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Sie können sich § 36a SGB I auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1(2a) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. 2Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
(3) 1Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. 2Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.
(4) 1Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen Sozialleistungsbereich Vertrauensdienste, die eine gemeinsame und bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstellen. 2Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus Vertrauensdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften Buch und die von ihnen gebildeten Organisationen.
Elektronische Kommunikation | Elektronische Kommunikation | ||||
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t | 1 | Elektronische Kommunikation | t | 1 | Elektronische Kommunikation |
Elektronische Kommunikation | Elektronische Kommunikation | ||||
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f | 1 | (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der | f | 1 | (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der |
2 | Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. | 2 | Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. | ||
3 | (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht | 3 | (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht | ||
4 | durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische | 4 | durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische | ||
5 | Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches | 5 | Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches | ||
6 | Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. | 6 | Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. | ||
7 | Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des | 7 | Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des | ||
8 | Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist | 8 | Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist | ||
9 | nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden | 9 | nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, | 11 | durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, | ||
12 | das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze | 12 | das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze | ||
13 | zur Verfügung gestellt wird; | 13 | zur Verfügung gestellt wird; | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an | 15 | bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an | ||
16 | die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; | 16 | die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten | 18 | bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten | ||
19 | der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De- | 19 | der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De- | ||
20 | Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die | 20 | Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die | ||
21 | erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt; | 21 | erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt; | ||
22 | 4. | 22 | 4. | ||
23 | durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der | 23 | durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der | ||
24 | Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den | 24 | Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den | ||
25 | Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des | 25 | Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des | ||
26 | elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; | 26 | elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; | ||
27 | der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab. | 27 | der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab. | ||
28 | In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich | 28 | In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich | ||
29 | zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des | 29 | zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des | ||
30 | Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 | 30 | Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 | ||
31 | Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem | 31 | Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem | ||
32 | Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der | 32 | Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der | ||
t | 33 | elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 2a des Fünften Buches | t | 33 | elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches oder mit der |
34 | digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches elektronisch | ||||
34 | elektronisch nachgewiesen werden. | 35 | nachgewiesen werden. | ||
35 | (2a) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars | 36 | (2a) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars | ||
36 | vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht | 37 | vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht | ||
37 | die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische | 38 | die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische | ||
38 | Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das | 39 | Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das | ||
39 | Unterschriftsfeld. | 40 | Unterschriftsfeld. | ||
40 | (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur | 41 | (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur | ||
41 | Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für | 42 | Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für | ||
42 | sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein | 43 | sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein | ||
43 | Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische | 44 | Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische | ||
44 | Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten | 45 | Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten | ||
45 | elektronischen Format oder als Schriftstück. | 46 | elektronischen Format oder als Schriftstück. | ||
46 | (4) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für | 47 | (4) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für | ||
47 | Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der | 48 | Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der | ||
48 | Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen | 49 | Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen | ||
49 | Sozialleistungsbereich Vertrauensdienste, die eine gemeinsame und | 50 | Sozialleistungsbereich Vertrauensdienste, die eine gemeinsame und | ||
50 | bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die | 51 | bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die | ||
51 | Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer | 52 | Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer | ||
52 | sicherstellen. Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus | 53 | sicherstellen. Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus | ||
53 | Vertrauensdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. Die Sätze 1 und 2 | 54 | Vertrauensdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. Die Sätze 1 und 2 | ||
54 | gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften | 55 | gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften | ||
55 | Buch und die von ihnen gebildeten Organisationen. | 56 | Buch und die von ihnen gebildeten Organisationen. |
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