 | und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten | ||
117 | von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie Schulungen und Weiterbildungen zur | 118 | von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie Schulungen und Weiterbildungen zur | ||
118 | Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf. Gefördert werden | 119 | Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf. Gefördert werden | ||
119 | bis zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme | 120 | bis zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme | ||
120 | verausgabten Mittel. Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein jährlicher | 121 | verausgabten Mittel. Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein jährlicher | ||
121 | Förderzuschuss von 7 500 Euro möglich. Die Landesverbände der Pflegekassen | 122 | Förderzuschuss von 7 500 Euro möglich. Die Landesverbände der Pflegekassen | ||
122 | stellen die sachgerechte Verteilung der Mittel sicher. Der in Satz 1 genannte | 123 | stellen die sachgerechte Verteilung der Mittel sicher. Der in Satz 1 genannte | ||
123 | Betrag soll unter Berücksichtigung der Zahl der Pflegeeinrichtungen auf die | 124 | Betrag soll unter Berücksichtigung der Zahl der Pflegeeinrichtungen auf die | ||
124 | Länder aufgeteilt werden. Antrag und Nachweis sollen einfach ausgestaltet | 125 | Länder aufgeteilt werden. Antrag und Nachweis sollen einfach ausgestaltet | ||
125 | sein. Pflegeeinrichtungen können in einem Antrag die Förderung von zeitlich | 126 | sein. Pflegeeinrichtungen können in einem Antrag die Förderung von zeitlich | ||
126 | und sachlich unterschiedlichen Maßnahmen beantragen. Soweit eine | 127 | und sachlich unterschiedlichen Maßnahmen beantragen. Soweit eine | ||
127 | Pflegeeinrichtung den Förderhöchstbetrag nach Satz 4 innerhalb eines | 128 | Pflegeeinrichtung den Förderhöchstbetrag nach Satz 4 innerhalb eines | ||
128 | Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat und die für das Land, in dem die | 129 | Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat und die für das Land, in dem die | ||
129 | Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, in diesem Kalenderjahr bereitgestellte | 130 | Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, in diesem Kalenderjahr bereitgestellte | ||
130 | Gesamtfördersumme noch nicht ausgeschöpft ist, erhöht sich der mögliche | 131 | Gesamtfördersumme noch nicht ausgeschöpft ist, erhöht sich der mögliche | ||
131 | Förderhöchstbetrag für diese Pflegeeinrichtung im nachfolgenden Kalenderjahr | 132 | Förderhöchstbetrag für diese Pflegeeinrichtung im nachfolgenden Kalenderjahr | ||
132 | um den aus dem Vorjahr durch die Pflegeeinrichtung nicht in Anspruch | 133 | um den aus dem Vorjahr durch die Pflegeeinrichtung nicht in Anspruch | ||
133 | genommenen Betrag. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt im | 134 | genommenen Betrag. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt im | ||
134 | Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach | 135 | Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach | ||
135 | Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. März | 136 | Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. März | ||
136 | 2019 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und | 137 | 2019 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und | ||
137 | Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel | 138 | Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel | ||
138 | durch eine Pflegekasse. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des | 139 | durch eine Pflegekasse. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des | ||
139 | Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die | 140 | Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die | ||
140 | Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium | 141 | Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium | ||
141 | für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Das | 142 | für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Das | ||
142 | Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Richtlinienprüfung vom | 143 | Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Richtlinienprüfung vom | ||
143 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche Informationen und ergänzende | 144 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche Informationen und ergänzende | ||
144 | Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der Frist nach | 145 | Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der Frist nach | ||
145 | Satz 12 unterbrochen. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit | 146 | Satz 12 unterbrochen. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit | ||
146 | sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Genehmigung kann | 147 | sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Genehmigung kann | ||
147 | vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden. | 148 | vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden. | ||
148 | (8) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird in den | 149 | (8) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird in den | ||
149 | Jahren 2019 bis 2021 ein einmaliger Zuschuss für jede ambulante und stationäre | 150 | Jahren 2019 bis 2021 ein einmaliger Zuschuss für jede ambulante und stationäre | ||
150 | Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um digitale Anwendungen, die insbesondere | 151 | Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um digitale Anwendungen, die insbesondere | ||
151 | das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die | 152 | das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die | ||
152 | Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die | 153 | Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die | ||
153 | Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege betreffen, zur Entlastung der | 154 | Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege betreffen, zur Entlastung der | ||
154 | Pflegekräfte zu fördern. Förderungsfähig sind Anschaffungen von digitaler oder | 155 | Pflegekräfte zu fördern. Förderungsfähig sind Anschaffungen von digitaler oder | ||
155 | technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen. Gefördert werden bis | 156 | technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen. Gefördert werden bis | ||
156 | zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. Pro | 157 | zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. Pro | ||
157 | Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12 000 | 158 | Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12 000 | ||
158 | Euro möglich. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im | 159 | Euro möglich. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im | ||
159 | Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach | 160 | Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach | ||
160 | Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. März | 161 | Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. März | ||
161 | 2019 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen und zu dem Verfahren der | 162 | 2019 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen und zu dem Verfahren der | ||
162 | Gewährung des Zuschusses, der durch eine Pflegekasse ausgezahlt wird. Die | 163 | Gewährung des Zuschusses, der durch eine Pflegekasse ausgezahlt wird. Die | ||
163 | Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. | 164 | Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. | ||
164 | Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines | 165 | Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines | ||
165 | Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden | 166 | Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden | ||
166 | sind, beanstandet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen | 167 | sind, beanstandet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen | ||
167 | der Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche | 168 | der Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche | ||
168 | Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang | 169 | Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang | ||
169 | ist der Lauf der Frist nach Satz 7 unterbrochen. Beanstandungen des | 170 | ist der Lauf der Frist nach Satz 7 unterbrochen. Beanstandungen des | ||
170 | Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist | 171 | Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist | ||
171 | zu beheben. Die Genehmigung kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit | 172 | zu beheben. Die Genehmigung kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit | ||
172 | Auflagen verbunden werden. | 173 | Auflagen verbunden werden. | ||
173 | (9) Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | 174 | (9) Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | ||
174 | Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 | 175 | Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 | ||
175 | Prozent an den Kosten, die sich gemäß den Absätzen 5, 7 und 8 jeweils ergeben. | 176 | Prozent an den Kosten, die sich gemäß den Absätzen 5, 7 und 8 jeweils ergeben. | ||
176 | Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | 177 | Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | ||
177 | Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an der Finanzierung der | 178 | Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an der Finanzierung der | ||
178 | Vergütungszuschläge nach Absatz 6 mit jährlich 44 Millionen Euro. Der | 179 | Vergütungszuschläge nach Absatz 6 mit jährlich 44 Millionen Euro. Der | ||
179 | jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen | 180 | jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen | ||
180 | entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | 181 | entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | ||
181 | unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der | 182 | unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der | ||
182 | Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. Einmalig können die privaten | 183 | Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. Einmalig können die privaten | ||
183 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 184 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
184 | durchführen, für bestehende Vertragsverhältnisse die Prämie für die private | 185 | durchführen, für bestehende Vertragsverhältnisse die Prämie für die private | ||
185 | Pflege-Pflichtversicherung anpassen, um die Verpflichtungen zu | 186 | Pflege-Pflichtversicherung anpassen, um die Verpflichtungen zu | ||
186 | berücksichtigen, die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergeben. § 155 Absatz 1 des | 187 | berücksichtigen, die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergeben. § 155 Absatz 1 des | ||
187 | Versicherungsaufsichtsgesetzes ist anzuwenden. Dem Versicherungsnehmer ist die | 188 | Versicherungsaufsichtsgesetzes ist anzuwenden. Dem Versicherungsnehmer ist die | ||
188 | Neufestsetzung der Prämie unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen Gründe in | 189 | Neufestsetzung der Prämie unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen Gründe in | ||
189 | Textform mitzuteilen. § 203 Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes und § | 190 | Textform mitzuteilen. § 203 Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes und § | ||
190 | 205 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gelten entsprechend. | 191 | 205 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gelten entsprechend. | ||
191 | (10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten | 192 | (10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten | ||
192 | Krankenversicherung e. V. und das Bundesversicherungsamt regeln das Nähere | 193 | Krankenversicherung e. V. und das Bundesversicherungsamt regeln das Nähere | ||
193 | über das Verfahren zur Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel zur | 194 | über das Verfahren zur Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel zur | ||
194 | Finanzierung der Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 8 aus dem Ausgleichsfonds | 195 | Finanzierung der Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 8 aus dem Ausgleichsfonds | ||
195 | der Pflegeversicherung sowie zur Feststellung und Erhebung der Beträge der | 196 | der Pflegeversicherung sowie zur Feststellung und Erhebung der Beträge der | ||
196 | privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 197 | privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
197 | durchführen, nach Absatz 9 Satz 1 und 2 durch Vereinbarung. | 198 | durchführen, nach Absatz 9 Satz 1 und 2 durch Vereinbarung. |
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