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Sie können sich § 26 SBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die oder der Disziplinarvorgesetzte beruft eine Vertrauensperson, die die zuständige Versammlung der Vertrauenspersonen nach § 33 benannt hat, zum ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eingerichtet hat. 2Sofern einem solchen Ausschuss die Entscheidung über beteiligungspflichtige Angelegenheiten übertragen worden ist, tritt seine Beteiligung an die Stelle der gesonderten Beteiligung der Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen, die in dem Ausschuss mit Stimmrecht vertreten sind. 3Die oder der Vorgesetzte, bei der oder dem der Ausschuss gebildet worden ist, nimmt die Aufgaben der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz sowie die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle nach § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. 4Für das weitere Verfahren gilt das im Einzelfall vorgesehene Beteiligungsverfahren entsprechend.
(2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht.
(3) Die Vertrauensperson hat, sofern eine gesetzliche Regelung nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ein Mitbestimmungsrecht bei
(4) 1Bei der Gestaltung der dienstlichen Unterkünfte ist die Vertrauensperson anzuhören. 2Sie kann hierzu Vorschläge machen.
(5) 1In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge ist die Vertrauensperson anzuhören. 2Sie kann auch Vorschläge machen.
Betreuung und Fürsorge | Betreuung und Fürsorge | ||||
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f | 1 | (1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte beruft eine Vertrauensperson, die | f | 1 | (1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte beruft eine Vertrauensperson, die |
2 | die zuständige Versammlung der Vertrauenspersonen nach § 33 benannt hat, zum | 2 | die zuständige Versammlung der Vertrauenspersonen nach § 33 benannt hat, zum | ||
3 | ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung seiner | 3 | ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung seiner | ||
4 | Fürsorgepflicht eingerichtet hat. Sofern einem solchen Ausschuss die | 4 | Fürsorgepflicht eingerichtet hat. Sofern einem solchen Ausschuss die | ||
5 | Entscheidung über beteiligungspflichtige Angelegenheiten übertragen worden | 5 | Entscheidung über beteiligungspflichtige Angelegenheiten übertragen worden | ||
6 | ist, tritt seine Beteiligung an die Stelle der gesonderten Beteiligung der | 6 | ist, tritt seine Beteiligung an die Stelle der gesonderten Beteiligung der | ||
7 | Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen, | 7 | Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen, | ||
8 | die in dem Ausschuss mit Stimmrecht vertreten sind. Die oder der | 8 | die in dem Ausschuss mit Stimmrecht vertreten sind. Die oder der | ||
9 | Vorgesetzte, bei der oder dem der Ausschuss gebildet worden ist, nimmt die | 9 | Vorgesetzte, bei der oder dem der Ausschuss gebildet worden ist, nimmt die | ||
10 | Aufgaben der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz sowie die | 10 | Aufgaben der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz sowie die | ||
t | 11 | Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle nach § 7 des | t | 11 | Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle nach § 8 des |
12 | Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. Für das weitere Verfahren gilt das | 12 | Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. Für das weitere Verfahren gilt das | ||
13 | im Einzelfall vorgesehene Beteiligungsverfahren entsprechend. | 13 | im Einzelfall vorgesehene Beteiligungsverfahren entsprechend. | ||
14 | (2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die Vertrauensperson ein | 14 | (2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die Vertrauensperson ein | ||
15 | Vorschlagsrecht. | 15 | Vorschlagsrecht. | ||
16 | (3) Die Vertrauensperson hat, sofern eine gesetzliche Regelung nicht besteht | 16 | (3) Die Vertrauensperson hat, sofern eine gesetzliche Regelung nicht besteht | ||
17 | oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ein | 17 | oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ein | ||
18 | Mitbestimmungsrecht bei | 18 | Mitbestimmungsrecht bei | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln aus Gemeinschaftskassen, | 20 | Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln aus Gemeinschaftskassen, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreuungseinrichtungen eines | 22 | Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreuungseinrichtungen eines | ||
23 | Standorts oder Betreuungseinrichtungen einer Truppenunterkunft, | 23 | Standorts oder Betreuungseinrichtungen einer Truppenunterkunft, | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und der Freizeitgestaltung für | 25 | Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und der Freizeitgestaltung für | ||
26 | Soldatinnen und Soldaten sowie dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art. | 26 | Soldatinnen und Soldaten sowie dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art. | ||
27 | (4) Bei der Gestaltung der dienstlichen Unterkünfte ist die | 27 | (4) Bei der Gestaltung der dienstlichen Unterkünfte ist die | ||
28 | Vertrauensperson anzuhören. Sie kann hierzu Vorschläge machen. | 28 | Vertrauensperson anzuhören. Sie kann hierzu Vorschläge machen. | ||
29 | (5) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge ist die Vertrauensperson | 29 | (5) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge ist die Vertrauensperson | ||
30 | anzuhören. Sie kann auch Vorschläge machen. | 30 | anzuhören. Sie kann auch Vorschläge machen. |
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