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Sie können sich § 43 SBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen gebildeten Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme. 2Dem Vertrauenspersonenausschuss ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen abzugeben. 3Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. 4Berücksichtigen sie die Stellungnahmen oder Anregungen nicht, sind dem Ausschuss die Gründe hierfür mitzuteilen. 5Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenausschuss nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt.
(2) 1Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu begründen. 3Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. 4Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4.
(4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(5) § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
Pflichten der Dienststellen | Pflichten der Dienststellen | ||||
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t | 1 | Pflichten der Dienststellen | t | 1 | Pflichten der Dienststellen |
Pflichten der Dienststellen | Pflichten der Dienststellen | ||||
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f | 1 | (1) Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen gebildeten | f | 1 | (1) Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen gebildeten |
2 | Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte | 2 | Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte | ||
3 | beteiligungspflichtige Maßnahme. Dem Vertrauenspersonenausschuss ist | 3 | beteiligungspflichtige Maßnahme. Dem Vertrauenspersonenausschuss ist | ||
4 | Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden | 4 | Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden | ||
5 | Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen | 5 | Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen | ||
6 | abzugeben. Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Entscheidung | 6 | abzugeben. Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Entscheidung | ||
7 | berücksichtigen. Berücksichtigen sie die Stellungnahmen oder Anregungen | 7 | berücksichtigen. Berücksichtigen sie die Stellungnahmen oder Anregungen | ||
8 | nicht, sind dem Ausschuss die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Maßnahme | 8 | nicht, sind dem Ausschuss die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Maßnahme | ||
9 | gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenausschuss nicht innerhalb der | 9 | gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenausschuss nicht innerhalb der | ||
10 | genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt. | 10 | genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt. | ||
11 | (2) Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach | 11 | (2) Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach | ||
12 | keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen | 12 | keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen | ||
13 | treffen. Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen | 13 | treffen. Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen | ||
14 | Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu begründen. Das Verfahren | 14 | Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu begründen. Das Verfahren | ||
15 | nach Absatz 1 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach | 15 | nach Absatz 1 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach | ||
16 | diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der | 16 | diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der | ||
17 | Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen. | 17 | Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen. | ||
18 | (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 | 18 | (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 | ||
19 | Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4. | 19 | Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4. | ||
20 | (4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und | 20 | (4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und | ||
21 | gegebenenfalls weitere Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer | 21 | gegebenenfalls weitere Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer | ||
22 | dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung | 22 | dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung | ||
23 | erforderlich ist. | 23 | erforderlich ist. | ||
t | 24 | (5) § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. | t | 24 | (5) § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. |
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