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Sie können sich § 36a SGB I auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) 1Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. 2Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
(2a) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1(2b) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. 2Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe c.
1(2c) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. 2Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
(3) 1Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. 2Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.
(4) 1Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen Sozialleistungsbereich Vertrauensdienste, die eine gemeinsame und bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstellen. 2Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus Vertrauensdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften Buch und die von ihnen gebildeten Organisationen.
Elektronische Kommunikation | Elektronische Kommunikation | ||||
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t | 1 | Elektronische Kommunikation | t | 1 | Elektronische Kommunikation |
Elektronische Kommunikation | Elektronische Kommunikation | ||||
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f | 1 | (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der | f | 1 | (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der |
2 | Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. | 2 | Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. | ||
3 | (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht | 3 | (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht | ||
4 | durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische | 4 | durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische | ||
5 | Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches | 5 | Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches | ||
6 | Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. | 6 | Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. | ||
7 | Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des | 7 | Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des | ||
8 | Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist | 8 | Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist | ||
9 | nicht zulässig. | 9 | nicht zulässig. | ||
10 | (2a) Die Schriftform kann auch ersetzt werden | 10 | (2a) Die Schriftform kann auch ersetzt werden | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, | 12 | durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, | ||
13 | das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze | 13 | das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze | ||
14 | zur Verfügung gestellt wird, wenn | 14 | zur Verfügung gestellt wird, wenn | ||
15 | a) | 15 | a) | ||
16 | bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer | 16 | bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer | ||
17 | Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID- | 17 | Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID- | ||
18 | Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt; | 18 | Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt; | ||
19 | b) | 19 | b) | ||
20 | bei der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse die | 20 | bei der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse die | ||
21 | Identität mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches | 21 | Identität mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches | ||
22 | oder mit der digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches | 22 | oder mit der digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches | ||
23 | elektronisch nachgewiesen wird; | 23 | elektronisch nachgewiesen wird; | ||
24 | c) | 24 | c) | ||
25 | die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen; | 25 | die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen; | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten | 27 | durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten | ||
28 | Erklärung an die Behörde | 28 | Erklärung an die Behörde | ||
29 | a) | 29 | a) | ||
30 | aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b | 30 | aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b | ||
31 | der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher | 31 | der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher | ||
32 | Grundlage errichteten elektronischen Postfach; | 32 | Grundlage errichteten elektronischen Postfach; | ||
33 | b) | 33 | b) | ||
34 | aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen | 34 | aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen | ||
35 | Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines | 35 | Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines | ||
36 | Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 | 36 | Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 | ||
37 | Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; | 37 | Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; | ||
38 | c) | 38 | c) | ||
39 | aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person | 39 | aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person | ||
40 | oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines | 40 | oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines | ||
41 | Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 | 41 | Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 | ||
42 | Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; | 42 | Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; | ||
43 | d) | 43 | d) | ||
44 | mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; | 44 | mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; | ||
45 | 3. | 45 | 3. | ||
46 | bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten | 46 | bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten | ||
47 | der Behörde | 47 | der Behörde | ||
48 | a) | 48 | a) | ||
49 | indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde | 49 | indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde | ||
50 | versehen werden; | 50 | versehen werden; | ||
51 | b) | 51 | b) | ||
52 | durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail- | 52 | durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail- | ||
53 | Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die | 53 | Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die | ||
54 | erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. | 54 | erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. | ||
55 | (2b) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in | 55 | (2b) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in | ||
56 | einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder | 56 | einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder | ||
57 | über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem | 57 | über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem | ||
58 | Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte | 58 | Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte | ||
59 | Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe | 59 | Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe | ||
60 | ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen. Die | 60 | ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen. Die | ||
61 | Sätze 1 und 2 gelten nicht für Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe c. | 61 | Sätze 1 und 2 gelten nicht für Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe c. | ||
62 | (2c) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars | 62 | (2c) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars | ||
63 | vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht | 63 | vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht | ||
64 | die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische | 64 | die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische | ||
65 | Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das | 65 | Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das | ||
66 | Unterschriftsfeld. | 66 | Unterschriftsfeld. | ||
67 | (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur | 67 | (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur | ||
68 | Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für | 68 | Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für | ||
69 | sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein | 69 | sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein | ||
70 | Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische | 70 | Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische | ||
71 | Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten | 71 | Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten | ||
72 | elektronischen Format oder als Schriftstück. | 72 | elektronischen Format oder als Schriftstück. | ||
73 | (4) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für | 73 | (4) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für | ||
74 | Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der | 74 | Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der | ||
75 | Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen | 75 | Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen | ||
76 | Sozialleistungsbereich Vertrauensdienste, die eine gemeinsame und | 76 | Sozialleistungsbereich Vertrauensdienste, die eine gemeinsame und | ||
77 | bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die | 77 | bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die | ||
78 | Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer | 78 | Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer | ||
79 | sicherstellen. Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus | 79 | sicherstellen. Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus | ||
80 | Vertrauensdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. Die Sätze 1 und 2 | 80 | Vertrauensdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. Die Sätze 1 und 2 | ||
81 | gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften | 81 | gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften | ||
82 | Buch und die von ihnen gebildeten Organisationen. | 82 | Buch und die von ihnen gebildeten Organisationen. | ||
t | t | 83 | (5) Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 | ||
84 | Absatz 4 Nummer 1 des Onlinezugangsgesetzes für die Inanspruchnahme | ||||
85 | elektronischer Verwaltungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch kann in | ||||
86 | Ergänzung zum zentralen Bürgerkonto nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des | ||||
87 | Onlinezugangsgesetzes auch über die Nutzerkonten der Leistungsträger erfolgen. |
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