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Sie können sich § 35 SGB I auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). 2Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. 3Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. 4Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. 5Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) 1Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. 2Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) 1Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. 2Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
(7) 1Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. 2Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
Sozialgeheimnis | Sozialgeheimnis | ||||
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f | 1 | (1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 | f | 1 | (1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 |
2 | Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet | 2 | Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet | ||
3 | werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die | 3 | werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die | ||
4 | Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die | 4 | Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die | ||
5 | Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben | 5 | Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben | ||
6 | werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen | 6 | werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen | ||
7 | Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, | 7 | Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, | ||
8 | weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der | 8 | weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der | ||
9 | Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die | 9 | Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die | ||
10 | Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle | 10 | Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle | ||
11 | der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich- | 11 | der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich- | ||
12 | rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, | 12 | rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, | ||
13 | die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von | 13 | die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von | ||
14 | Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie | 14 | Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie | ||
15 | Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten | 15 | Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten | ||
16 | Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die | 16 | Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die | ||
t | 17 | anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 2 des | t | 17 | anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des |
18 | Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch | 18 | Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch | ||
19 | wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten | 19 | wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten | ||
20 | Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer | 20 | Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer | ||
21 | Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren. | 21 | Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren. | ||
22 | (2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der | 22 | (2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der | ||
23 | übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten | 23 | übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten | ||
24 | abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | 24 | abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | ||
25 | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen | 25 | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen | ||
26 | bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | 26 | bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | ||
27 | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 | 27 | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 | ||
28 | vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in | 28 | vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in | ||
29 | der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von | 29 | der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von | ||
30 | Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) | 30 | Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) | ||
31 | 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses | 31 | 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses | ||
32 | Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen | 32 | Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen | ||
33 | Gesetz Abweichendes geregelt ist. | 33 | Gesetz Abweichendes geregelt ist. | ||
34 | (2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder | 34 | (2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder | ||
35 | von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen | 35 | von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen | ||
36 | Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. | 36 | Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. | ||
37 | (3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine | 37 | (3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine | ||
38 | Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder | 38 | Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder | ||
39 | Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und | 39 | Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und | ||
40 | automatisiert verarbeiteten Sozialdaten. | 40 | automatisiert verarbeiteten Sozialdaten. | ||
41 | (4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich. | 41 | (4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich. | ||
42 | (5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des | 42 | (5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des | ||
43 | Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, | 43 | Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, | ||
44 | wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch | 44 | wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch | ||
45 | nicht beeinträchtigt werden können. | 45 | nicht beeinträchtigt werden können. | ||
46 | (6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch | 46 | (6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch | ||
47 | Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter, | 47 | Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter, | ||
48 | 1. | 48 | 1. | ||
49 | die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im | 49 | die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im | ||
50 | Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | 50 | Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
51 | oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 51 | oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
52 | Wirtschaftsraum erfolgt, oder | 52 | Wirtschaftsraum erfolgt, oder | ||
53 | 2. | 53 | 2. | ||
54 | die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung | 54 | die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung | ||
55 | verarbeiten. | 55 | verarbeiten. | ||
56 | Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den | 56 | Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den | ||
57 | Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des | 57 | Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des | ||
58 | Zehnten Buches. | 58 | Zehnten Buches. | ||
59 | (7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) | 59 | (7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) | ||
60 | 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | 60 | 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | ||
61 | Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 61 | Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ||
62 | gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten. | 62 | gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten. |
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