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(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere über
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.
Rechtsverordnungen | Rechtsverordnungen | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch | f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch |
2 | Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, | 2 | Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, | ||
3 | insbesondere über | 3 | insbesondere über | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Abgrenzung der Wahlbereiche, | 5 | die Abgrenzung der Wahlbereiche, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Wahlvorbereitung, die Aufstellung der Bewerberliste und des | 7 | die Wahlvorbereitung, die Aufstellung der Bewerberliste und des | ||
8 | Wählerverzeichnisses, | 8 | Wählerverzeichnisses, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die Stimmabgabe und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses, | 10 | die Stimmabgabe und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | die Briefwahl und das vereinfachte Wahlverfahren, | 12 | die Briefwahl und das vereinfachte Wahlverfahren, | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
14 | die Feststellung des Wahlergebnisses und die Bekanntgabe der Gewählten sowie | 14 | die Feststellung des Wahlergebnisses und die Bekanntgabe der Gewählten sowie | ||
15 | 6. | 15 | 6. | ||
16 | die Aufbewahrung der Wahlunterlagen. | 16 | die Aufbewahrung der Wahlunterlagen. | ||
17 | (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch | 17 | (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch | ||
t | 18 | Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des | t | 18 | Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 |
19 | Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen | 19 | des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen | ||
20 | zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden. | 20 | Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden. |
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