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(1) Für die Wahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 60 gilt § 19 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) 1Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass sich die in § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch Soldatinnen und Soldaten nach § 60 Absatz 1 vertreten, um ein Drittel erhöht. 2Entfallen nach der vorstehenden Regelung auf die Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie auf die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger Sitze, als ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze bis zu der ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustehenden Zahl; die Zahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter erhöht sich um die gleiche Zahl. 3Zählt eine Gruppe mindestens ebenso viele Mitglieder wie alle anderen Gruppen zusammen, so stehen dieser Gruppe so viele weitere Sitze zu, dass sie mindestens ebenso viele Vertreterinnen und Vertreter erhält wie alle anderen Gruppen zusammen.
(3) 1Die §§ 46, 47 Absatz 2 sowie § 91 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind anzuwenden. 2§ 15 Absatz 2, die §§ 18 und 20 Absatz 5 gelten für Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter entsprechend.
(4) 1Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts im Ausland Dienst leisten, sind zur Wahl des Personalrats ihrer Auslandsvertretung wahlberechtigt und wählbar. 2Sie haben kein Wahlrecht zum Personalrat und zum Hauptpersonalrat des Auswärtigen Amts. 3Auf die in Satz 1 genannten Soldatinnen und Soldaten findet § 47 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Anwendung. 4§ 4 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter | Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter | ||||
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t | 1 | Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter | t | 1 | Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter |
Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter | Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter | ||||
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f | 1 | (1) Für die Wahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in | f | 1 | (1) Für die Wahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in |
n | 2 | Personalvertretungen nach § 60 gilt § 19 des Bundespersonalvertretungsgesetzes | n | 2 | Personalvertretungen nach § 60 gelten die §§ 19 und 20 des |
3 | entsprechend. | 3 | Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. | ||
4 | (2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der | 4 | (2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der | ||
5 | Maßgabe, dass sich die in § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte | 5 | Maßgabe, dass sich die in § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte | ||
6 | Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch Soldatinnen und Soldaten nach § 60 | 6 | Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch Soldatinnen und Soldaten nach § 60 | ||
7 | Absatz 1 vertreten, um ein Drittel erhöht. Entfallen nach der vorstehenden | 7 | Absatz 1 vertreten, um ein Drittel erhöht. Entfallen nach der vorstehenden | ||
8 | Regelung auf die Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie auf die Gruppe der | 8 | Regelung auf die Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie auf die Gruppe der | ||
9 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger Sitze, als ihnen nach § 16 des | 9 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger Sitze, als ihnen nach § 16 des | ||
10 | Bundespersonalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze | 10 | Bundespersonalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze | ||
11 | bis zu der ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustehenden | 11 | bis zu der ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustehenden | ||
12 | Zahl; die Zahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter erhöht sich um | 12 | Zahl; die Zahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter erhöht sich um | ||
13 | die gleiche Zahl. Zählt eine Gruppe mindestens ebenso viele Mitglieder wie | 13 | die gleiche Zahl. Zählt eine Gruppe mindestens ebenso viele Mitglieder wie | ||
14 | alle anderen Gruppen zusammen, so stehen dieser Gruppe so viele weitere Sitze | 14 | alle anderen Gruppen zusammen, so stehen dieser Gruppe so viele weitere Sitze | ||
15 | zu, dass sie mindestens ebenso viele Vertreterinnen und Vertreter erhält wie | 15 | zu, dass sie mindestens ebenso viele Vertreterinnen und Vertreter erhält wie | ||
16 | alle anderen Gruppen zusammen. | 16 | alle anderen Gruppen zusammen. | ||
n | 17 | (3) Die §§ 46, 47 Absatz 2 sowie § 91 des | n | 17 | (3) Die §§ 50 bis 55 Absatz 2, die §§ 118 bis 120 sowie § 124 des |
18 | Bundespersonalvertretungsgesetzes sind anzuwenden. § 15 Absatz 2, die §§ | 18 | Bundespersonalvertretungsgesetzes sind anzuwenden. § 15 Absatz 2, die §§ | ||
19 | 18 und 20 Absatz 5 gelten für Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter | 19 | 18 und 20 Absatz 5 gelten für Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter | ||
20 | entsprechend. | 20 | entsprechend. | ||
21 | (4) Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts | 21 | (4) Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts | ||
22 | im Ausland Dienst leisten, sind zur Wahl des Personalrats ihrer | 22 | im Ausland Dienst leisten, sind zur Wahl des Personalrats ihrer | ||
23 | Auslandsvertretung wahlberechtigt und wählbar. Sie haben kein Wahlrecht | 23 | Auslandsvertretung wahlberechtigt und wählbar. Sie haben kein Wahlrecht | ||
24 | zum Personalrat und zum Hauptpersonalrat des Auswärtigen Amts. Auf die in | 24 | zum Personalrat und zum Hauptpersonalrat des Auswärtigen Amts. Auf die in | ||
t | 25 | Satz 1 genannten Soldatinnen und Soldaten findet § 47 Absatz 2 des | t | 25 | Satz 1 genannten Soldatinnen und Soldaten findet § 55 Absatz 2 des |
26 | Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Anwendung. § 4 Absatz 3 Nummer 2 | 26 | Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Anwendung. § 4 Absatz 3 Nummer 2 | ||
27 | ist nicht anzuwenden. | 27 | ist nicht anzuwenden. |
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