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Sie können sich § 36 SBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr zusammen. 2Auf Anregung der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder treten sie auch häufiger als einmal im Kalendervierteljahr zusammen. 3Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. 4Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. 5Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.
(2) 1Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 2Hierbei werden die Mitglieder nicht mitgezählt, die an einer Teilnahme verhindert sind, weil ihre Einheit oder Dienststelle zum Zeitpunkt der Versammlung ortsabwesend ist.
(3) 1Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) 1Über jede Sitzung der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. 2Das Protokoll ist von der Sprecherin oder dem Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihm ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer einzutragen hat.
(5) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.
(6) 1Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ein Personalrat gebildet, soll zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die oder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sitzungen der Versammlung beratend teilnehmen, sofern Interessen der von ihr oder ihm Vertretenen berührt sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Sprecherin oder des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrats.
Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll | Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll | ||||
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t | 1 | Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll | t | 1 | Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll |
Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll | Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll | ||||
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f | 1 | (1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im | f | 1 | (1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im |
2 | Kalendervierteljahr zusammen. Auf Anregung der in § 33 Absatz 6 genannten | 2 | Kalendervierteljahr zusammen. Auf Anregung der in § 33 Absatz 6 genannten | ||
3 | Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag eines | 3 | Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag eines | ||
4 | Drittels ihrer Mitglieder treten sie auch häufiger als einmal im | 4 | Drittels ihrer Mitglieder treten sie auch häufiger als einmal im | ||
5 | Kalendervierteljahr zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während | 5 | Kalendervierteljahr zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während | ||
6 | der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen | 6 | der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen | ||
7 | Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über | 7 | Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über | ||
8 | den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten. | 8 | den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten. | ||
9 | (2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlussfähig, wenn | 9 | (2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlussfähig, wenn | ||
10 | mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Hierbei werden die | 10 | mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Hierbei werden die | ||
11 | Mitglieder nicht mitgezählt, die an einer Teilnahme verhindert sind, weil ihre | 11 | Mitglieder nicht mitgezählt, die an einer Teilnahme verhindert sind, weil ihre | ||
12 | Einheit oder Dienststelle zum Zeitpunkt der Versammlung ortsabwesend ist. | 12 | Einheit oder Dienststelle zum Zeitpunkt der Versammlung ortsabwesend ist. | ||
13 | (3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit | 13 | (3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit | ||
14 | einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei | 14 | einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei | ||
15 | Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. | 15 | Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. | ||
16 | (4) Über jede Sitzung der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das | 16 | (4) Über jede Sitzung der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das | ||
17 | mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige | 17 | mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige | ||
18 | Stimmenverhältnis enthält. Das Protokoll ist von der Sprecherin oder dem | 18 | Stimmenverhältnis enthält. Das Protokoll ist von der Sprecherin oder dem | ||
19 | Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihm ist eine | 19 | Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihm ist eine | ||
20 | Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder | 20 | Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder | ||
21 | Teilnehmer einzutragen hat. | 21 | Teilnehmer einzutragen hat. | ||
22 | (5) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer | 22 | (5) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer | ||
23 | Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder | 23 | Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder | ||
24 | beschließt. | 24 | beschließt. | ||
25 | (6) Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands | 25 | (6) Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands | ||
26 | ein Personalrat gebildet, soll zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die | 26 | ein Personalrat gebildet, soll zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die | ||
27 | oder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sitzungen der Versammlung | 27 | oder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sitzungen der Versammlung | ||
28 | beratend teilnehmen, sofern Interessen der von ihr oder ihm Vertretenen | 28 | beratend teilnehmen, sofern Interessen der von ihr oder ihm Vertretenen | ||
29 | berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Sprecherin | 29 | berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Sprecherin | ||
30 | oder des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des | 30 | oder des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des | ||
31 | Personalrats. | 31 | Personalrats. | ||
t | t | 32 | (7) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen finden in der Regel als | ||
33 | Präsenzsitzung in Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Versammlung | ||||
34 | kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- | ||||
35 | oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn | ||||
36 | 1. | ||||
37 | vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur | ||||
38 | dienstlichen Nutzung freigegeben sind, | ||||
39 | 2. | ||||
40 | nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der Versammlung der | ||||
41 | Vertrauenspersonen binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu | ||||
42 | bestimmenden Frist gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht und | ||||
43 | 3. | ||||
44 | die Versammlung der Vertrauenspersonen geeignete organisatorische Maßnahmen | ||||
45 | trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis | ||||
46 | nehmen können. | ||||
47 | Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder | ||||
48 | Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der | ||||
49 | Absätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz findet mit der Maßgabe | ||||
50 | Anwendung, dass die Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Beratung die | ||||
51 | zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. | ||||
52 | Das Recht eines Mitglieds der Versammlung der Vertrauenspersonen auf Teilnahme | ||||
53 | an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels | ||||
54 | Video- oder Telefonkonferenz unberührt. |
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