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Sie können sich § 65 SBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Vertrauenspersonen, Sprecherinnen und Sprecher von Versammlungen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf der Zeit, die sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt.
(2) Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf Wahlen, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Wahlvorstand bestellt worden ist.
(3) 1Die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuleiten. 2Bei der erstmaligen Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche sind auch die dem jeweiligen militärischen Organisationsbereich angehörigen Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung wählbar.
(4) Kann auf Grund dieses Gesetzes erstmals die Wahl eines örtlichen Personalrats in Dienststellen und Einrichtungen nach § 60 Absatz 2 Satz 1 durchgeführt werden, führt der bisher zuständige Personalrat, insbesondere im Fall einer nicht mehr erforderlichen Zuteilung nach § 12 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neuen Personalrats, längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten, weiter.
Übergangsvorschriften | Übergangsvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Vertrauenspersonen, Sprecherinnen und Sprecher von Versammlungen, | f | 1 | (1) Vertrauenspersonen, Sprecherinnen und Sprecher von Versammlungen, |
2 | Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreterinnen | 2 | Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreterinnen | ||
3 | und Soldatenvertreter in Personalvertretungen sowie deren Stellvertreterinnen | 3 | und Soldatenvertreter in Personalvertretungen sowie deren Stellvertreterinnen | ||
4 | und Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf der Zeit, die sich auf Grund der | 4 | und Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf der Zeit, die sich auf Grund der | ||
5 | Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt. | 5 | Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt. | ||
6 | (2) Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf Wahlen, für die nach | 6 | (2) Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf Wahlen, für die nach | ||
7 | Inkrafttreten dieses Gesetzes der Wahlvorstand bestellt worden ist. | 7 | Inkrafttreten dieses Gesetzes der Wahlvorstand bestellt worden ist. | ||
8 | (3) Die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse der | 8 | (3) Die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse der | ||
9 | militärischen Organisationsbereiche ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses | 9 | militärischen Organisationsbereiche ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses | ||
10 | Gesetzes einzuleiten. Bei der erstmaligen Wahl der | 10 | Gesetzes einzuleiten. Bei der erstmaligen Wahl der | ||
11 | Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche sind auch | 11 | Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche sind auch | ||
12 | die dem jeweiligen militärischen Organisationsbereich angehörigen Mitglieder | 12 | die dem jeweiligen militärischen Organisationsbereich angehörigen Mitglieder | ||
13 | des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der | 13 | des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der | ||
14 | Verteidigung wählbar. | 14 | Verteidigung wählbar. | ||
t | 15 | (4) Kann auf Grund dieses Gesetzes erstmals die Wahl eines örtlichen | t | 15 | (4) (weggefallen) |
16 | Personalrats in Dienststellen und Einrichtungen nach § 60 Absatz 2 Satz 1 | ||||
17 | durchgeführt werden, führt der bisher zuständige Personalrat, insbesondere im | ||||
18 | Fall einer nicht mehr erforderlichen Zuteilung nach § 12 Absatz 2 des | ||||
19 | Bundespersonalvertretungsgesetzes, die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des | ||||
20 | neuen Personalrats, längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten, weiter. |
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