Lade...
Lade...
Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat | Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen | t | 1 | Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen |
2 | Beratung; Beirat | 2 | Beratung; Beirat |
Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat | Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Anträge zur Durchführung von Modellvorhaben können bis zum 31. Dezember | f | 1 | (1) Anträge zur Durchführung von Modellvorhaben können bis zum 31. Dezember |
n | 2 | 2019 gestellt werden. Modellvorhaben nach diesem Kapitel sind auf fünf Jahre | n | 2 | 2020 gestellt werden. Modellvorhaben nach diesem Kapitel sind auf fünf Jahre |
3 | zu befristen. | 3 | zu befristen. | ||
4 | (2) Die Genehmigung zur Durchführung eines Modellvorhabens ist zu widerrufen, | 4 | (2) Die Genehmigung zur Durchführung eines Modellvorhabens ist zu widerrufen, | ||
5 | wenn die in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Aufgaben nicht in vollem Umfang | 5 | wenn die in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Aufgaben nicht in vollem Umfang | ||
6 | erfüllt werden. Die Genehmigung ist auch dann zu widerrufen, wenn die nach § | 6 | erfüllt werden. Die Genehmigung ist auch dann zu widerrufen, wenn die nach § | ||
7 | 123 Absatz 5 Satz 1 vereinbarten oder die in § 123 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz | 7 | 123 Absatz 5 Satz 1 vereinbarten oder die in § 123 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz | ||
8 | 7 festgelegten Anforderungen überwiegend nicht erfüllt werden. Eine Klage | 8 | 7 festgelegten Anforderungen überwiegend nicht erfüllt werden. Eine Klage | ||
9 | gegen den Widerruf hat keine aufschiebende Wirkung. Die zuständige oberste | 9 | gegen den Widerruf hat keine aufschiebende Wirkung. Die zuständige oberste | ||
10 | Landesbehörde überprüft die Erfüllung der Aufgaben nach § 123 Absatz 1 anhand | 10 | Landesbehörde überprüft die Erfüllung der Aufgaben nach § 123 Absatz 1 anhand | ||
11 | der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung nach Absatz 3 zum Abschluss | 11 | der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung nach Absatz 3 zum Abschluss | ||
12 | des jeweiligen Haushaltsjahres. Sie überprüft die Erfüllung der Anforderungen | 12 | des jeweiligen Haushaltsjahres. Sie überprüft die Erfüllung der Anforderungen | ||
13 | nach § 123 Absatz 7 anhand der jeweiligen Haushaltspläne. | 13 | nach § 123 Absatz 7 anhand der jeweiligen Haushaltspläne. | ||
14 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die für die Modellvorhaben | 14 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die für die Modellvorhaben | ||
15 | nach § 123 Absatz 1 Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden veranlassen | 15 | nach § 123 Absatz 1 Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden veranlassen | ||
16 | gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im | 16 | gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im | ||
17 | Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden eine wissenschaftliche Begleitung | 17 | Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden eine wissenschaftliche Begleitung | ||
18 | und Auswertung aller Modellvorhaben durch unabhängige Sachverständige. Die | 18 | und Auswertung aller Modellvorhaben durch unabhängige Sachverständige. Die | ||
19 | Auswertung erfolgt nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards | 19 | Auswertung erfolgt nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards | ||
20 | hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und Kosten der Beratung im Vergleich | 20 | hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und Kosten der Beratung im Vergleich | ||
21 | zur Beratung vor Beginn des jeweiligen Modellvorhabens und außerhalb der | 21 | zur Beratung vor Beginn des jeweiligen Modellvorhabens und außerhalb der | ||
22 | Modellvorhaben. Die Auswertung schließt einen Vergleich mit den | 22 | Modellvorhaben. Die Auswertung schließt einen Vergleich mit den | ||
23 | Beratungsangeboten der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege- | 23 | Beratungsangeboten der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege- | ||
24 | Pflichtversicherung jeweils außerhalb der Modellvorhaben ein. Die unabhängigen | 24 | Pflichtversicherung jeweils außerhalb der Modellvorhaben ein. Die unabhängigen | ||
25 | Sachverständigen haben einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht über | 25 | Sachverständigen haben einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht über | ||
26 | die Ergebnisse der Auswertungen zu erstellen. Der Zwischenbericht ist | 26 | die Ergebnisse der Auswertungen zu erstellen. Der Zwischenbericht ist | ||
t | 27 | spätestens am 31. Dezember 2023 und der Abschlussbericht spätestens am 31. | t | 27 | spätestens am 31. Dezember 2024 und der Abschlussbericht spätestens am 31. |
28 | Juli 2026 zu veröffentlichen. Die Kosten der wissenschaftlichen Begleitung und | 28 | Juli 2027 zu veröffentlichen. Die Kosten der wissenschaftlichen Begleitung und | ||
29 | der Auswertung der Modellvorhaben tragen je zur Hälfte die für diese | 29 | der Auswertung der Modellvorhaben tragen je zur Hälfte die für diese | ||
30 | Modellvorhaben zuständigen obersten Landesbehörden gemeinsam und der | 30 | Modellvorhaben zuständigen obersten Landesbehörden gemeinsam und der | ||
31 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen, dessen Beitrag aus Mitteln des | 31 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen, dessen Beitrag aus Mitteln des | ||
32 | Ausgleichsfonds nach § 65 zu finanzieren ist. | 32 | Ausgleichsfonds nach § 65 zu finanzieren ist. | ||
33 | (4) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen begleiten die Modellvorhaben über | 33 | (4) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen begleiten die Modellvorhaben über | ||
34 | die gesamte Laufzeit und sorgen für einen bundesweiten Austausch der | 34 | die gesamte Laufzeit und sorgen für einen bundesweiten Austausch der | ||
35 | Modellvorhaben untereinander unter Beteiligung der für die Begleitung und | 35 | Modellvorhaben untereinander unter Beteiligung der für die Begleitung und | ||
36 | Auswertung nach Absatz 3 zuständigen unabhängigen Sachverständigen sowie des | 36 | Auswertung nach Absatz 3 zuständigen unabhängigen Sachverständigen sowie des | ||
37 | Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und der kommunalen Spitzenverbände. Bei | 37 | Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und der kommunalen Spitzenverbände. Bei | ||
38 | der Organisation und Durchführung des Austausches können sich die nach | 38 | der Organisation und Durchführung des Austausches können sich die nach | ||
39 | Landesrecht zuständigen Stellen von den unabhängigen Sachverständigen | 39 | Landesrecht zuständigen Stellen von den unabhängigen Sachverständigen | ||
40 | unterstützen lassen, die die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung nach | 40 | unterstützen lassen, die die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung nach | ||
41 | Absatz 3 durchführen. | 41 | Absatz 3 durchführen. | ||
42 | (5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen richtet einen Beirat zur | 42 | (5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen richtet einen Beirat zur | ||
43 | Begleitung der Modellvorhaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | 43 | Begleitung der Modellvorhaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | ||
44 | Gesundheit ein. Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich und berät den | 44 | Gesundheit ein. Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich und berät den | ||
45 | Sachstand der Modellvorhaben. Ihm gehören Vertreterinnen und Vertreter der | 45 | Sachstand der Modellvorhaben. Ihm gehören Vertreterinnen und Vertreter der | ||
46 | kommunalen Spitzenverbände, der Länder, der Pflegekassen, der Wissenschaft, | 46 | kommunalen Spitzenverbände, der Länder, der Pflegekassen, der Wissenschaft, | ||
47 | des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Familie, | 47 | des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Familie, | ||
48 | Senioren, Frauen und Jugend an. | 48 | Senioren, Frauen und Jugend an. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.