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Verwendung | Verarbeitung | ||||
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n | 1 | (1) Die vorgenannten Suchdienste dürfen die nach § 3 erhobenen und die nach | n | 1 | (1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem |
2 | dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten speichern, | 2 | Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, | ||
3 | verändern und nutzen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. | 3 | wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. | ||
4 | (2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 genannten | 4 | (2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, | ||
5 | Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der Suchdienste | 5 | wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, | ||
6 | erforderlich ist, übermittelt werden an | 6 | übermittelt werden an | ||
7 | 1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen und deren Angehörige, | 7 | 1. die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige, | ||
8 | 2. öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 15 des | 8 | 2. öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des | ||
9 | Bundesdatenschutzgesetzes, | 9 | Bundesdatenschutzgesetzes, | ||
10 | 3. Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland. | 10 | 3. Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland. | ||
t | 11 | Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit der Betroffene | t | 11 | Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die betroffene |
12 | kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Besondere | 12 | Person kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. | ||
13 | Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes) | 13 | Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 Absatz 1 der | ||
14 | dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten | 14 | Verordnung (EU) 2016/679) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten | ||
15 | nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur | 15 | mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass | ||
16 | mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § | 16 | eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die | ||
17 | 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird. | 17 | Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird. |
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