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Sie können sich § 47 SGB I auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt werden.
(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.
Auszahlung von Geldleistungen | Auszahlung von Geldleistungen | ||||
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t | 1 | Auszahlung von Geldleistungen | t | 1 | Auszahlung von Geldleistungen |
Auszahlung von Geldleistungen | Auszahlung von Geldleistungen | ||||
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n | 1 | (1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, | n | 1 | (1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung |
2 | sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem | 2 | enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem | ||
3 | Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen | 3 | Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen | ||
4 | Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen | 4 | Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen | ||
5 | Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und | 5 | Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und | ||
6 | Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. | 6 | Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. | ||
7 | L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es | 7 | L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es | ||
t | 8 | verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereiches dieser | t | 8 | verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des |
9 | Verordnung übermittelt werden. | 9 | Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an | ||
10 | den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, | ||||
11 | sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies | ||||
12 | gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines | ||||
13 | Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. | ||||
10 | (2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten | 14 | (2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten | ||
11 | Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der | 15 | Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der | ||
12 | Zahlung beauftragten Geldinstitut. | 16 | Zahlung beauftragten Geldinstitut. |
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