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Sie können sich § 25 SGB I auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. 2Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden.
(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld und Betreuungsgeld in Anspruch genommen werden.
(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.
Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Elterngeld und Betreuungsgeld | Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe | ||||
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t | 1 | Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Elterngeld | t | 1 | Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe |
2 | und Betreuungsgeld |
Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Elterngeld und Betreuungsgeld | Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe | ||||
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f | 1 | (1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch | f | 1 | (1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch |
2 | genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des | 2 | genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des | ||
3 | Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem | 3 | Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem | ||
4 | Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für | 4 | Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für | ||
5 | Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden. | 5 | Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden. | ||
6 | (2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann | 6 | (2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann | ||
t | 7 | Elterngeld und Betreuungsgeld in Anspruch genommen werden. | t | 7 | Elterngeld in Anspruch genommen werden. |
8 | (3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des | 8 | (3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des | ||
9 | Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des | 9 | Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des | ||
10 | Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes | 10 | Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes | ||
11 | bestimmten Stellen zuständig. | 11 | bestimmten Stellen zuständig. |
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