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Sie können sich § 72 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). 2In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) 1Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. 2Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. 3Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
1(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. 2In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. 3Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. 4Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. 5Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. 6Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. 7Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 30. September jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
(4) 1Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. 2Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. 3Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
(5) (aufgehoben)
Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag | Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag | ||||
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t | 1 | Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag | t | 1 | Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag |
Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag | Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag | ||||
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f | 1 | (1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch | f | 1 | (1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch |
2 | Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht | 2 | Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht | ||
3 | (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, | 3 | (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, | ||
4 | Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, | 4 | Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, | ||
5 | die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die | 5 | die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die | ||
6 | Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag). | 6 | Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag). | ||
7 | (2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung | 7 | (2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung | ||
8 | oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den | 8 | oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den | ||
9 | Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern | 9 | Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern | ||
10 | der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der | 10 | der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der | ||
11 | örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle | 11 | örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle | ||
12 | selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich | 12 | selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich | ||
13 | für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die | 13 | für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die | ||
14 | vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur | 14 | vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur | ||
15 | Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen | 15 | Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen | ||
16 | Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag | 16 | Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag | ||
17 | (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die | 17 | (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die | ||
18 | Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. | 18 | Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. | ||
19 | Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende | 19 | Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende | ||
20 | Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von | 20 | Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von | ||
21 | Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten. | 21 | Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten. | ||
22 | (3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen | 22 | (3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen | ||
23 | werden, die | 23 | werden, die | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | den Anforderungen des § 71 genügen, | 25 | den Anforderungen des § 71 genügen, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische | 27 | die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische | ||
t | 28 | Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung | t | 28 | Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, |
29 | an ihre Beschäftigten zahlen, soweit diese nicht von einer Verordnung über | ||||
30 | Mindestentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für | ||||
31 | grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte | ||||
32 | Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) erfasst sind, | ||||
33 | 3. | 29 | 3. | ||
34 | sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 | 30 | sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 | ||
35 | einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, | 31 | einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, | ||
36 | 4. | 32 | 4. | ||
37 | sich verpflichten, alle Expertenstandards nach § 113a anzuwenden, | 33 | sich verpflichten, alle Expertenstandards nach § 113a anzuwenden, | ||
38 | 5. | 34 | 5. | ||
39 | sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu | 35 | sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu | ||
40 | ermöglichen, | 36 | ermöglichen, | ||
41 | 6. | 37 | 6. | ||
42 | sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 20a | 38 | sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 20a | ||
43 | Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um | 39 | Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um | ||
44 | stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt; | 40 | stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt; | ||
45 | ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und | 41 | ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und | ||
46 | solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger | 42 | solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger | ||
47 | Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die | 43 | Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die | ||
48 | Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern | 44 | Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern | ||
49 | abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den | 45 | abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den | ||
50 | Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen | 46 | Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen | ||
51 | ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind. | 47 | ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind. | ||
52 | (3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit | 48 | (3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit | ||
53 | Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und | 49 | Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und | ||
54 | Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen | 50 | Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen | ||
55 | erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen | 51 | erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen | ||
56 | Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen | 52 | Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen | ||
57 | Pflegeeinrichtungen gebunden sind. | 53 | Pflegeeinrichtungen gebunden sind. | ||
58 | (3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche | 54 | (3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche | ||
59 | Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die | 55 | Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die | ||
60 | Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden | 56 | Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden | ||
61 | sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen | 57 | sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen | ||
62 | werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und | 58 | werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und | ||
63 | Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige | 59 | Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige | ||
64 | erbringen, eine Entlohnung zahlen, die | 60 | erbringen, eine Entlohnung zahlen, die | ||
65 | 1. | 61 | 1. | ||
66 | die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen | 62 | die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen | ||
67 | räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet | 63 | räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet | ||
68 | ist, | 64 | ist, | ||
69 | 2. | 65 | 2. | ||
70 | die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen | 66 | die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen | ||
71 | fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der | 67 | fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der | ||
72 | Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen | 68 | Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen | ||
73 | zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, | 69 | zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, | ||
74 | 3. | 70 | 3. | ||
75 | die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden | 71 | die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden | ||
76 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder | 72 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder | ||
77 | 4. | 73 | 4. | ||
78 | hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den | 74 | hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den | ||
79 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten | 75 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten | ||
80 | Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der | 76 | Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der | ||
81 | jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 | 77 | jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 | ||
82 | Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, | 78 | Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, | ||
83 | die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt | 79 | die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt | ||
84 | gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen | 80 | gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen | ||
85 | Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz | 81 | Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz | ||
86 | 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet. | 82 | 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet. | ||
87 | Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen | 83 | Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen | ||
88 | 1. | 84 | 1. | ||
89 | der Grundlohn, | 85 | der Grundlohn, | ||
90 | 2. | 86 | 2. | ||
91 | regelmäßige Jahressonderzahlungen, | 87 | regelmäßige Jahressonderzahlungen, | ||
92 | 3. | 88 | 3. | ||
93 | vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, | 89 | vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, | ||
94 | 4. | 90 | 4. | ||
95 | pflegetypische Zulagen, | 91 | pflegetypische Zulagen, | ||
96 | 5. | 92 | 5. | ||
97 | der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie | 93 | der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie | ||
98 | 6. | 94 | 6. | ||
99 | pflegetypische Zuschläge. | 95 | pflegetypische Zuschläge. | ||
100 | Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, | 96 | Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, | ||
101 | Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den | 97 | Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den | ||
102 | Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden | 98 | Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden | ||
103 | Voraussetzungen zu zahlen: | 99 | Voraussetzungen zu zahlen: | ||
104 | 1. | 100 | 1. | ||
105 | Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum | 101 | Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum | ||
106 | zwischen 23 und 6 Uhr, | 102 | zwischen 23 und 6 Uhr, | ||
107 | 2. | 103 | 2. | ||
108 | Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und | 104 | Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und | ||
109 | 24 Uhr, | 105 | 24 Uhr, | ||
110 | 3. | 106 | 3. | ||
111 | Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum | 107 | Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum | ||
112 | zwischen 0 und 24 Uhr. | 108 | zwischen 0 und 24 Uhr. | ||
113 | Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von | 109 | Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von | ||
114 | Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt | 110 | Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt | ||
115 | werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine | 111 | werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine | ||
116 | Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den | 112 | Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den | ||
117 | jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, | 113 | jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, | ||
118 | haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen | 114 | haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen | ||
119 | Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei | 115 | Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei | ||
120 | Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 | 116 | Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 | ||
121 | veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c | 117 | veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c | ||
122 | Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c | 118 | Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c | ||
123 | Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten | 119 | Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten | ||
124 | regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 | 120 | regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 | ||
125 | Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und | 121 | Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und | ||
126 | Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige | 122 | Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige | ||
127 | erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 | 123 | erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 | ||
128 | spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens | 124 | spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens | ||
129 | ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c | 125 | ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c | ||
130 | Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind | 126 | Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind | ||
131 | im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der | 127 | im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der | ||
132 | Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf | 128 | Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf | ||
133 | der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung | 129 | der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung | ||
134 | veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei | 130 | veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei | ||
135 | Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz | 131 | Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz | ||
136 | 4 maßgebend. | 132 | 4 maßgebend. | ||
137 | (3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, | 133 | (3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, | ||
138 | erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den | 134 | erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den | ||
139 | Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a | 135 | Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a | ||
140 | und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben | 136 | und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben | ||
141 | fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, | 137 | fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, | ||
142 | wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder | 138 | wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder | ||
143 | Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | 139 | Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | ||
144 | erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig | 140 | erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig | ||
145 | sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen | 141 | sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen | ||
146 | gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der | 142 | gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der | ||
147 | Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die | 143 | Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die | ||
148 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der | 144 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der | ||
149 | Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, | 145 | Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, | ||
150 | wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem | 146 | wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem | ||
151 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des | 147 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des | ||
152 | Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist | 148 | Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist | ||
153 | zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände | 149 | zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände | ||
154 | sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich. | 150 | sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich. | ||
155 | (3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur | 151 | (3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur | ||
156 | Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des | 152 | Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des | ||
157 | Absatzes 3b mitzuteilen, | 153 | Absatzes 3b mitzuteilen, | ||
158 | 1. | 154 | 1. | ||
159 | an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen | 155 | an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen | ||
160 | sie gebunden sind, | 156 | sie gebunden sind, | ||
161 | 2. | 157 | 2. | ||
162 | welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den | 158 | welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den | ||
163 | Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind | 159 | Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind | ||
164 | oder | 160 | oder | ||
165 | 3. | 161 | 3. | ||
166 | ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der | 162 | ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der | ||
167 | regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die | 163 | regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die | ||
168 | veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge | 164 | veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge | ||
169 | nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind. | 165 | nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind. | ||
170 | Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden | 166 | Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden | ||
171 | der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung | 167 | der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung | ||
172 | genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. | 168 | genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. | ||
173 | Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht | 169 | Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht | ||
174 | widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags | 170 | widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags | ||
175 | mit Wirkung zum 1. September 2022. | 171 | mit Wirkung zum 1. September 2022. | ||
176 | (3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an | 172 | (3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an | ||
177 | kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen | 173 | kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen | ||
178 | Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 30. September jeden Jahres | 174 | Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 30. September jeden Jahres | ||
179 | Folgendes mitzuteilen: | 175 | Folgendes mitzuteilen: | ||
180 | 1. | 176 | 1. | ||
181 | an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen | 177 | an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen | ||
182 | sie gebunden sind, | 178 | sie gebunden sind, | ||
183 | 2. | 179 | 2. | ||
184 | Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen | 180 | Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen | ||
185 | Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. September des Jahres gezahlte Entlohnung | 181 | Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. September des Jahres gezahlte Entlohnung | ||
186 | der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung | 182 | der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung | ||
187 | von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des | 183 | von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des | ||
188 | Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung | 184 | Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung | ||
189 | des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen | 185 | des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen | ||
190 | Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich | 186 | Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich | ||
191 | sind. | 187 | sind. | ||
192 | Der Mitteilung ist die jeweils am 1. September des Jahres geltende | 188 | Der Mitteilung ist die jeweils am 1. September des Jahres geltende | ||
193 | durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten | 189 | durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten | ||
194 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach | 190 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach | ||
195 | Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des | 191 | Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des | ||
196 | mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen | 192 | mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen | ||
197 | Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen | 193 | Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen | ||
198 | dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich | 194 | dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich | ||
199 | mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die | 195 | mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die | ||
200 | aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der | 196 | aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der | ||
201 | geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln. | 197 | geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln. | ||
202 | (3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des | 198 | (3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des | ||
203 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die | 199 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die | ||
204 | Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c. | 200 | Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c. | ||
205 | (3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September | 201 | (3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September | ||
206 | 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 | 202 | 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 | ||
207 | mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des | 203 | mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des | ||
208 | Absatzes 3b anzupassen. | 204 | Absatzes 3b anzupassen. | ||
209 | (4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für | 205 | (4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für | ||
210 | die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten | 206 | die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten | ||
211 | zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres | 207 | zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres | ||
212 | Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten | 208 | Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten | ||
213 | verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung | 209 | verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung | ||
214 | von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des | 210 | von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des | ||
215 | Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der | 211 | Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der | ||
216 | Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten. | 212 | Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten. | ||
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