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(1) 1In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. 2§ 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist mit Ausnahme der Beteiligung in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerde- und der Wehrdisziplinarordnung anzuwenden.
(2) In Angelegenheiten einer Soldatin oder eines Soldaten nach der Wehrdisziplinar- oder der Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften diejenige Soldatenvertreterin oder derjenige Soldatenvertreter im Personalrat wahr, die oder der
(3) Sofern die Befugnisse der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 durch Soldatenvertreterinnen oder Soldatenvertreter in einem Personalrat wahrgenommen werden, hat die Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Personalrat ein entsprechendes Beschwerderecht nach § 17.
(4) In Angelegenheiten im Sinne von § 39 Absatz 2, von denen nur Soldatinnen und Soldaten betroffen sind, werden in den militärischen Organisationsbereichen neben den Vertrauenspersonenausschüssen auch die dort gebildeten Bezirkspersonalräte beteiligt.
(5) 1Ist in einem Organisationsbereich ein Vertrauenspersonenausschuss nach § 39 Absatz 1 nicht gebildet, nimmt der jeweilige Bezirkspersonalrat in Angelegenheiten, die nur Soldatinnen und Soldaten betreffen, die Aufgaben eines Vertrauenspersonenausschusses wahr. 2§ 39 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 32 Absatz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten | Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten | ||||
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t | 1 | Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten | t | 1 | Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten |
Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten | Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten | ||||
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f | 1 | (1) In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, | f | 1 | (1) In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, |
2 | haben die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter die Befugnisse der | 2 | haben die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter die Befugnisse der | ||
n | 3 | Vertrauensperson. § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist mit | n | 3 | Vertrauensperson. § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist mit |
4 | Ausnahme der Beteiligung in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerde- und der | 4 | Ausnahme der Beteiligung in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerde- und der | ||
5 | Wehrdisziplinarordnung anzuwenden. | 5 | Wehrdisziplinarordnung anzuwenden. | ||
6 | (2) In Angelegenheiten einer Soldatin oder eines Soldaten nach der | 6 | (2) In Angelegenheiten einer Soldatin oder eines Soldaten nach der | ||
7 | Wehrdisziplinar- oder der Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der | 7 | Wehrdisziplinar- oder der Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der | ||
8 | Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften diejenige | 8 | Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften diejenige | ||
9 | Soldatenvertreterin oder derjenige Soldatenvertreter im Personalrat wahr, die | 9 | Soldatenvertreterin oder derjenige Soldatenvertreter im Personalrat wahr, die | ||
10 | oder der | 10 | oder der | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und | 12 | der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, | 14 | bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, | ||
15 | bei der Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat. | 15 | bei der Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat. | ||
16 | Im Falle der Verhinderung wird sie oder er in der Reihenfolge der erreichten | 16 | Im Falle der Verhinderung wird sie oder er in der Reihenfolge der erreichten | ||
17 | Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch die nächste Soldatenvertreterin oder den | 17 | Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch die nächste Soldatenvertreterin oder den | ||
18 | nächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe vertreten. Ist | 18 | nächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe vertreten. Ist | ||
19 | eine solche Vertretung nicht vorhanden, werden die Befugnisse der | 19 | eine solche Vertretung nicht vorhanden, werden die Befugnisse der | ||
20 | Vertrauensperson von dem Mitglied der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten | 20 | Vertrauensperson von dem Mitglied der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten | ||
n | 21 | wahrgenommen, das nach § 32 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in den | n | 21 | wahrgenommen, das nach § 34 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in |
22 | Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im Falle der Verhinderung durch | 22 | den Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im Falle der Verhinderung | ||
23 | die Vertreterin oder den Vertreter im Amt. Ist keine Soldatenvertreterin oder | 23 | durch die Vertreterin oder den Vertreter im Amt. Ist keine Soldatenvertreterin | ||
24 | kein Soldatenvertreter nach den Sätzen 1 bis 3 in den Personalrat einer | 24 | oder kein Soldatenvertreter nach den Sätzen 1 bis 3 in den Personalrat einer | ||
25 | Dienststelle gewählt, tritt an ihre oder seine Stelle die entsprechende | 25 | Dienststelle gewählt, tritt an ihre oder seine Stelle die entsprechende | ||
26 | Soldatenvertreterin oder der entsprechende Soldatenvertreter im zuständigen | 26 | Soldatenvertreterin oder der entsprechende Soldatenvertreter im zuständigen | ||
27 | Gesamtpersonalrat der Dienststelle, im Übrigen die Soldatenvertreterin oder | 27 | Gesamtpersonalrat der Dienststelle, im Übrigen die Soldatenvertreterin oder | ||
28 | der Soldatenvertreter der Personalvertretung der nächsthöheren Stufe. | 28 | der Soldatenvertreter der Personalvertretung der nächsthöheren Stufe. | ||
29 | (3) Sofern die Befugnisse der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 durch | 29 | (3) Sofern die Befugnisse der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 durch | ||
30 | Soldatenvertreterinnen oder Soldatenvertreter in einem Personalrat | 30 | Soldatenvertreterinnen oder Soldatenvertreter in einem Personalrat | ||
31 | wahrgenommen werden, hat die Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im | 31 | wahrgenommen werden, hat die Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im | ||
32 | Personalrat ein entsprechendes Beschwerderecht nach § 17. | 32 | Personalrat ein entsprechendes Beschwerderecht nach § 17. | ||
33 | (4) In Angelegenheiten im Sinne von § 39 Absatz 2, von denen nur Soldatinnen | 33 | (4) In Angelegenheiten im Sinne von § 39 Absatz 2, von denen nur Soldatinnen | ||
34 | und Soldaten betroffen sind, werden in den militärischen | 34 | und Soldaten betroffen sind, werden in den militärischen | ||
35 | Organisationsbereichen neben den Vertrauenspersonenausschüssen auch die dort | 35 | Organisationsbereichen neben den Vertrauenspersonenausschüssen auch die dort | ||
36 | gebildeten Bezirkspersonalräte beteiligt. | 36 | gebildeten Bezirkspersonalräte beteiligt. | ||
37 | (5) Ist in einem Organisationsbereich ein Vertrauenspersonenausschuss nach | 37 | (5) Ist in einem Organisationsbereich ein Vertrauenspersonenausschuss nach | ||
38 | § 39 Absatz 1 nicht gebildet, nimmt der jeweilige Bezirkspersonalrat in | 38 | § 39 Absatz 1 nicht gebildet, nimmt der jeweilige Bezirkspersonalrat in | ||
39 | Angelegenheiten, die nur Soldatinnen und Soldaten betreffen, die Aufgaben | 39 | Angelegenheiten, die nur Soldatinnen und Soldaten betreffen, die Aufgaben | ||
40 | eines Vertrauenspersonenausschusses wahr. § 39 Absatz 3 dieses Gesetzes | 40 | eines Vertrauenspersonenausschusses wahr. § 39 Absatz 3 dieses Gesetzes | ||
t | 41 | und § 32 Absatz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden entsprechend | t | 41 | und § 35 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden entsprechend |
42 | Anwendung. | 42 | Anwendung. |
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