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Sie können sich § 150c SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes | |||||
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t | t | 1 | Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen | ||
2 | zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des | ||||
3 | Infektionsschutzgesetzes |
Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes | |||||
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t | t | 1 | (1) Die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sind | ||
2 | verpflichtet, im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 | ||||
3 | monatliche Sonderleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 zu zahlen. Sie | ||||
4 | haben die nach § 35 Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes in der | ||||
5 | Einrichtung benannten Personen gegenüber den Pflegekassen zu melden. | ||||
6 | (2) Anspruch auf eine Sonderleistung nach Absatz 1 haben die in den | ||||
7 | zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen beschäftigten | ||||
8 | Personen mit Ausnahme der Leitung der Einrichtung, die nach § 35 Absatz 1 Satz | ||||
9 | 6 des Infektionsschutzgesetzes benannt und gegenüber den Pflegekassen gemeldet | ||||
10 | sind. Die Höhe der Sonderleistung beträgt je Pflegeeinrichtung und Monat | ||||
11 | insgesamt | ||||
12 | 1. | ||||
13 | bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen 500 Euro, | ||||
14 | 2. | ||||
15 | bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen 750 Euro, | ||||
16 | 3. | ||||
17 | bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen 1 000 Euro. | ||||
18 | (3) Sofern mehrere Personen anspruchsberechtigt sind, ist die Sonderleistung | ||||
19 | von der jeweiligen Pflegeeinrichtung entsprechend aufzuteilen. | ||||
20 | (4) Die Sonderleistung nach Absatz 1 ist von den Pflegekassen monatlich im | ||||
21 | Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 an die zugelassenen voll- | ||||
22 | und teilstationären Pflegeeinrichtungen zu zahlen; sie wird zum 15. eines | ||||
23 | jeden Monats und erstmalig am 15. November 2022 fällig. Die Auszahlung an | ||||
24 | die betreffende Einrichtung erfolgt einheitlich über eine Pflegekasse vor Ort. | ||||
25 | Die Meldung nach Absatz 1 Satz 2 hat bis zum 31. Oktober 2022 zu erfolgen. | ||||
26 | Sofern sie nicht rechtzeitig erfolgt, wird die Zahlung der Sonderleistung | ||||
27 | erst zum 15. des Folgemonats des Tages der Meldung nach Absatz 1 Satz 2 | ||||
28 | rückwirkend bis zu diesem Tag aufgenommen. Die Pflegeeinrichtungen haben | ||||
29 | den Pflegekassen nach dem 30. April 2023 bis spätestens zum 30. Juni 2023 die | ||||
30 | tatsächliche Auszahlungssumme der Sonderleistungen sowie die Anzahl der | ||||
31 | Empfängerinnen und Empfänger anzuzeigen. Die Landesverbände der | ||||
32 | Pflegekassen stellen insgesamt die sachgerechte Verfahrensbearbeitung | ||||
33 | einschließlich angemessener Möglichkeiten zur Prüfung, Rückforderung und | ||||
34 | Aufrechnung durch die Pflegekassen sicher. | ||||
35 | (5) Die Auszahlung der Sonderleistung nach Absatz 1 erfolgt spätestens mit | ||||
36 | der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung. Die Sonderleistung ist | ||||
37 | den Beschäftigten in der ihnen nach Absatz 2 Satz 2 zustehenden Höhe in Geld | ||||
38 | über das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge hinaus auszuzahlen. Eine | ||||
39 | Aufrechnung mit Ansprüchen der Pflegeeinrichtung gegen den Beschäftigten ist | ||||
40 | ausgeschlossen. Die Sonderleistung ist unpfändbar. | ||||
41 | (6) Aus finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds wird im Zeitraum vom 1. | ||||
42 | Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 ein monatlicher Förderbetrag in Höhe von | ||||
43 | 250 Euro für jede zugelassene voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtung | ||||
44 | bereitgestellt, um die Umsetzung der Aufgaben im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz | ||||
45 | 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sachgerecht zu unterstützen. Sofern | ||||
46 | die Pflegeeinrichtungen keine Meldungen nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt | ||||
47 | haben, erhalten sie auch keine finanziellen Mittel nach diesem Absatz. Absatz 4 | ||||
48 | findet entsprechend Anwendung. |
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