f | (1) Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen gebildeten | f | (1) Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen gebildeten |
| Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte | | Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte |
| beteiligungspflichtige Maßnahme. Dem Vertrauenspersonenausschuss ist | | beteiligungspflichtige Maßnahme. Dem Vertrauenspersonenausschuss ist |
| Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden | | Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden |
| Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen | | Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen |
| abzugeben. Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Entscheidung | | abzugeben. Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Entscheidung |
| berücksichtigen. Berücksichtigen sie die Stellungnahmen oder Anregungen | | berücksichtigen. Berücksichtigen sie die Stellungnahmen oder Anregungen |
| nicht, sind dem Ausschuss die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Maßnahme | | nicht, sind dem Ausschuss die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Maßnahme |
| gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenausschuss nicht innerhalb der | | gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenausschuss nicht innerhalb der |
| genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt. | | genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt. |
| (2) Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach | | (2) Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach |
| keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen | | keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen |
| treffen. Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen | | treffen. Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen |
| Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu begründen. Das Verfahren | | Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu begründen. Das Verfahren |
| nach Absatz 1 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach | | nach Absatz 1 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach |
| diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der | | diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der |
| Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen. | | Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen. |
| (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 | | (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 |
| Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4. | | Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4. |
| (4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und | | (4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und |
| gegebenenfalls weitere Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer | | gegebenenfalls weitere Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer |
| dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung | | dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung |
| erforderlich ist. | | erforderlich ist. |
t | (5) § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. | t | (5) § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. |