Lade...
Lade...
Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen | Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen | t | 1 | Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen |
Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen | Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer Einrichtung vorgenommen | f | 1 | (1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer Einrichtung vorgenommen |
2 | werden, in der auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist. | 2 | werden, in der auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist. | ||
3 | (2) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer | 3 | (2) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer | ||
4 | Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher. | 4 | Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher. | ||
t | 5 | (3) Die Bundesärztekammer führt eine Liste der Ärztinnen und Ärzte sowie der | t | 5 | (3) Die Bundesärztekammer führt für den Bund eine Liste der Ärztinnen und |
6 | Krankenhäuser und Einrichtungen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie | 6 | Ärzte sowie der Krankenhäuser und Einrichtungen, die ihr mitgeteilt haben, | ||
7 | Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 | 7 | dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz | ||
8 | des Strafgesetzbuches durchführen, und darf die zu diesem Zwecke erhobenen | 8 | 1 bis 3 des Strafgesetzbuches durchführen, und darf die zu diesem Zwecke | ||
9 | personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Liste enthält auch Angaben über die | 9 | erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Liste enthält auch Angaben | ||
10 | jeweils angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, | 10 | über die jeweils angewendeten Methoden zur Durchführung eines | ||
11 | soweit diese mitgeteilt werden. Die Bundesärztekammer aktualisiert die Liste | 11 | Schwangerschaftsabbruchs, soweit diese mitgeteilt werden. Die | ||
12 | monatlich auf der Grundlage der ihr mitgeteilten Informationen, veröffentlicht | 12 | Bundesärztekammer aktualisiert die Liste monatlich auf der Grundlage der ihr | ||
13 | sie im Internet und stellt sie der Bundeszentrale für gesundheitliche | 13 | mitgeteilten Informationen, veröffentlicht sie im Internet und stellt sie der | ||
14 | Aufklärung, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und | 14 | Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, dem Bundesamt für Familie und | ||
15 | den Ländern zur Verfügung. | 15 | zivilgesellschaftliche Aufgaben und den Ländern zur Verfügung. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.