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bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gliederung | |||
Teil 1 | Allgemeine Gebühren | ||
Teil 2 | Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren | ||
Abschnitt 1 | Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels | ||
Abschnitt 2 | Herstellung des Einvernehmens | ||
Abschnitt 3 | Vertretung | ||
Abschnitt 4 | (weggefallen) | ||
Abschnitt 5 | Beratungshilfe | ||
Teil 3 | Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren | ||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||
Abschnitt 2 | Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
Unterabschnitt 1 | Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
Unterabschnitt 2 | Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
Abschnitt 3 | Gebühren für besondere Verfahren | ||
Unterabschnitt 1 | Besondere erstinstanzliche Verfahren | ||
Unterabschnitt 2 | Mahnverfahren | ||
Unterabschnitt 3 | Vollstreckung und Vollziehung | ||
Unterabschnitt 4 | Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung | ||
Unterabschnitt 5 | Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz | ||
Unterabschnitt 6 | Sonstige besondere Verfahren | ||
Abschnitt 4 | Einzeltätigkeiten | ||
Abschnitt 5 | Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung | ||
Teil 4 | Strafsachen | ||
Abschnitt 1 | Gebühren des Verteidigers | ||
Unterabschnitt 1 | Allgemeine Gebühren | ||
Unterabschnitt 2 | Vorbereitendes Verfahren | ||
Unterabschnitt 3 | Gerichtliches Verfahren | ||
Erster Rechtszug | |||
Berufung | |||
Revision | |||
Unterabschnitt 4 | Wiederaufnahmeverfahren | ||
Unterabschnitt 5 | Zusätzliche Gebühren | ||
Abschnitt 2 | Gebühren in der Strafvollstreckung | ||
Abschnitt 3 | Einzeltätigkeiten | ||
Teil 5 | Bußgeldsachen | ||
Abschnitt 1 | Gebühren des Verteidigers | ||
Unterabschnitt 1 | Allgemeine Gebühr | ||
Unterabschnitt 2 | Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | ||
Unterabschnitt 3 | Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug | ||
Unterabschnitt 4 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde | ||
Unterabschnitt 5 | Zusätzliche Gebühren | ||
Abschnitt 2 | Einzeltätigkeiten | ||
Teil 6 | Sonstige Verfahren | ||
Abschnitt 1 | Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof | ||
Unterabschnitt 1 | Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | ||
Unterabschnitt 2 | Gerichtliches Verfahren | ||
Abschnitt 2 | Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht | ||
Unterabschnitt 1 | Allgemeine Gebühren | ||
Unterabschnitt 2 | Außergerichtliches Verfahren | ||
Unterabschnitt 3 | Gerichtliches Verfahren | ||
Erster Rechtszug | |||
Zweiter Rechtszug | |||
Dritter Rechtszug | |||
Unterabschnitt 4 | Zusatzgebühr | ||
Abschnitt 3 | Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen | ||
Abschnitt 4 | Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung | ||
Abschnitt 5 | Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme | ||
Teil 7 | Auslagen |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
Vorbemerkung 1: Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG. | ||
1000 | Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags .......... | |
| 1,5 0,7 | |
(1) Die Gebühr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder wenn auf ihn verzichtet wird. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden. (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht ursächlich war. (3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann. (4) Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entsteht die Gebühr, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind anzuwenden. (5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. | ||
1001 | Aussöhnungsgebühr .......... | 1,5 |
Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnerschaften. | ||
1002 | Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt .......... | 1,5 |
Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. | ||
1003 | Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig: Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 .......... | 1,0 |
(1) Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 1 und 3 RVG). Die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleich. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich. (2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. | ||
1004 | Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig: Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 .......... | 1,3 |
(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. (2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden. | ||
1005 | Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG): Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen .......... (1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu Nummer 2302 genannten Betrags. (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen. | in Höhe der Geschäftsgebühr |
1006 | Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: Die Gebühr 1005 entsteht .......... (1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu berücksichtigen. (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen. | in Höhe der Verfahrensgebühr |
1008 | Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um .......... | 0,3 oder 30% bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30% |
(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. (2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. (3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen. (4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend. | ||
1009 | Hebegebühr | |
| 1,0% | |
| 0,5% | |
| 0,25% des aus- oder zurückgezahlten Betrags - mindestens 1,00 € | |
1010 | Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden ........... Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand. | 0,3 oder bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 % |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
---|---|---|
Vorbemerkung 2: (1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen. (2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verfahren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht. (3) (weggefallen) | ||
Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels | ||
2100 | Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist ...................................... | 0,5 bis 1,0 |
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. | ||
2101 | Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2100 beträgt ............................ | 1,3 |
2102 | Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen .................... | 36,00 bis 384,00 € |
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. | ||
2103 | Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2102 beträgt ............................ | 60,00 bis 660,00 € |
Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens | ||
2200 | Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG .................................... | in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr |
2201 | Das Einvernehmen wird nicht hergestellt: Die Gebühr 2200 beträgt ............................ | 0,1 bis 0,5 oder Mindestbetrag der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr |
Abschnitt 3 Vertretung | ||
Vorbemerkung 2.3: (1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden. (2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten. (3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. (4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 €. Bei einer Wertgebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist. (5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer Tätigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn darauf eine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren oder wenn der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im Verfahren der weiteren Beschwerde vor den Disziplinarvorgesetzten folgt. (6) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2303 angerechnet. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
2300 | Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist .......... | 0,5 bis 2,5 |
(1) Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. (2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3. | ||
2301 | Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Gebühr 2300 beträgt .......... | 0,3 |
Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. | ||
2302 | Geschäftsgebühr in
| 60,00 bis 768,00 € |
2303 | Geschäftsgebühr für
| 1.5 |
Abschnitt 4 (weggefallen) | ||
Abschnitt 5 Beratungshilfe | ||
Vorbemerkung 2.5: Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt. | ||
2500 | Beratungshilfegebühr ............................... | 15,00 € |
Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. | ||
2501 | Beratungsgebühr .................................... | 38,50 € |
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. (2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt. | ||
2502 | Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr 2501 beträgt ............................ | 77,00 € |
2503 | Geschäftsgebühr .................................... | 93,50 € |
(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. (2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen. | ||
2504 | Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern .......... | 297,00 € |
2505 | Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt ............................ | 446,00 € |
2506 | Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt ............................ | 594,00 € |
2507 | Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt ............................ | 743,00 € |
2508 | Einigungs- und Erledigungsgebühr ................... | 165,00 € |
(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden. (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
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Vorbemerkung 3: (1) Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 €. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. (5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet. (6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen. (7) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596 und 600 ZPO). (8) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Vorbemerkung 3.1: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind. | ||
3100 | Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist ....................................... | 1,3 |
(1) Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem nachfolgenden Rechtsstreit entsteht (§ 255 FamFG) (2) Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG wird auf die Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren angerechnet. | ||
3101 |
| 0,8 |
(1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. (2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden. | ||
3102 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ....................................... | 60,00 bis 660,00 € |
3103 | (weggefallen) | |
3104 | Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist ....................................... | 1,2 |
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
| ||
3105 | Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3104 beträgt ............................ | 0,5 |
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
| ||
3106 | Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ....................................... | 60,00 bis 610,00 € |
Die Gebühr entsteht auch, wenn
| ||
Abschnitt 2 Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
Vorbemerkung 3.2: (1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden. (2) Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943, auch i. V. m. § 946 Abs. 1 Satz 2 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften. Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB. | ||
Unterabschnitt 1 Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
Vorbemerkung 3.2.1: Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
| ||
3200 | Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist ............................ | 1,6 |
3201 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts: Die Gebühr 3200 beträgt ......................... | 1,1 |
(1) Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. (2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich seine Tätigkeit
auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt. | ||
3202 | Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist ....................................... | 1,2 |
(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten entsprechend. (2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird. | ||
3203 | Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3202 beträgt ............................ | 0,5 |
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. | ||
3204 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ................................ | 72,00 bis 816,00 € |
3205 | Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ................................ | 60,00 bis 610,00 € |
Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 75% der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. | ||
Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
Vorbemerkung 3.2.2: Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
| ||
3206 | Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist ....................................... | 1,6 |
3207 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts: Die Gebühr 3206 beträgt ............................ | 1,1 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. | ||
3208 | Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: Die Gebühr 3206 beträgt ............................ | 2,3 |
3209 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: Die Gebühr 3206 beträgt ............................ | 1,8 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. | ||
3210 | Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist ....................................... | 1,5 |
Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. | ||
3211 | Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3210 beträgt ............................ | 0,8 |
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. | ||
3212 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ................................ | 96,00 bis 1 056,00 € |
3213 | Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). | 96,00 bis 990,00 € |
Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend. | ||
Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren | ||
Unterabschnitt 1 Besondere erstinstanzliche Verfahren | ||
Vorbemerkung 3.3.1: Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1. | ||
3300 | Verfahrensgebühr
| 1,6 |
3301 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3300 beträgt ............................ | 1,0 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. | ||
Unterabschnitt 2 Mahnverfahren | ||
Vorbemerkung 3.3.2: Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1. | ||
3305 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers .................................... | 1,0 |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. | ||
3306 | Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat: Die Gebühr 3305 beträgt ............................ | 0,5 |
3307 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners ..................................... | 0,5 |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. | ||
3308 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ............................ | 0,5 |
Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht. | ||
Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung | ||
Vorbemerkung 3.3.3: (1) Dieser Unterabschnitt gilt für
| ||
3309 | Verfahrensgebühr ................................... | 0,3 |
3310 | Terminsgebühr ...................................... | 0,3 |
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. | ||
Unterabschnitt 4 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung | ||
3311 | Verfahrensgebühr ................................... | 0,4 |
Die Gebühr entsteht jeweils gesondert
| ||
3312 | Terminsgebühr ...................................... | 0,4 |
Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Beteiligten. Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr. | ||
Unterabschnitt 5 Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz | ||
Vorbemerkung 3.3.5: (1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO und Verfahren nach dem StaRUG, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist. (2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders. Das Gleiche gilt in Verfahren nach dem StaRUG, wenn mehrere Gläubiger verschiedene Rechte oder wenn mehrere am Schuldner beteiligte Personen Ansprüche aus ihren jeweiligen Beteiligungen geltend machen. (3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters entstehen die gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners. | ||
3313 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren ............................. | 1,0 |
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. | ||
3314 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren ............................. | 0,5 |
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. | ||
3315 | Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt .................. | 1,5 |
3316 | Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt .................. | 1,0 |
3317 | Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren ........ | 1,0 |
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO, in einem Verfahren nach dem StaRUG und im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848. | ||
3318 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan ...................................... | 1,0 |
3319 | Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat: Die Verfahrensgebühr 3318 beträgt .................. | 3,0 |
3320 | Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung: Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt .................. | 0,5 |
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. | ||
3321 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung. | 0,5 |
(1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit. (2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. | ||
3322 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO ............................................. | 0,5 |
3323 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO) ....................................... | 0,5 |
Unterabschnitt 6 Sonstige besondere Verfahren | ||
Vorbemerkung 3.3.6: Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird. | ||
3324 | Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren ........ | 1,0 |
3325 | Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG ........ | 0,75 |
3326 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) beschränkt ........ | 0,75 |
3327 | Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens ........ | 0,75 |
3328 | Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind ........ | 0,5 |
Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber oder ein besonderer gerichtlicher Termin stattfindet. Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die Gebühr nur einmal. | ||
3329 | Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO). | 0,5 |
3330 | Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ........ | in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 260,00 € |
3331 | Terminsgebühr in Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ........ | in Höhe der Terminsgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 260,00 € |
3332 | Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3329 genannten Verfahren ........ | 0,5 |
3333 | Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ........ | 0,4 |
Der Wert bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht nicht. | ||
3334 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist ........ | 1,0 |
3335 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ........ | in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 500,00 € |
3336 | (weggefallen) | |
3337 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334 und 3335: Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen höchstens ........ | 0,5 |
Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
| ||
3338 | Verfahrensgebühr für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG) ........ | 0,8 |
Abschnitt 4 Einzeltätigkeiten | ||
Vorbemerkung 3.4: Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. | ||
3400 | Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten: Verfahrensgebühr ................................... Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äußerungen verbunden sind. | in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 500,00 € |
3401 | Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3: Verfahrensgebühr ................................... | in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr |
3402 | Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall. | in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr |
3403 | Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist. | 0,8 |
Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. | ||
3404 | Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Gebühr 3403 beträgt ............................ | 0,3 |
Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. | ||
3405 | Endet der Auftrag
Die Gebühren 3400 und 3401 betragen ................ | höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 250,00 € |
Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend. | ||
3406 | Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..... | 36,00 bis 408,00 € |
Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend. | ||
Abschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung | ||
Vorbemerkung 3.5: Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren. | ||
3500 | Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind .................. | 0,5 |
3501 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind .................. | 24,00 bis 250,00 € |
3502 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde | 1,0 |
3503 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3502 beträgt ............................ | 0,5 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||
3504 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist ............ | 1,6 |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. | ||
3505 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3504 beträgt ............................ | 1,0 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||
3506 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer der in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist .......... Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren angerechnet. | 1,6 |
3507 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3506 beträgt ............................ | 1,1 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||
3508 | In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: Die Gebühr 3506 beträgt ............................ | 2,3 |
3509 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: Die Gebühr 3506 beträgt ............................ | 1,8 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||
3510 | Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
| 1,3 |
3511 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .......................................... | 72,00 bis 816,00 € |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. | ||
3512 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .......................................... | 96,00 bis 1 056,00 € |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. | ||
3513 | Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren .......................................... | 0,5 |
3514 | In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests, des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung: Die Gebühr 3513 beträgt ............................ | 1,2 |
3515 | Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren .......................................... | 24,00 bis 250,00 € |
3516 | Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Verfahren ....................... | 1,2 |
3517 | Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren .......................................... | 60,00 bis 610,00 € |
3518 | Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren .......................................... | 72,00 bis 792,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |
---|---|---|---|
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
Vorbemerkung 4: (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag. (5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
| |||
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers | |||
Vorbemerkung 4.1: (1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. (2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist. (3) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. | |||
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren | |||
4100 | Grundgebühr .............................. (1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen. | 44,00 bis 396,00 € | 176,00 € |
4101 | Gebühr 4100 mit Zuschlag ................. | 44,00 bis 495,00 € | 216,00 € |
4102 | Terminsgebühr für die Teilnahme an
| 44,00 bis 330,00 € | 150,00 € |
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal. | |||
4103 | Gebühr 4102 mit Zuschlag ................. | 44,00 bis 413,00 € | 183,00 € |
Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren | |||
Vorbemerkung 4.1.2: Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich. | |||
4104 | Verfahrensgebühr ......................... Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird. | 44,00 bis 319,00 € | 145,00 € |
4105 | Gebühr 4104 mit Zuschlag ................. | 44,00 bis 399,00 € | 177,00 € |
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren | |||
Erster Rechtszug | |||
4106 | Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht ...................... | 44,00 bis 319,00 € | 145,00 € |
4107 | Gebühr 4106 mit Zuschlag ................. | 44,00 bis 399,00 € | 177,00 € |
4108 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren .......... | 77,00 bis 528,00 € | 242,00 € |
4109 | Gebühr 4108 mit Zuschlag ................. | 77,00 bis 660,00 € | 295,00 € |
4110 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 ................................ | 121,00 € | |
4111 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 ................................ | 242,00 € | |
4112 | Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer ...................... | 55,00 bis 352,00 € | 163,00 € |
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
| |||
4113 | Gebühr 4112 mit Zuschlag ................. | 55,00 bis 440,00 € | 198,00 € |
4114 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren ....... | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
4115 | Gebühr 4114 mit Zuschlag ................. | 88,00 bis 770,00 € | 343,00 € |
4116 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 ................................ | 141,00 € | |
4117 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 ................................ | 282,00 € | |
4118 | Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG .................................. | 110,00 bis 759,00 € | 348,00 € |
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören. | |||
4119 | Gebühr 4118 mit Zuschlag ................. | 110,00 bis 949,00 € | 424,00 € |
4120 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren ....... | 143,00 bis 1 023,00 € | 466,00 € |
4121 | Gebühr 4120 mit Zuschlag ................. | 143,00 bis 1 279,00 € | 569,00 € |
4122 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 ................................ | 233,00 € | |
4123 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 ................................ | 466,00 € | |
Berufung | |||
4124 | Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren ....................... Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG. | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
4125 | Gebühr 4124 mit Zuschlag ................. | 88,00 bis 770,00 € | 343,00 € |
4126 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren ....................... | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG. | |||
4127 | Gebühr 4126 mit Zuschlag ................. | 88,00 bis 770,00 € | 343,00 € |
4128 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 ................................ | 141,00 € | |
4129 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 ................................ | 282,00 € | |
Revision | |||
4130 | Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ................................ | 132,00 bis 1 221,00 € | 541,00 € |
4131 | Gebühr 4130 mit Zuschlag ................. | 132,00 bis 1 526,00 € | 663,00 € |
4132 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren ....................... | 132,00 bis 616,00 € | 300,00 € |
4133 | Gebühr 4132 mit Zuschlag ................. | 132,00 bis 770,00 € | 361,00 € |
4134 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 ................................ | 150,00 € | |
4135 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 ................................ | 300,00 € | |
Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren | |||
Vorbemerkung 4.1.4: Eine Grundgebühr entsteht nicht. | |||
4136 | Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags .................................. Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird. | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
4137 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags ............. | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
4138 | Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren ................................ | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
4139 | Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) ................... | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
4140 | Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag .......... | in Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug | |
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren | |||
4141 | Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr .......... (1) Die Gebühr entsteht, wenn
Nummer 3 ist auf den Beistand oder Vertreter eines Privatklägers entsprechend anzuwenden, wenn die Privatklage zurückgenommen wird. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Sie entsteht nicht neben der Gebühr 4147. (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen. | in Höhe der Verfahrensgebühr | |
4142 | Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ..................... | 1,0 | 1,0 |
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € ist. (3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug. | |||
4143 | Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) ......... | 2,0 | 2,0 |
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird. (2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, angerechnet. | |||
4144 | Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) ......... | 2,5 | 2,5 |
4145 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird ........ | 0,5 | 0,5 |
4146 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG ....... | 1,5 | 1,5 |
4147 | Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs: Die Gebühr 1000 entsteht .......... | in Höhe der Verfahrensgebühr | |
Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen. | |||
Abschnitt 2 Gebühren in der Strafvollstreckung | |||
Vorbemerkung 4.2: Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders. | |||
4200 | Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über
| 66,00 bis 737,00 € | 321,00 € |
4201 | Gebühr 4200 mit Zuschlag ................. | 66,00 bis 921,00 € | 395,00 € |
4202 | Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren ...................... | 66,00 bis 330,00 € | 158,00 € |
4203 | Gebühr 4202 mit Zuschlag ................. | 66,00 bis 413,00 € | 192,00 € |
4204 | Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung ................ | 33,00 bis 330,00 € | 145,00 € |
4205 | Gebühr 4204 mit Zuschlag ................. | 33,00 bis 413,00 € | 178,00 € |
4206 | Terminsgebühr für sonstige Verfahren ..... | 33,00 bis 330,00 € | 145,00 € |
4207 | Gebühr 4206 mit Zuschlag ................. | 33,00 bis 413,00 € | 178,00 € |
Abschnitt 3 Einzeltätigkeiten | |||
Vorbemerkung 4.3: (1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. (2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 bis 4145. (3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit. (4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. | |||
4300 | Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift
| 66,00 bis 737,00 € | 321,00 € |
Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr. | |||
4301 | Verfahrensgebühr für
| 44,00 bis 506,00 € | 220,00 € |
Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr. | |||
4302 | Verfahrensgebühr für
| 33,00 bis 319,00 € | 141,00 € |
4303 | Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache ............ Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war. | 33,00 bis 330,00 € | |
4304 | Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a EGGVG). | 3 850,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
Vorbemerkung 5: (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
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Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers | |||
Vorbemerkung 5.1: (1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. (2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen. | |||
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr | |||
5100 | Grundgebühr .............................. (1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist. | 33,00 bis 187,00 € | 88,00 € |
Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | |||
Vorbemerkung 5.1.2: (1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht. (2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. | |||
5101 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 € .................... | 22,00 bis 121,00 € | 57,00 € |
5102 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet .................... | 22,00 bis 121,00 € | 57,00 € |
5103 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5 000,00 € ............... | 33,00 bis 319,00 € | 141,00 € |
5104 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet .................... | 33,00 bis 319,00 € | 141,00 € |
5105 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 € .................... | 44,00 bis 330,00 € | 150,00 € |
5106 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet .................... | 44,00 bis 330,00 € | 150,00 € |
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug | |||
Vorbemerkung 5.1.3: (1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung. (2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird. | |||
5107 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 € .................... | 22,00 bis 121,00 € | 57,00 € |
5108 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren ... | 22,00 bis 264,00 € | 114,00 € |
5109 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5 000,00 € ............... | 33,00 bis 319,00 € | 141,00 € |
5110 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren ... | 44,00 bis 517,00 € | 224,00 € |
5111 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 € .................... | 55,00 bis 385,00 € | 176,00 € |
5112 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren ... | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde | |||
5113 | Verfahrensgebühr ......................... | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
5114 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag .... | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren | |||
5115 | Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr ....................... | in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr | |
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
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5116 | Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ..................... | 1,0 | 1,0 |
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 439 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € ist. (3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders. | |||
Abschnitt 2 Einzeltätigkeiten | |||
5200 | Verfahrensgebühr ......................... (1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerechnet. (4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war. | 22,00 bis 121,00 € | 57,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr | |
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Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
Vorbemerkung 6: (1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. | |||
Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof | |||
Unterabschnitt 1 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | |||
Vorbemerkung 6.1.1: Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. | |||
6100 | Verfahrensgebühr ......................... | 55,00 bis 374,00 € | 172,00 € |
Unterabschnitt 2 Gerichtliches Verfahren | |||
6101 | Verfahrensgebühr ......................... | 110,00 bis 759,00 € | 348,00 € |
6102 | Terminsgebühr je Verhandlungstag | 143,00 bis 1 023,00 € | 466,00 € |
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht | |||
Vorbemerkung 6.2: (1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten. (2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach Teil 2. (3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3:
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Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren | |||
6200 | Grundgebühr .............................. Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. | 44,00 bis 385,00 € | 172,00 € |
6201 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet ....................... | 44,00 bis 407,00 € | 180,00 € |
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung. | |||
Unterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren | |||
6202 | Verfahrensgebühr ......................... (1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren. (2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht. | 44,00 bis 319,00 € | 145,00 € |
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren Erster Rechtszug | |||
Vorbemerkung 6.2.3: (1) Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert. (2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. | |||
6203 | Verfahrensgebühr ......................... | 55,00 bis 352,00 € | 163,00 € |
6204 | Terminsgebühr je Verhandlungstag ......... | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
6205 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204. | 141,00 € | |
6206 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204. | 282,00 € | |
Zweiter Rechtszug | |||
6207 | Verfahrensgebühr ......................... | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
6208 | Terminsgebühr je Verhandlungstag ......... | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
6209 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208. | 141,00 € | |
6210 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208. | 282,00 € | |
Dritter Rechtszug | |||
6211 | Verfahrensgebühr ......................... | 132,00 bis 1 221,00 € | 541,00 € |
6212 | Terminsgebühr je Verhandlungstag .... | 132,00 bis 605,00 € | 294,00 € |
6213 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212. | 147,00 € | |
6214 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212. | 294,00 € | |
6215 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ............................. | 77,00 bis 1 221,00 € | 519,00 € |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. | |||
Unterabschnitt 4 Zusatzgebühr | |||
6216 | Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Verhandlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr ....................... | in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr | |
(1) Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptverhandlungstermin nicht widersprochen wird. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. | |||
Abschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen | |||
6300 | Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG ...... | 44,00 bis 517,00 € | 224,00 € |
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug. | |||
6301 | Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300 ......... | 44,00 bis 517,00 € | 224,00 € |
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. | |||
6302 | Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen ..... Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG. | 22,00 bis 330,00 € | 141,00 € |
6303 | Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 ................. | 22,00 bis 330,00 € | 141,00 € |
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. | |||
Abschnitt 4 Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung | |||
Vorbemerkung 6.4: (1) Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt. (2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder über die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Betrag von 207,00 €, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. | |||
6400 | Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Truppendienstgericht ................. | 88,00 bis 748,00 € | |
6401 | Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten Verfahren | 88,00 bis 748,00 € | |
6402 | Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde | 110,00 bis 869,00 € | |
Die Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für ein nachfolgendes Verfahren über die Rechtsbeschwerde angerechnet. | |||
6403 | Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6402 genannten Verfahren | 110,00 bis 869,00 € | |
Abschnitt 5 Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme | |||
6500 | Verfahrensgebühr (1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. (4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch für das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht. | 22,00 bis 330,00 € | 141,00 € |
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
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Vorbemerkung 7: (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen. (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. (3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären. | ||
7000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
| |
| 0,50 € 0,15 € 1,00 € 0,30 € | |
| 1,50 € | |
| 5,00 € | |
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. | ||
7001 | Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .................... Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden. | in voller Höhe |
7002 | Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .................... (1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden. (2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend. | 20% der Gebühren -höchstens 20,00 € |
7003 | Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer. | 0,42 € |
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. | ||
7004 | Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind ... | in voller Höhe |
7005 | Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
| 30,00 € |
| 50,00 € | |
| 80,00 € | |
Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50% berechnet werden. | ||
7006 | Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind ............ | in voller Höhe |
7007 | Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. € entfällt .................. | in voller Höhe |
Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Mio. € übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt. | ||
7008 | Umsatzsteuer auf die Vergütung ........................ Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller Höhe |
(zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis | (zu § 2 Absatz 2) Vergütungsverzeichnis | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis | t | 1 | (zu § 2 Absatz 2) Vergütungsverzeichnis |
(zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis | (zu § 2 Absatz 2) Vergütungsverzeichnis | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2004, 803 - 831; | n | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2022, 633 - 664) |
2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | ||||
3 | Gliederung | 2 | Gliederung | ||
4 | --- | 3 | --- | ||
5 | | | | | 4 | | | | | ||
6 | Teil 1| Allgemeine Gebühren | 5 | Teil 1| Allgemeine Gebühren | ||
7 | | | | | 6 | | | | | ||
8 | Teil 2| Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im | 7 | Teil 2| Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im | ||
9 | Verwaltungsverfahren | 8 | Verwaltungsverfahren | ||
10 | | Abschnitt 1| Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels | 9 | | Abschnitt 1| Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels | ||
11 | | Abschnitt 2| Herstellung des Einvernehmens | 10 | | Abschnitt 2| Herstellung des Einvernehmens | ||
12 | | Abschnitt 3| Vertretung | 11 | | Abschnitt 3| Vertretung | ||
13 | | Abschnitt 4| (weggefallen) | 12 | | Abschnitt 4| (weggefallen) | ||
14 | | Abschnitt 5| Beratungshilfe | 13 | | Abschnitt 5| Beratungshilfe | ||
15 | | | | | 14 | | | | | ||
16 | Teil 3| Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, | 15 | Teil 3| Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, | ||
17 | Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des | 16 | Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des | ||
18 | Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren | 17 | Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren | ||
19 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | 18 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | ||
20 | | Abschnitt 2| Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem | 19 | | Abschnitt 2| Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem | ||
21 | Finanzgericht | 20 | Finanzgericht | ||
22 | | | Unterabschnitt 1| Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem | 21 | | | Unterabschnitt 1| Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem | ||
23 | Finanzgericht | 22 | Finanzgericht | ||
24 | | | Unterabschnitt 2| Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden | 23 | | | Unterabschnitt 2| Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
25 | | Abschnitt 3| Gebühren für besondere Verfahren | 24 | | Abschnitt 3| Gebühren für besondere Verfahren | ||
26 | | | Unterabschnitt 1| Besondere erstinstanzliche Verfahren | 25 | | | Unterabschnitt 1| Besondere erstinstanzliche Verfahren | ||
27 | | | Unterabschnitt 2| Mahnverfahren | 26 | | | Unterabschnitt 2| Mahnverfahren | ||
28 | | | Unterabschnitt 3| Vollstreckung und Vollziehung | 27 | | | Unterabschnitt 3| Vollstreckung und Vollziehung | ||
29 | | | Unterabschnitt 4| Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung | 28 | | | Unterabschnitt 4| Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung | ||
30 | | | Unterabschnitt 5| Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der | 29 | | | Unterabschnitt 5| Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der | ||
31 | Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren nach dem | 30 | Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren nach dem | ||
32 | Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz | 31 | Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz | ||
33 | | | Unterabschnitt 6| Sonstige besondere Verfahren | 32 | | | Unterabschnitt 6| Sonstige besondere Verfahren | ||
34 | | Abschnitt 4| Einzeltätigkeiten | 33 | | Abschnitt 4| Einzeltätigkeiten | ||
35 | | Abschnitt 5| Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung | 34 | | Abschnitt 5| Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung | ||
36 | | | | | 35 | | | | | ||
37 | Teil 4| Strafsachen | 36 | Teil 4| Strafsachen | ||
38 | | Abschnitt 1| Gebühren des Verteidigers | 37 | | Abschnitt 1| Gebühren des Verteidigers | ||
39 | | | Unterabschnitt 1| Allgemeine Gebühren | 38 | | | Unterabschnitt 1| Allgemeine Gebühren | ||
40 | | | Unterabschnitt 2| Vorbereitendes Verfahren | 39 | | | Unterabschnitt 2| Vorbereitendes Verfahren | ||
41 | | | Unterabschnitt 3| Gerichtliches Verfahren | 40 | | | Unterabschnitt 3| Gerichtliches Verfahren | ||
42 | | | Erster Rechtszug| | 41 | | | Erster Rechtszug| | ||
43 | | | Berufung| | 42 | | | Berufung| | ||
44 | | | Revision| | 43 | | | Revision| | ||
45 | | | Unterabschnitt 4| Wiederaufnahmeverfahren | 44 | | | Unterabschnitt 4| Wiederaufnahmeverfahren | ||
46 | | | Unterabschnitt 5| Zusätzliche Gebühren | 45 | | | Unterabschnitt 5| Zusätzliche Gebühren | ||
47 | | Abschnitt 2| Gebühren in der Strafvollstreckung | 46 | | Abschnitt 2| Gebühren in der Strafvollstreckung | ||
48 | | Abschnitt 3| Einzeltätigkeiten| | 47 | | Abschnitt 3| Einzeltätigkeiten| | ||
49 | | | | | 48 | | | | | ||
50 | Teil 5| Bußgeldsachen | 49 | Teil 5| Bußgeldsachen | ||
51 | | Abschnitt 1| Gebühren des Verteidigers | 50 | | Abschnitt 1| Gebühren des Verteidigers | ||
52 | | | Unterabschnitt 1| Allgemeine Gebühr | 51 | | | Unterabschnitt 1| Allgemeine Gebühr | ||
53 | | | Unterabschnitt 2| Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | 52 | | | Unterabschnitt 2| Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | ||
54 | | | Unterabschnitt 3| Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug | 53 | | | Unterabschnitt 3| Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug | ||
55 | | | Unterabschnitt 4| Verfahren über die Rechtsbeschwerde | 54 | | | Unterabschnitt 4| Verfahren über die Rechtsbeschwerde | ||
56 | | | Unterabschnitt 5| Zusätzliche Gebühren | 55 | | | Unterabschnitt 5| Zusätzliche Gebühren | ||
57 | | Abschnitt 2| Einzeltätigkeiten | 56 | | Abschnitt 2| Einzeltätigkeiten | ||
58 | | | | | 57 | | | | | ||
59 | Teil 6| Sonstige Verfahren | 58 | Teil 6| Sonstige Verfahren | ||
60 | | Abschnitt 1| Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe | 59 | | Abschnitt 1| Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe | ||
61 | in Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem | 60 | in Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem | ||
62 | Internationalen Strafgerichtshof | 61 | Internationalen Strafgerichtshof | ||
63 | | | Unterabschnitt 1| Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | 62 | | | Unterabschnitt 1| Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | ||
64 | | | Unterabschnitt 2| Gerichtliches Verfahren | 63 | | | Unterabschnitt 2| Gerichtliches Verfahren | ||
65 | | Abschnitt 2| Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der | 64 | | Abschnitt 2| Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der | ||
66 | Verletzung einer Berufspflicht | 65 | Verletzung einer Berufspflicht | ||
67 | | | Unterabschnitt 1| Allgemeine Gebühren | 66 | | | Unterabschnitt 1| Allgemeine Gebühren | ||
68 | | | Unterabschnitt 2| Außergerichtliches Verfahren | 67 | | | Unterabschnitt 2| Außergerichtliches Verfahren | ||
69 | | | Unterabschnitt 3| Gerichtliches Verfahren | 68 | | | Unterabschnitt 3| Gerichtliches Verfahren | ||
70 | | | Erster Rechtszug| | 69 | | | Erster Rechtszug| | ||
71 | | | Zweiter Rechtszug| | 70 | | | Zweiter Rechtszug| | ||
72 | | | Dritter Rechtszug| | 71 | | | Dritter Rechtszug| | ||
73 | | | Unterabschnitt 4| Zusatzgebühr | 72 | | | Unterabschnitt 4| Zusatzgebühr | ||
74 | | Abschnitt 3| Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei | 73 | | Abschnitt 3| Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei | ||
75 | Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen | 74 | Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen | ||
76 | | Abschnitt 4| Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung | 75 | | Abschnitt 4| Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung | ||
77 | | Abschnitt 5| Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung | 76 | | Abschnitt 5| Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung | ||
78 | einer Disziplinarmaßnahme | 77 | einer Disziplinarmaßnahme | ||
79 | Teil 7| Auslagen | 78 | Teil 7| Auslagen | ||
80 | Teil 1 | 79 | Teil 1 | ||
81 | Allgemeine Gebühren | 80 | Allgemeine Gebühren | ||
n | 82 | | | | n | 81 | Nr.| |
82 | Gebührentatbestand| | ||||
83 | Gebühr | ||||
84 | oder Satz der Gebühr | ||||
85 | nach § 13 RVG | ||||
83 | ---|---|--- | 86 | ---|---|--- | ||
n | 84 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG | n | ||
85 | Vorbemerkung 1: | 87 | Vorbemerkung 1: | ||
86 | Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten | 88 | Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten | ||
87 | Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG. | 89 | Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG. | ||
n | 88 | 1000| Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags | n | 90 | 1000| Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags| |
89 | ..........| | ||||
90 | | | 91 | | | ||
91 | 1. | 92 | 1. | ||
92 | durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt | 93 | durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt | ||
n | 93 | wird | n | 94 | wird .......... |
94 | 2. | 95 | 2. | ||
95 | durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem | 96 | durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem | ||
96 | vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn bereits | 97 | vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn bereits | ||
97 | ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem | 98 | ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem | ||
98 | vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsvereinbarung) | 99 | vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsvereinbarung) | ||
n | n | 100 | .......... | ||
99 | | | 101 | | | ||
100 | 1,5 | 102 | 1,5 | ||
101 | 0,7 | 103 | 0,7 | ||
102 | | (1) Die Gebühr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch | 104 | | (1) Die Gebühr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch | ||
103 | anerkannt oder wenn auf ihn verzichtet wird. Im Privatklageverfahren ist | 105 | anerkannt oder wenn auf ihn verzichtet wird. Im Privatklageverfahren ist | ||
104 | Nummer 4147 anzuwenden. | 106 | Nummer 4147 anzuwenden. | ||
105 | (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es | 107 | (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es | ||
106 | sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift | 108 | sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift | ||
107 | nicht ursächlich war. | 109 | nicht ursächlich war. | ||
108 | (3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder | 110 | (3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder | ||
109 | unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, | 111 | unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, | ||
110 | wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen | 112 | wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen | ||
111 | werden kann. | 113 | werden kann. | ||
112 | (4) Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entsteht die Gebühr, | 114 | (4) Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entsteht die Gebühr, | ||
113 | soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 und | 115 | soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 und | ||
114 | Absatz 2 sind anzuwenden. | 116 | Absatz 2 sind anzuwenden. | ||
115 | (5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen | 117 | (5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen | ||
116 | (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den | 118 | (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den | ||
117 | Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, | 119 | Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, | ||
118 | bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. | 120 | bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. | ||
119 | In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung an einer | 121 | In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung an einer | ||
120 | Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann. | 122 | Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann. | ||
121 | Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.| | 123 | Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.| | ||
122 | 1001| Aussöhnungsgebühr ..........| 1,5 | 124 | 1001| Aussöhnungsgebühr ..........| 1,5 | ||
123 | | Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der | 125 | | Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der | ||
124 | ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf | 126 | ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf | ||
125 | Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die | 127 | Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die | ||
126 | eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft | 128 | eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft | ||
127 | wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnerschaften.| | 129 | wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnerschaften.| | ||
128 | 1002| Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt ..........| 1,5 | 130 | 1002| Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt ..........| 1,5 | ||
129 | | Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach | 131 | | Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach | ||
130 | Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen | 132 | Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen | ||
131 | Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, | 133 | Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, | ||
132 | wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher | 134 | wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher | ||
133 | abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.| | 135 | abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.| | ||
134 | 1003| Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein | 136 | 1003| Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein | ||
135 | selbständiges Beweisverfahren anhängig: | 137 | selbständiges Beweisverfahren anhängig: | ||
n | 136 | Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 ..........| 1,0 | n | 138 | Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen ..........| |
139 | 1,0 | ||||
137 | | (1) Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig | 140 | | (1) Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig | ||
138 | ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges | 141 | ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges | ||
139 | Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt | 142 | Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt | ||
140 | wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der | 143 | wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der | ||
141 | Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 1 und 3 RVG). Die Anmeldung eines Anspruchs | 144 | Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 1 und 3 RVG). Die Anmeldung eines Anspruchs | ||
142 | zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gerichtlichen | 145 | zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gerichtlichen | ||
143 | Verfahren gleich. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem | 146 | Verfahren gleich. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem | ||
144 | gerichtlichen Verfahren gleich. | 147 | gerichtlichen Verfahren gleich. | ||
145 | (2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am | 148 | (2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am | ||
146 | Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an | 149 | Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an | ||
147 | einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden | 150 | einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden | ||
148 | kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn | 151 | kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn | ||
149 | die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.| | 152 | die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.| | ||
150 | 1004| Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein | 153 | 1004| Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein | ||
151 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser | 154 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser | ||
152 | Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung | 155 | Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung | ||
153 | des Rechtsmittels anhängig: | 156 | des Rechtsmittels anhängig: | ||
n | 154 | Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 ..........| 1,3 | n | 157 | Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen ..........| |
158 | 1,3 | ||||
155 | | (1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten | 159 | | (1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten | ||
156 | Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. | 160 | Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. | ||
157 | (2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden.| | 161 | (2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden.| | ||
158 | 1005| Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in | 162 | 1005| Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in | ||
159 | sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren | 163 | sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren | ||
160 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG): | 164 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG): | ||
161 | Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen .......... | 165 | Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen .......... | ||
162 | (1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die | 166 | (1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die | ||
163 | Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist | 167 | Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist | ||
164 | über einen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die | 168 | über einen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die | ||
165 | Gebühr nach Nummer 1006. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die höchste | 169 | Gebühr nach Nummer 1006. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die höchste | ||
166 | entstandene Geschäftsgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer | 170 | entstandene Geschäftsgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer | ||
167 | 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach § 34 RVG zu, | 171 | 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach § 34 RVG zu, | ||
168 | beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu Nummer 2302 genannten | 172 | beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu Nummer 2302 genannten | ||
169 | Betrags. | 173 | Betrags. | ||
170 | (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, | 174 | (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, | ||
171 | ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der | 175 | ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der | ||
172 | Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten | 176 | Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten | ||
173 | Umstände zu schätzen.| | 177 | Umstände zu schätzen.| | ||
174 | in Höhe der | 178 | in Höhe der | ||
175 | Geschäftsgebühr | 179 | Geschäftsgebühr | ||
176 | 1006| Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: | 180 | 1006| Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: | ||
177 | Die Gebühr 1005 entsteht .......... | 181 | Die Gebühr 1005 entsteht .......... | ||
178 | (1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, | 182 | (1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, | ||
179 | wenn in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem | 183 | wenn in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem | ||
180 | Verfahren rechtshängig sind. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im | 184 | Verfahren rechtshängig sind. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im | ||
181 | Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die | 185 | Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die | ||
182 | Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu berücksichtigen. | 186 | Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu berücksichtigen. | ||
183 | (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, | 187 | (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, | ||
184 | ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der | 188 | ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der | ||
185 | Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten | 189 | Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten | ||
186 | Umstände zu schätzen.| | 190 | Umstände zu schätzen.| | ||
187 | in Höhe der | 191 | in Höhe der | ||
188 | Verfahrensgebühr | 192 | Verfahrensgebühr | ||
n | n | 193 | 1007| (weggefallen)| | ||
189 | 1008| Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: | 194 | 1008| Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: | ||
190 | Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um | 195 | Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um | ||
191 | ..........| | 196 | ..........| | ||
n | 192 | 0,3 oder 30% bei Festgebühren, | n | 197 | 0,3 |
193 | bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30% | 198 | oder | ||
199 | 30 % bei | ||||
200 | Festgebühren, | ||||
201 | bei Betragsrahmen- | ||||
202 | gebühren | ||||
203 | erhöhen sich | ||||
204 | der Mindest- | ||||
205 | und Höchstbetrag | ||||
206 | um 30 % | ||||
194 | | (1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen | 207 | | (1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen | ||
195 | Tätigkeit derselbe ist. | 208 | Tätigkeit derselbe ist. | ||
196 | (2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen | 209 | (2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen | ||
197 | gemeinschaftlich beteiligt sind. | 210 | gemeinschaftlich beteiligt sind. | ||
198 | (3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; | 211 | (3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; | ||
199 | bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei | 212 | bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei | ||
200 | Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht | 213 | Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht | ||
201 | übersteigen. | 214 | übersteigen. | ||
202 | (4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der | 215 | (4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der | ||
203 | Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend. | 216 | Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend. | ||
204 | 1009| Hebegebühr| | 217 | 1009| Hebegebühr| | ||
205 | | | 218 | | | ||
206 | 1. | 219 | 1. | ||
207 | bis einschließlich 2 500,00 € .......... | 220 | bis einschließlich 2 500,00 € .......... | ||
208 | | 1,0% | 221 | | 1,0% | ||
209 | | | 222 | | | ||
210 | 2. | 223 | 2. | ||
211 | von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 € .......... | 224 | von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 € .......... | ||
212 | | 0,5% | 225 | | 0,5% | ||
213 | | | 226 | | | ||
214 | 3. | 227 | 3. | ||
215 | von dem Mehrbetrag über 10 000,00 € ........... | 228 | von dem Mehrbetrag über 10 000,00 € ........... | ||
216 | (1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen | 229 | (1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen | ||
217 | Geldbeträgen erhoben. | 230 | Geldbeträgen erhoben. | ||
218 | (2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der | 231 | (2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der | ||
219 | Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden. | 232 | Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden. | ||
220 | (3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, | 233 | (3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, | ||
221 | wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben. | 234 | wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben. | ||
222 | (4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten | 235 | (4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten | ||
223 | entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert. | 236 | entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert. | ||
224 | (5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine | 237 | (5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine | ||
225 | Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt | 238 | Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt | ||
226 | oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden. | 239 | oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden. | ||
227 | | | 240 | | | ||
n | 228 | 0,25% des aus- oder zurückgezahlten Betrags | n | 241 | 0,25 % |
229 | \- mindestens 1,00 € | 242 | des aus- oder | ||
243 | zurückgezahlten | ||||
244 | Betrags | ||||
245 | – mindestens | ||||
246 | 1,00 € | ||||
230 | 1010| Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in | 247 | 1010| Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in | ||
231 | Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens | 248 | Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens | ||
232 | drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen | 249 | drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen | ||
233 | vernommen werden ........... | 250 | vernommen werden ........... | ||
234 | Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen | 251 | Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen | ||
n | 235 | anfallenden Mehraufwand.| | n | 252 | anfallenden Mehraufwand.| 0,3 |
236 | 0,3 | 253 | oder | ||
237 | oder bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag der | 254 | bei Betragsrahmen- | ||
238 | Terminsgebühr um 30 % | 255 | gebühren | ||
256 | erhöhen sich | ||||
257 | der Mindest- | ||||
258 | und Höchstbetrag | ||||
259 | der Terminsgebühr | ||||
260 | um 30 % | ||||
239 | Teil 2 | 261 | Teil 2 | ||
240 | Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im | 262 | Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im | ||
241 | Verwaltungsverfahren | 263 | Verwaltungsverfahren | ||
n | 242 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG | n | 264 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr |
265 | oder Satz der Gebühr | ||||
266 | nach § 13 RVG | ||||
243 | ---|---|--- | 267 | ---|---|--- | ||
244 | Vorbemerkung 2: | 268 | Vorbemerkung 2: | ||
245 | (1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 | 269 | (1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 | ||
246 | bis 36 RVG etwas anderes bestimmen. | 270 | bis 36 RVG etwas anderes bestimmen. | ||
247 | (2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in | 271 | (2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in | ||
248 | einem Verwaltungsverfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil | 272 | einem Verwaltungsverfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil | ||
249 | bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in | 273 | bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in | ||
250 | diesem Verfahren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder | 274 | diesem Verfahren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder | ||
251 | Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen | 275 | Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen | ||
252 | die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem | 276 | die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem | ||
253 | Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht. | 277 | Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht. | ||
n | 254 | (3) (weggefallen) | n | ||
255 | Abschnitt 1 | 278 | Abschnitt 1 | ||
256 | Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels | 279 | Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels | ||
257 | 2100| Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit | 280 | 2100| Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit | ||
n | 258 | in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist | n | 281 | in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist ..........| |
259 | ......................................| 0,5 bis 1,0 | 282 | 0,5 bis 1,0 | ||
260 | | Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.| | 283 | Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.| | ||
261 | 2101| Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der | 284 | 2101| Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der | ||
262 | Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: | 285 | Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: | ||
n | 263 | Die Gebühr 2100 beträgt ............................| 1,3 | n | 286 | Die Gebühr 2100 beträgt ..........| |
287 | 1,3 | ||||
264 | 2102| Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in | 288 | 2102| Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in | ||
265 | sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren | 289 | sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren | ||
266 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die | 290 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die | ||
n | 267 | nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen ....................| | n | 291 | nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen ..........| |
268 | 36,00 bis 384,00 € | 292 | 36,00 bis 384,00 € | ||
n | 269 | | Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.| | n | 293 | Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.| |
270 | 2103| Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der | 294 | 2103| Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der | ||
271 | Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: | 295 | Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: | ||
n | 272 | Die Gebühr 2102 beträgt ............................| 60,00 bis 660,00 € | n | 296 | Die Gebühr 2102 beträgt ..........| |
297 | 60,00 bis 660,00 € | ||||
273 | Abschnitt 2 | 298 | Abschnitt 2 | ||
274 | Herstellung des Einvernehmens | 299 | Herstellung des Einvernehmens | ||
275 | 2200| Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG | 300 | 2200| Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG | ||
n | 276 | ....................................| | n | 301 | ..........| in Höhe |
277 | in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden | 302 | der einem | ||
303 | Bevollmächtigten oder | ||||
304 | Verteidiger | ||||
305 | zustehenden | ||||
278 | Verfahrensgebühr | 306 | Verfahrensgebühr | ||
279 | 2201| Das Einvernehmen wird nicht hergestellt: | 307 | 2201| Das Einvernehmen wird nicht hergestellt: | ||
n | 280 | Die Gebühr 2200 beträgt ............................| | n | 308 | Die Gebühr 2200 beträgt ..........| |
281 | 0,1 bis 0,5 oder Mindestbetrag der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger | 309 | 0,1 bis 0,5 | ||
282 | zustehenden Verfahrensgebühr | 310 | oder | ||
311 | Mindestbetrag | ||||
312 | der einem | ||||
313 | Bevollmächtigten oder | ||||
314 | Verteidiger | ||||
315 | zustehenden | ||||
316 | Verfahrensgebühr | ||||
283 | Abschnitt 3 | 317 | Abschnitt 3 | ||
284 | Vertretung | 318 | Vertretung | ||
285 | Vorbemerkung 2.3: | 319 | Vorbemerkung 2.3: | ||
286 | (1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 | 320 | (1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 | ||
287 | entsprechend anzuwenden. | 321 | entsprechend anzuwenden. | ||
288 | (2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten | 322 | (2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten | ||
289 | Angelegenheiten. | 323 | Angelegenheiten. | ||
290 | (3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts | 324 | (3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts | ||
291 | einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines | 325 | einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines | ||
292 | Vertrags. | 326 | Vertrags. | ||
293 | (4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit | 327 | (4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit | ||
294 | im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei | 328 | im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei | ||
295 | Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine | 329 | Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine | ||
296 | Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der | 330 | Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der | ||
297 | Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer | 331 | Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer | ||
298 | Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 €. Bei | 332 | Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 €. Bei | ||
299 | einer Wertgebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der | 333 | einer Wertgebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der | ||
300 | auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist. | 334 | auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist. | ||
301 | (5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer Tätigkeit im Verfahren nach der | 335 | (5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer Tätigkeit im Verfahren nach der | ||
302 | Wehrbeschwerdeordnung, wenn darauf eine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren oder | 336 | Wehrbeschwerdeordnung, wenn darauf eine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren oder | ||
303 | wenn der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im Verfahren der | 337 | wenn der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im Verfahren der | ||
304 | weiteren Beschwerde vor den Disziplinarvorgesetzten folgt. | 338 | weiteren Beschwerde vor den Disziplinarvorgesetzten folgt. | ||
305 | (6) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 | 339 | (6) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 | ||
306 | entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem | 340 | entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem | ||
307 | Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2303 angerechnet. | 341 | Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2303 angerechnet. | ||
308 | Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. | 342 | Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
309 | 2300| Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes | 343 | 2300| Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes | ||
310 | bestimmt ist ..........| | 344 | bestimmt ist ..........| | ||
311 | 0,5 bis 2,5 | 345 | 0,5 bis 2,5 | ||
312 | | (1) Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die | 346 | | (1) Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die | ||
313 | Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. | 347 | Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. | ||
314 | (2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine | 348 | (2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine | ||
315 | unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur | 349 | unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur | ||
316 | gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder | 350 | gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder | ||
317 | besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 | 351 | besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 | ||
318 | gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die | 352 | gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die | ||
319 | Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der | 353 | Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der | ||
320 | Gebührensatz beträgt höchstens 1,3.| | 354 | Gebührensatz beträgt höchstens 1,3.| | ||
321 | 2301| Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: | 355 | 2301| Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: | ||
n | 322 | Die Gebühr 2300 beträgt ..........| 0,3 | n | 356 | Die Gebühr 2300 beträgt ..........| |
357 | 0,3 | ||||
323 | | Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige | 358 | Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige | ||
324 | rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.| | 359 | rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.| | ||
n | 325 | 2302| Geschäftsgebühr in | n | 360 | 2302| Geschäftsgebühr in| |
326 | 1. | ||||
327 | sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren | 361 | 1\. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren | ||
328 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und | 362 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und| | ||
329 | 2. | ||||
330 | Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn im gerichtlichen Verfahren das | 363 | 2\. Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn im gerichtlichen Verfahren | ||
331 | Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht | 364 | das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem | ||
332 | an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt .......... | 365 | Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG | ||
366 | tritt ..........| | ||||
367 | 60,00 bis 768,00 € | ||||
333 | Eine Gebühr von mehr als 359,00 € kann nur gefordert werden, wenn die | 368 | Eine Gebühr von mehr als 359,00 € kann nur gefordert werden, wenn die | ||
334 | Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.| | 369 | Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.| | ||
n | 335 | 60,00 bis 768,00 € | n | ||
336 | 2303| Geschäftsgebühr für | 370 | 2303| Geschäftsgebühr für| | ||
337 | 1. | ||||
338 | Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder | 371 | 1\. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten | ||
339 | anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den | 372 | oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien | ||
340 | Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die | 373 | den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die | ||
341 | Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO), | 374 | Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),| | ||
342 | 2. | ||||
343 | Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes | 375 | 2\. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des | ||
344 | bezeichneten Art, | 376 | Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,| | ||
345 | 3. | ||||
346 | Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen | 377 | | 3\. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von | ||
347 | und | 378 | Arbeitssachen und| | ||
348 | 4. | ||||
349 | Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, | 379 | 4\. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, | ||
350 | Gütestellen oder Schiedsstellen .......... | 380 | Gütestellen oder Schiedsstellen ..........| | ||
351 | | 1.5 | 381 | 1,5 | ||
352 | Abschnitt 4 | 382 | Abschnitt 4 | ||
353 | (weggefallen) | 383 | (weggefallen) | ||
354 | Abschnitt 5 | 384 | Abschnitt 5 | ||
355 | Beratungshilfe | 385 | Beratungshilfe | ||
356 | Vorbemerkung 2.5: | 386 | Vorbemerkung 2.5: | ||
357 | Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem | 387 | Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem | ||
358 | Abschnitt. | 388 | Abschnitt. | ||
n | 359 | 2500| Beratungshilfegebühr ...............................| 15,00 € | n | 389 | 2500| Beratungshilfegebühr ..........| 15,00 € |
360 | | Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen | 390 | Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen | ||
361 | werden.| | 391 | werden.| | ||
n | 362 | 2501| Beratungsgebühr ....................................| 38,50 € | n | 392 | 2501| Beratungsgebühr ..........| 38,50 € |
363 | | (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit | 393 | (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer | ||
364 | einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. | 394 | anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. | ||
365 | (2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, | 395 | (2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, | ||
366 | die mit der Beratung zusammenhängt.| | 396 | die mit der Beratung zusammenhängt.| | ||
367 | 2502| Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit | 397 | 2502| Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit | ||
368 | den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ | 398 | den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ | ||
369 | 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): | 399 | 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): | ||
n | 370 | Die Gebühr 2501 beträgt ............................| 77,00 € | n | 400 | Die Gebühr 2501 beträgt ..........| |
401 | 77,00 € | ||||
371 | 2503| Geschäftsgebühr ....................................| 93,50 € | 402 | 2503| Geschäftsgebühr ..........| 93,50 € | ||
372 | | (1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der | 403 | (1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der | ||
373 | Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. | 404 | Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. | ||
374 | (2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches | 405 | (2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches | ||
375 | Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein | 406 | Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein | ||
376 | Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b | 407 | Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b | ||
377 | und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.| | 408 | und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.| | ||
378 | 2504| Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den | 409 | 2504| Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den | ||
379 | Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 | 410 | Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 | ||
380 | Abs. 1 Nr. 1 InsO): | 411 | Abs. 1 Nr. 1 InsO): | ||
n | 381 | Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern ..........| 297,00 € | n | 412 | Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern ..........| |
413 | 297,00 € | ||||
382 | 2505| Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden: | 414 | 2505| Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden: | ||
n | 383 | Die Gebühr 2503 beträgt ............................| 446,00 € | n | 415 | Die Gebühr 2503 beträgt ..........| |
416 | 446,00 € | ||||
384 | 2506| Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden: | 417 | 2506| Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden: | ||
n | 385 | Die Gebühr 2503 beträgt ............................| 594,00 € | n | 418 | Die Gebühr 2503 beträgt ..........| |
419 | 594,00 € | ||||
386 | 2507| Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden: | 420 | 2507| Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden: | ||
n | 387 | Die Gebühr 2503 beträgt ............................| 743,00 € | n | 421 | Die Gebühr 2503 beträgt ..........| |
422 | 743,00 € | ||||
388 | 2508| Einigungs- und Erledigungsgebühr ...................| 165,00 € | 423 | 2508| Einigungs- und Erledigungsgebühr ..........| 165,00 € | ||
389 | | (1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden. | 424 | | (1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden. | ||
390 | (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen | 425 | (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen | ||
391 | Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage | 426 | Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage | ||
392 | eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).| | 427 | eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).| | ||
393 | Teil 3 | 428 | Teil 3 | ||
394 | Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren | 429 | Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren | ||
395 | nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des | 430 | nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des | ||
396 | Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren | 431 | Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren | ||
n | 397 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG | n | 432 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr |
433 | oder Satz der Gebühr | ||||
434 | nach § 13 RVG | ||||
398 | ---|---|--- | 435 | ---|---|--- | ||
399 | Vorbemerkung 3: | 436 | Vorbemerkung 3: | ||
400 | (1) Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter | 437 | (1) Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter | ||
401 | Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen | 438 | Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen | ||
402 | Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem | 439 | Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem | ||
403 | gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder | 440 | gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder | ||
404 | Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein | 441 | Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein | ||
405 | Verfahrensbevollmächtigter. | 442 | Verfahrensbevollmächtigter. | ||
406 | (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts | 443 | (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts | ||
407 | einschließlich der Information. | 444 | einschließlich der Information. | ||
408 | (3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen | 445 | (3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen | ||
409 | Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und | 446 | Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und | ||
410 | Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für | 447 | Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für | ||
411 | die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer | 448 | die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer | ||
412 | Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen | 449 | Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen | ||
413 | entsteht für | 450 | entsteht für | ||
414 | 1. | 451 | 1. | ||
415 | die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen | 452 | die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen | ||
416 | anberaumten Termins und | 453 | anberaumten Termins und | ||
417 | 2. | 454 | 2. | ||
418 | die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des | 455 | die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des | ||
419 | Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem | 456 | Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem | ||
420 | Auftraggeber. | 457 | Auftraggeber. | ||
421 | (4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 | 458 | (4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 | ||
422 | entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit | 459 | entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit | ||
423 | einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen | 460 | einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen | ||
424 | Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der | 461 | Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der | ||
425 | Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 €. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist | 462 | Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 €. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist | ||
426 | für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer | 463 | für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer | ||
427 | wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, | 464 | wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, | ||
428 | der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. | 465 | der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. | ||
429 | (5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch | 466 | (5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch | ||
430 | Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die Verfahrensgebühr des | 467 | Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die Verfahrensgebühr des | ||
431 | selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs | 468 | selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs | ||
432 | angerechnet. | 469 | angerechnet. | ||
433 | (6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das | 470 | (6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das | ||
434 | mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits | 471 | mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits | ||
435 | entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute | 472 | entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute | ||
436 | Verfahren anzurechnen. | 473 | Verfahren anzurechnen. | ||
437 | (7) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die | 474 | (7) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die | ||
438 | Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach | 475 | Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach | ||
439 | Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem | 476 | Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem | ||
440 | Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596 und 600 ZPO). | 477 | Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596 und 600 ZPO). | ||
441 | (8) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 | 478 | (8) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 | ||
442 | besondere Vorschriften enthält. | 479 | besondere Vorschriften enthält. | ||
443 | Abschnitt 1 | 480 | Abschnitt 1 | ||
444 | Erster Rechtszug | 481 | Erster Rechtszug | ||
445 | Vorbemerkung 3.1: | 482 | Vorbemerkung 3.1: | ||
446 | Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die in den | 483 | Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die in den | ||
447 | folgenden Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind. | 484 | folgenden Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind. | ||
448 | 3100| Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist | 485 | 3100| Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist | ||
n | 449 | .......................................| 1,3 | n | 486 | ..........| 1,3 |
450 | | (1) Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt | 487 | (1) Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt | ||
451 | Minderjähriger wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem | 488 | Minderjähriger wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem | ||
n | 452 | nachfolgenden Rechtsstreit entsteht (§ 255 FamFG) | n | 489 | nachfolgenden Rechtsstreit entsteht (§ 255 FamFG). |
453 | (2) Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG wird | 490 | (2) Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG wird | ||
454 | auf die Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren angerechnet.| | 491 | auf die Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren angerechnet.| | ||
n | 455 | 3101| | n | ||
456 | 1. | ||||
457 | Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren | 492 | 3101| 1\. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein | ||
458 | einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die | 493 | Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, | ||
459 | Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht | 494 | Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags | ||
460 | oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat; | 495 | enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen | ||
461 | 2. | 496 | hat;| | ||
462 | soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der | 497 | 2\. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der | ||
463 | Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige | 498 | Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige | ||
464 | Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es | 499 | Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es | ||
465 | gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das | 500 | gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das | ||
466 | Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder wenn eine | 501 | Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder wenn eine | ||
467 | Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines | 502 | Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines | ||
468 | Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll | 503 | Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll | ||
469 | in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 | 504 | in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 | ||
n | 470 | Satz 2 SGG, § 106 Satz 2 VwGO); oder | n | 505 | Satz 2 SGG, § 106 Satz 2 VwGO); oder| |
471 | 3. | ||||
472 | soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder | 506 | 3\. soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung | ||
473 | die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem | 507 | oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem | ||
474 | Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und | 508 | Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und | ||
n | 475 | eine Entscheidung entgegengenommen wird, | n | 509 | eine Entscheidung entgegengenommen wird,| |
476 | beträgt die Gebühr 3100 ............................| 0,8 | 510 | beträgt die Gebühr 3100 ..........| 0,8 | ||
477 | | (1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG | 511 | | (1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG | ||
478 | ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird | 512 | ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird | ||
479 | der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen | 513 | der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen | ||
480 | desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. | 514 | desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. | ||
481 | (2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | 515 | (2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | ||
482 | insbesondere in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in | 516 | insbesondere in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in | ||
483 | Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden.| | 517 | Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden.| | ||
484 | 3102| Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen | 518 | 3102| Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen | ||
n | 485 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | n | 519 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..........| |
486 | .......................................| 60,00 bis 660,00 € | 520 | 60,00 bis 660,00 € | ||
487 | 3103| (weggefallen)| | 521 | 3103| (weggefallen)| | ||
488 | 3104| Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist | 522 | 3104| Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist | ||
n | 489 | .......................................| 1,2 | n | 523 | ..........| 1,2 |
490 | | (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn | 524 | (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn | ||
491 | 1. | 525 | 1. | ||
492 | in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im | 526 | in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im | ||
493 | Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a | 527 | Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a | ||
494 | ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit | 528 | ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit | ||
495 | oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 | 529 | oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 | ||
496 | geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 | 530 | geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 | ||
497 | eingetreten ist, | 531 | eingetreten ist, | ||
498 | 2. | 532 | 2. | ||
499 | nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch | 533 | nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch | ||
500 | Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt | 534 | Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt | ||
501 | werden kann oder | 535 | werden kann oder | ||
502 | 3. | 536 | 3. | ||
503 | das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung | 537 | das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung | ||
504 | vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung | 538 | vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung | ||
505 | endet. | 539 | endet. | ||
506 | (2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem | 540 | (2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem | ||
507 | Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die | 541 | Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die | ||
508 | Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht | 542 | Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht | ||
509 | rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine | 543 | rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine | ||
510 | Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen | 544 | Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen | ||
511 | Angelegenheit entsteht. | 545 | Angelegenheit entsteht. | ||
512 | (3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung | 546 | (3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung | ||
513 | der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige | 547 | der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige | ||
514 | Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. | 548 | Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. | ||
515 | (4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren | 549 | (4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren | ||
516 | über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die | 550 | über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die | ||
n | 517 | Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet. | n | 551 | Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet.| |
518 | | | ||||
519 | 3105| Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter | 552 | 3105| Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter | ||
520 | nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein | 553 | nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein | ||
521 | Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, | 554 | Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, | ||
522 | Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: | 555 | Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: | ||
n | 523 | Die Gebühr 3104 beträgt ............................| 0,5 | n | 556 | Die Gebühr 3104 beträgt ..........| |
557 | 0,5 | ||||
524 | | (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn | 558 | (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn | ||
525 | 1. | 559 | 1. | ||
526 | das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- | 560 | das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- | ||
527 | oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder | 561 | oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder | ||
528 | 2. | 562 | 2. | ||
529 | eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht. | 563 | eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht. | ||
n | 530 | (2) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden. | n | 564 | (2) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.| |
531 | | | ||||
532 | 3106| Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen | 565 | 3106| Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen | ||
n | 533 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | n | 566 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..........| |
534 | .......................................| 60,00 bis 610,00 € | 567 | 60,00 bis 610,00 € | ||
535 | | Die Gebühr entsteht auch, wenn | 568 | Die Gebühr entsteht auch, wenn | ||
536 | 1. | 569 | 1. | ||
537 | in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im | 570 | in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im | ||
538 | Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in | 571 | Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in | ||
539 | einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im | 572 | einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im | ||
540 | Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im | 573 | Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im | ||
541 | Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist, | 574 | Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist, | ||
542 | 2. | 575 | 2. | ||
543 | nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine | 576 | nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine | ||
544 | mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder | 577 | mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder | ||
545 | 3. | 578 | 3. | ||
546 | das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach | 579 | das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach | ||
547 | angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. | 580 | angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. | ||
n | 548 | In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 90% der in derselben | n | 581 | In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 90 % der in derselben |
549 | Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne | 582 | Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne | ||
550 | Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008.| | 583 | Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008.| | ||
551 | Abschnitt 2 | 584 | Abschnitt 2 | ||
552 | Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | 585 | Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
553 | Vorbemerkung 3.2: | 586 | Vorbemerkung 3.2: | ||
554 | (1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über | 587 | (1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über | ||
555 | die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden. | 588 | die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden. | ||
556 | (2) Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines | 589 | (2) Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines | ||
557 | Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder auf Erlass einer | 590 | Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder auf Erlass einer | ||
558 | einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf | 591 | einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf | ||
559 | oder die Abänderung der genannten Entscheidungen das Rechtsmittelgericht als | 592 | oder die Abänderung der genannten Entscheidungen das Rechtsmittelgericht als | ||
560 | Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943, auch i. V. m. § 946 Abs. 1 Satz 2 | 593 | Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943, auch i. V. m. § 946 Abs. 1 Satz 2 | ||
561 | ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach den für die erste Instanz geltenden | 594 | ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach den für die erste Instanz geltenden | ||
562 | Vorschriften. Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung | 595 | Vorschriften. Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung | ||
563 | und im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden | 596 | und im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden | ||
564 | Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der | 597 | Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der | ||
n | 565 | sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. | n | 598 | sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. Satz 1 gilt ferner entsprechend |
566 | Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. | 599 | in Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6, § 173 Abs. 1 | ||
567 | 2 Satz 5 und 6, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB. | 600 | Satz 3 oder nach § 176 GWB. | ||
568 | Unterabschnitt 1 | 601 | Unterabschnitt 1 | ||
569 | Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | 602 | Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
570 | Vorbemerkung 3.2.1: | 603 | Vorbemerkung 3.2.1: | ||
571 | Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren | 604 | Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren | ||
572 | 1. | 605 | 1. | ||
573 | vor dem Finanzgericht, | 606 | vor dem Finanzgericht, | ||
574 | 2. | 607 | 2. | ||
575 | über Beschwerden | 608 | über Beschwerden | ||
576 | a) | 609 | a) | ||
577 | gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge | 610 | gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge | ||
578 | auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der | 611 | auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der | ||
579 | Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie über Anträge auf Aufhebung | 612 | Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie über Anträge auf Aufhebung | ||
580 | oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel, | 613 | oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel, | ||
581 | b) | 614 | b) | ||
582 | gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in | 615 | gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in | ||
583 | den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | 616 | den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | ||
584 | c) | 617 | c) | ||
585 | gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor | 618 | gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor | ||
586 | den Gerichten für Arbeitssachen, | 619 | den Gerichten für Arbeitssachen, | ||
587 | d) | 620 | d) | ||
588 | gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im | 621 | gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im | ||
589 | personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der | 622 | personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der | ||
590 | Verwaltungsgerichtsbarkeit, | 623 | Verwaltungsgerichtsbarkeit, | ||
591 | e) | 624 | e) | ||
592 | nach dem GWB, | 625 | nach dem GWB, | ||
593 | f) | 626 | f) | ||
594 | nach dem EnWG, | 627 | nach dem EnWG, | ||
595 | g) | 628 | g) | ||
596 | nach dem KSpG, | 629 | nach dem KSpG, | ||
597 | h) | 630 | h) | ||
598 | nach dem EU-VSchDG, | 631 | nach dem EU-VSchDG, | ||
599 | i) | 632 | i) | ||
600 | nach dem SpruchG, | 633 | nach dem SpruchG, | ||
601 | j) | 634 | j) | ||
602 | nach dem WpÜG, | 635 | nach dem WpÜG, | ||
603 | k) | 636 | k) | ||
604 | nach dem WRegG, | 637 | nach dem WRegG, | ||
605 | 3. | 638 | 3. | ||
606 | über Beschwerden | 639 | über Beschwerden | ||
607 | a) | 640 | a) | ||
608 | gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des | 641 | gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des | ||
609 | Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen | 642 | Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen | ||
610 | Rechtsschutzes, | 643 | Rechtsschutzes, | ||
611 | b) | 644 | b) | ||
612 | nach dem WpHG, | 645 | nach dem WpHG, | ||
613 | c) | 646 | c) | ||
614 | gegen die Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 Satz | 647 | gegen die Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 Satz | ||
615 | 1 ZPO) im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014, | 648 | 1 ZPO) im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014, | ||
616 | 4. | 649 | 4. | ||
617 | über Rechtsbeschwerden nach dem StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG. | 650 | über Rechtsbeschwerden nach dem StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG. | ||
618 | 3200| Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist | 651 | 3200| Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist | ||
n | 619 | ............................| 1,6 | n | 652 | ..........| 1,6 |
620 | 3201| Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des | 653 | 3201| Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des | ||
621 | Anwalts: | 654 | Anwalts: | ||
n | 622 | Die Gebühr 3200 beträgt .........................| 1,1 | n | 655 | Die Gebühr 3200 beträgt ..........| |
656 | 1,1 | ||||
623 | | (1) Eine vorzeitige Beendigung liegt vor, | 657 | (1) Eine vorzeitige Beendigung liegt vor, | ||
624 | 1. | 658 | 1. | ||
625 | wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt | 659 | wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt | ||
626 | oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der | 660 | oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der | ||
627 | Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor | 661 | Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor | ||
628 | er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder | 662 | er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder | ||
629 | 2. | 663 | 2. | ||
630 | soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der | 664 | soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der | ||
631 | Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige | 665 | Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige | ||
632 | Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es | 666 | Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es | ||
633 | gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das | 667 | gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das | ||
634 | Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO). | 668 | Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO). | ||
635 | Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende | 669 | Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende | ||
636 | Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt, wird der | 670 | Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt, wird der | ||
637 | übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen | 671 | übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen | ||
n | 638 | desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. | n | 672 | desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.| |
639 | (2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich seine | 673 | | (2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich seine | ||
640 | Tätigkeit | 674 | Tätigkeit | ||
641 | 1. | 675 | 1. | ||
642 | in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die | 676 | in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die | ||
643 | Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder | 677 | Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder | ||
644 | 2. | 678 | 2. | ||
645 | in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 679 | in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
646 | auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der | 680 | auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der | ||
647 | Rechtsmittelentscheidung beschränkt.| | 681 | Rechtsmittelentscheidung beschränkt.| | ||
648 | 3202| Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist | 682 | 3202| Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist | ||
n | 649 | .......................................| 1,2 | n | 683 | ..........| 1,2 |
650 | | (1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer | 684 | (1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer | ||
651 | 3104 gelten entsprechend. | 685 | 3104 gelten entsprechend. | ||
652 | (2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO | 686 | (2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO | ||
653 | ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird.| | 687 | ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird.| | ||
654 | 3203| Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, | 688 | 3203| Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, | ||
655 | im Berufungsverfahren der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der | 689 | im Berufungsverfahren der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der | ||
656 | Beschwerdeführer, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und | 690 | Beschwerdeführer, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und | ||
657 | lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur | 691 | lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur | ||
658 | Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: | 692 | Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: | ||
n | 659 | Die Gebühr 3202 beträgt ............................| 0,5 | n | 693 | Die Gebühr 3202 beträgt ..........| |
694 | 0,5 | ||||
660 | | Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 | 695 | Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten | ||
661 | gelten entsprechend.| | 696 | entsprechend.| | ||
662 | 3204| Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen | 697 | 3204| Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen | ||
n | 663 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ................................| | n | 698 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..........| |
664 | 72,00 bis 816,00 € | 699 | 72,00 bis 816,00 € | ||
665 | 3205| Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen | 700 | 3205| Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen | ||
n | 666 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ................................| | n | 701 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..........| |
667 | 60,00 bis 610,00 € | 702 | 60,00 bis 610,00 € | ||
n | 668 | | Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. In den | n | 703 | Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. In den |
669 | Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 75% der in derselben Angelegenheit dem | 704 | Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 75 % der in derselben Angelegenheit dem | ||
670 | Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung | 705 | Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung | ||
671 | nach Nummer 1008.| | 706 | nach Nummer 1008.| | ||
672 | Unterabschnitt 2 | 707 | Unterabschnitt 2 | ||
673 | Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden | 708 | Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
674 | Vorbemerkung 3.2.2: | 709 | Vorbemerkung 3.2.2: | ||
675 | Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren | 710 | Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren | ||
676 | 1. | 711 | 1. | ||
677 | über Rechtsbeschwerden | 712 | über Rechtsbeschwerden | ||
678 | a) | 713 | a) | ||
679 | in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen, | 714 | in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen, | ||
680 | b) | 715 | b) | ||
681 | nach § 20 KapMuG und | 716 | nach § 20 KapMuG und | ||
682 | c) | 717 | c) | ||
683 | nach § 1065 ZPO, | 718 | nach § 1065 ZPO, | ||
684 | 2. | 719 | 2. | ||
685 | vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden oder Rechtsbeschwerden | 720 | vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden oder Rechtsbeschwerden | ||
686 | gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und | 721 | gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und | ||
687 | 3. | 722 | 3. | ||
688 | vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO. | 723 | vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO. | ||
689 | 3206| Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist | 724 | 3206| Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist | ||
n | 690 | .......................................| 1,6 | n | 725 | ..........| 1,6 |
691 | 3207| Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des | 726 | 3207| Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des | ||
692 | Anwalts: | 727 | Anwalts: | ||
n | 693 | Die Gebühr 3206 beträgt ............................| 1,1 | n | 728 | Die Gebühr 3206 beträgt ..........| |
729 | 1,1 | ||||
694 | | Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.| | 730 | Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.| | ||
695 | 3208| Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch | 731 | 3208| Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch | ||
696 | einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: | 732 | einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: | ||
n | 697 | Die Gebühr 3206 beträgt ............................| 2,3 | n | 733 | Die Gebühr 3206 beträgt ..........| |
734 | 2,3 | ||||
698 | 3209| Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die | 735 | 3209| Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die | ||
699 | Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt | 736 | Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt | ||
700 | vertreten lassen können: | 737 | vertreten lassen können: | ||
n | 701 | Die Gebühr 3206 beträgt ............................| 1,8 | n | 738 | Die Gebühr 3206 beträgt ..........| |
739 | 1,8 | ||||
702 | | Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.| | 740 | Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.| | ||
703 | 3210| Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist | 741 | 3210| Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist | ||
n | 704 | .......................................| 1,5 | n | 742 | ..........| 1,5 |
705 | | Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 | 743 | Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 | ||
706 | und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.| | 744 | und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.| | ||
707 | 3211| Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder | 745 | 3211| Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder | ||
708 | Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag | 746 | Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag | ||
709 | auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- | 747 | auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- | ||
710 | oder Sachleitung gestellt wird: | 748 | oder Sachleitung gestellt wird: | ||
n | 711 | Die Gebühr 3210 beträgt ............................| 0,8 | n | 749 | Die Gebühr 3210 beträgt ..........| |
750 | 0,8 | ||||
712 | | Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 | 751 | Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten | ||
713 | gelten entsprechend.| | 752 | entsprechend.| | ||
714 | 3212| Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen | 753 | 3212| Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen | ||
n | 715 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ................................| | n | 754 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..........| |
716 | 96,00 bis 1 056,00 € | 755 | 96,00 bis 1 056,00 € | ||
717 | 3213| Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen | 756 | 3213| Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen | ||
n | 718 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG).| 96,00 bis 990,00 € | n | 757 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..........| |
758 | 96,00 bis 990,00 € | ||||
719 | | Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten | 759 | Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten | ||
720 | entsprechend.| | 760 | entsprechend.| | ||
721 | Abschnitt 3 | 761 | Abschnitt 3 | ||
722 | Gebühren für besondere Verfahren | 762 | Gebühren für besondere Verfahren | ||
n | 723 | | | | n | ||
724 | Unterabschnitt 1 | 763 | Unterabschnitt 1 | ||
725 | Besondere erstinstanzliche Verfahren | 764 | Besondere erstinstanzliche Verfahren | ||
n | 726 | | | | n | ||
727 | Vorbemerkung 3.3.1: | 765 | Vorbemerkung 3.3.1: | ||
728 | Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1. | 766 | Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1. | ||
n | 729 | 3300| Verfahrensgebühr | n | 767 | 3300| Verfahrensgebühr| |
730 | 1. | ||||
731 | für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 129 VGG oder § 32 | 768 | 1\. für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 129 VGG oder § 32 | ||
732 | AgrarOLkG, | 769 | AgrarOLkG,| | ||
733 | 2. | ||||
734 | für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem | 770 | 2\. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem | ||
735 | Bundessozialgericht, dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und | 771 | Bundessozialgericht, dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und | ||
n | 736 | dem Landessozialgericht sowie | n | 772 | dem Landessozialgericht sowie| |
737 | 3. | ||||
738 | für das Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen | 773 | 3\. für das Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen | ||
739 | Ermittlungsverfahren vor den Oberlandesgerichten, den Landessozialgerichten, | 774 | Ermittlungsverfahren vor den Oberlandesgerichten, den Landessozialgerichten, | ||
740 | den Oberverwaltungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten oder einem obersten | 775 | den Oberverwaltungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten oder einem obersten | ||
n | 741 | Gerichtshof des Bundes | n | 776 | Gerichtshof des Bundes ..........| |
742 | | 1,6 | 777 | 1,6 | ||
743 | 3301| Vorzeitige Beendigung des Auftrags: | 778 | 3301| Vorzeitige Beendigung des Auftrags: | ||
n | 744 | Die Gebühr 3300 beträgt ............................| 1,0 | n | 779 | Die Gebühr 3300 beträgt ..........| |
780 | 1,0 | ||||
745 | | Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.| | 781 | Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.| | ||
746 | Unterabschnitt 2 | 782 | Unterabschnitt 2 | ||
747 | Mahnverfahren | 783 | Mahnverfahren | ||
748 | Vorbemerkung 3.3.2: | 784 | Vorbemerkung 3.3.2: | ||
749 | Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1. | 785 | Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1. | ||
n | 750 | 3305| Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers | n | 786 | 3305| Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers ..........| 1,0 |
751 | ....................................| 1,0 | ||||
752 | | Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden | 787 | Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit | ||
753 | Rechtsstreit angerechnet.| | 788 | angerechnet.| | ||
754 | 3306| Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den | 789 | 3306| Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den | ||
755 | verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, | 790 | verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, | ||
756 | Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat: | 791 | Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat: | ||
n | 757 | Die Gebühr 3305 beträgt ............................| 0,5 | n | 792 | Die Gebühr 3305 beträgt ..........| |
793 | 0,5 | ||||
758 | 3307| Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners | 794 | 3307| Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners ..........| 0,5 | ||
759 | .....................................| 0,5 | ||||
760 | | Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden | 795 | Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit | ||
761 | Rechtsstreit angerechnet.| | 796 | angerechnet.| | ||
762 | 3308| Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über | 797 | 3308| Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über | ||
n | 763 | den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids | n | 798 | den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ..........| |
764 | ............................| 0,5 | 799 | 0,5 | ||
765 | | Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der | 800 | Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der | ||
766 | Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a | 801 | Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a | ||
767 | Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn | 802 | Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn | ||
768 | sich bereits die Gebühr 3305 erhöht.| | 803 | sich bereits die Gebühr 3305 erhöht.| | ||
769 | Unterabschnitt 3 | 804 | Unterabschnitt 3 | ||
770 | Vollstreckung und Vollziehung | 805 | Vollstreckung und Vollziehung | ||
771 | Vorbemerkung 3.3.3: | 806 | Vorbemerkung 3.3.3: | ||
772 | (1) Dieser Unterabschnitt gilt für | 807 | (1) Dieser Unterabschnitt gilt für | ||
773 | 1. | 808 | 1. | ||
774 | die Zwangsvollstreckung, | 809 | die Zwangsvollstreckung, | ||
775 | 2. | 810 | 2. | ||
776 | die Vollstreckung, | 811 | die Vollstreckung, | ||
777 | 3. | 812 | 3. | ||
778 | Verfahren des Verwaltungszwangs und | 813 | Verfahren des Verwaltungszwangs und | ||
779 | 4. | 814 | 4. | ||
n | 780 | die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung, soweit | n | 815 | die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung, |
781 | nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Er gilt auch für | 816 | soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Er gilt auch für | ||
782 | Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO). | 817 | Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO). | ||
783 | (2) Im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 werden Gebühren nach | 818 | (2) Im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 werden Gebühren nach | ||
784 | diesem Unterabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung | 819 | diesem Unterabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung | ||
785 | (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe a der | 820 | (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe a der | ||
786 | Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für | 821 | Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für | ||
787 | Arrestverfahren geltenden Vorschriften. | 822 | Arrestverfahren geltenden Vorschriften. | ||
n | 788 | 3309| Verfahrensgebühr ...................................| 0,3 | n | 823 | 3309| Verfahrensgebühr ..........| 0,3 |
789 | 3310| Terminsgebühr ......................................| 0,3 | 824 | 3310| Terminsgebühr ..........| 0,3 | ||
790 | | Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem | 825 | Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem | ||
791 | Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen | 826 | Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen | ||
792 | Versicherung.| | 827 | Versicherung.| | ||
793 | Unterabschnitt 4 | 828 | Unterabschnitt 4 | ||
794 | Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung | 829 | Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung | ||
n | 795 | 3311| Verfahrensgebühr ...................................| 0,4 | n | 830 | 3311| Verfahrensgebühr ..........| 0,4 |
796 | | Die Gebühr entsteht jeweils gesondert | 831 | Die Gebühr entsteht jeweils gesondert | ||
797 | 1. | 832 | 1. | ||
798 | für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des | 833 | für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des | ||
799 | Verteilungsverfahrens; | 834 | Verteilungsverfahrens; | ||
800 | 2. | 835 | 2. | ||
801 | im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, | 836 | im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, | ||
802 | und zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung; | 837 | und zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung; | ||
803 | 3. | 838 | 3. | ||
804 | im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im | 839 | im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im | ||
805 | Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf | 840 | Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf | ||
806 | Zulassung des Beitritts; | 841 | Zulassung des Beitritts; | ||
807 | 4. | 842 | 4. | ||
808 | im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im | 843 | im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im | ||
809 | weiteren Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens; | 844 | weiteren Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens; | ||
810 | 5. | 845 | 5. | ||
811 | im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung eines sonstigen | 846 | im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung eines sonstigen | ||
812 | Beteiligten im ganzen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens und | 847 | Beteiligten im ganzen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens und | ||
813 | 6. | 848 | 6. | ||
814 | für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder | 849 | für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder | ||
815 | Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des | 850 | Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des | ||
816 | Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem | 851 | Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem | ||
817 | Ziel der Aufhebung des Verfahrens. | 852 | Ziel der Aufhebung des Verfahrens. | ||
818 | | | 853 | | | ||
n | 819 | 3312| Terminsgebühr ......................................| 0,4 | n | 854 | 3312| Terminsgebühr ..........| 0,4 |
820 | | Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für | 855 | Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für | ||
821 | einen Beteiligten. Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung | 856 | einen Beteiligten. Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung | ||
822 | und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr.| | 857 | und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr.| | ||
823 | Unterabschnitt 5 | 858 | Unterabschnitt 5 | ||
n | 824 | Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen | n | 859 | Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren |
825 | Verteilungsordnung, Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und | 860 | nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren | ||
826 | -restrukturierungsgesetz | 861 | nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz | ||
827 | Vorbemerkung 3.3.5: | 862 | Vorbemerkung 3.3.5: | ||
828 | (1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der | 863 | (1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der | ||
829 | SVertO und Verfahren nach dem StaRUG, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist. | 864 | SVertO und Verfahren nach dem StaRUG, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist. | ||
830 | (2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen | 865 | (2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen | ||
831 | geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders. Das Gleiche gilt in | 866 | geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders. Das Gleiche gilt in | ||
832 | Verfahren nach dem StaRUG, wenn mehrere Gläubiger verschiedene Rechte oder | 867 | Verfahren nach dem StaRUG, wenn mehrere Gläubiger verschiedene Rechte oder | ||
833 | wenn mehrere am Schuldner beteiligte Personen Ansprüche aus ihren jeweiligen | 868 | wenn mehrere am Schuldner beteiligte Personen Ansprüche aus ihren jeweiligen | ||
834 | Beteiligungen geltend machen. | 869 | Beteiligungen geltend machen. | ||
835 | (3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters entstehen die | 870 | (3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters entstehen die | ||
836 | gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners. | 871 | gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners. | ||
837 | 3313| Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im | 872 | 3313| Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im | ||
n | 838 | Eröffnungsverfahren .............................| 1,0 | n | 873 | Eröffnungsverfahren ..........| 1,0 |
839 | | Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.| | 874 | Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.| | ||
840 | 3314| Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im | 875 | 3314| Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im | ||
n | 841 | Eröffnungsverfahren .............................| 0,5 | n | 876 | Eröffnungsverfahren ..........| 0,5 |
842 | | Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.| | 877 | Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.| | ||
843 | 3315| Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: | 878 | 3315| Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: | ||
n | 844 | Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt ..................| 1,5 | n | 879 | Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt ..........| |
880 | 1,5 | ||||
845 | 3316| Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: | 881 | 3316| Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: | ||
n | 846 | Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt ..................| 1,0 | n | 882 | Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt ..........| |
883 | 1,0 | ||||
847 | 3317| Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren ........| 1,0 | 884 | 3317| Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren ..........| 1,0 | ||
848 | | Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO, in einem | 885 | Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO, in einem | ||
849 | Verfahren nach dem StaRUG und im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Abs. 9 | 886 | Verfahren nach dem StaRUG und im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Abs. 9 | ||
850 | der Verordnung (EU) 2015/848.| | 887 | der Verordnung (EU) 2015/848.| | ||
n | 851 | 3318| Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan | n | 888 | 3318| Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan ..........| |
852 | ......................................| 1,0 | 889 | 1,0 | ||
853 | 3319| Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat: Die | 890 | 3319| Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat: | ||
854 | Verfahrensgebühr 3318 beträgt ..................| 3,0 | 891 | Die Verfahrensgebühr 3318 beträgt ..........| | ||
892 | 3,0 | ||||
855 | 3320| Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer | 893 | 3320| Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer | ||
856 | Insolvenzforderung: | 894 | Insolvenzforderung: | ||
n | 857 | Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt ..................| 0,5 | n | 895 | Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt ..........| |
896 | 0,5 | ||||
858 | | Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.| | 897 | Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.| | ||
859 | 3321| Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder | 898 | 3321| Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder | ||
n | 860 | Widerruf der Restschuldbefreiung.| 0,5 | n | 899 | Widerruf der Restschuldbefreiung ..........| |
900 | 0,5 | ||||
861 | | (1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine | 901 | (1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine | ||
862 | Angelegenheit. | 902 | Angelegenheit. | ||
863 | (2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung | 903 | (2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung | ||
864 | des Insolvenzverfahrens gestellt wird.| | 904 | des Insolvenzverfahrens gestellt wird.| | ||
865 | 3322| Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der | 905 | 3322| Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der | ||
n | 866 | Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO | n | 906 | Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO ..........| |
867 | .............................................| 0,5 | 907 | 0,5 | ||
868 | 3323| Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von | 908 | 3323| Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von | ||
n | 869 | Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO) | n | 909 | Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO) ..........| |
870 | .......................................| 0,5 | 910 | 0,5 | ||
871 | Unterabschnitt 6 | 911 | Unterabschnitt 6 | ||
872 | Sonstige besondere Verfahren | 912 | Sonstige besondere Verfahren | ||
873 | Vorbemerkung 3.3.6: | 913 | Vorbemerkung 3.3.6: | ||
874 | Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem | 914 | Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem | ||
875 | Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Im Verfahren über die | 915 | Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Im Verfahren über die | ||
876 | Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach den für dasjenige | 916 | Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach den für dasjenige | ||
877 | Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt | 917 | Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt | ||
878 | wird. | 918 | wird. | ||
n | 879 | 3324| Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren ........| 1,0 | n | 919 | 3324| Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren ..........| 1,0 |
880 | 3325| Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, nach § 246a des | 920 | 3325| Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, nach § 246a des | ||
881 | Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des | 921 | Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des | ||
882 | Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 | 922 | Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 | ||
n | 883 | Abs. 3 UmwG ........| 0,75 | n | 923 | Abs. 3 UmwG ..........| |
924 | 0,75 | ||||
884 | 3326| Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn | 925 | 3326| Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn | ||
885 | sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung | 926 | sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung | ||
886 | einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines | 927 | einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines | ||
887 | Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme | 928 | Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme | ||
888 | einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des | 929 | einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des | ||
n | 889 | Arbeitsgerichtsgesetzes) beschränkt ........| 0,75 | n | 930 | Arbeitsgerichtsgesetzes) beschränkt ..........| |
931 | 0,75 | ||||
890 | 3327| Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines | 932 | 3327| Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines | ||
891 | Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines | 933 | Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines | ||
892 | Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur | 934 | Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur | ||
893 | Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger | 935 | Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger | ||
894 | richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens | 936 | richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens | ||
n | 895 | ........| 0,75 | n | 937 | ..........| |
938 | 0,75 | ||||
896 | 3328| Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, | 939 | 3328| Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, | ||
n | 897 | Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige | n | 940 | Beschränkung oder9 Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige |
898 | Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass | 941 | Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass | ||
n | 899 | Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind ........| 0,5 | n | 942 | Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind ..........| |
943 | 0,5 | ||||
900 | | Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung | 944 | Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber | ||
901 | hierüber oder ein besonderer gerichtlicher Termin stattfindet. Wird der Antrag | 945 | oder ein besonderer gerichtlicher Termin stattfindet.10 Wird der Antrag beim | ||
902 | beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die | 946 | Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die Gebühr | ||
903 | Gebühr nur einmal.| | 947 | nur einmal.| | ||
904 | 3329| Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch | 948 | 3329| Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch | ||
n | 905 | Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 | n | 949 | Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO) |
906 | ZPO).| 0,5 | 950 | ..........| | ||
951 | 0,5 | ||||
907 | 3330| Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des | 952 | 3330| Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des | ||
n | 908 | Anspruchs auf rechtliches Gehör ........| in Höhe der Verfahrensgebühr für das | n | 953 | Anspruchs auf rechtliches Gehör ..........| |
909 | Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei | 954 | in Höhe der | ||
910 | Betragsrahmengebühren höchstens 260,00 € | 955 | Verfahrensgebühr | ||
956 | für das Verfahren, | ||||
957 | in dem die Rüge | ||||
958 | erhoben wird, | ||||
959 | höchstens 0,5, | ||||
960 | bei Betragsrahmen- | ||||
961 | gebühren | ||||
962 | höchstens | ||||
963 | 260,00 € | ||||
911 | 3331| Terminsgebühr in Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs | 964 | 3331| Terminsgebühr in Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs | ||
n | 912 | auf rechtliches Gehör ........| in Höhe der Terminsgebühr für das Verfahren, | n | 965 | auf rechtliches Gehör ..........| |
913 | in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren | 966 | in Höhe der | ||
967 | Terminsgebühr | ||||
968 | für das Verfahren, | ||||
969 | in dem die Rüge | ||||
970 | erhoben wird, | ||||
914 | höchstens 260,00 € | 971 | höchstens 0,5, | ||
972 | bei Betragsrahmen- | ||||
973 | gebühren | ||||
974 | höchstens | ||||
975 | 260,00 € | ||||
915 | 3332| Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3329 genannten Verfahren | 976 | 3332| Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3329 genannten Verfahren | ||
n | 916 | ........| 0,5 | n | 977 | ..........| 0,5 |
917 | 3333| Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der | 978 | 3333| Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der | ||
n | 918 | Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ........| 0,4 | n | 979 | Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ..........| |
980 | 0,4 | ||||
919 | | Der Wert bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr | 981 | Der Wert bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht | ||
920 | entsteht nicht.| | 982 | nicht.| | ||
921 | 3334| Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem | 983 | 3334| Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem | ||
922 | Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist | 984 | Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist | ||
923 | (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache | 985 | (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache | ||
n | 924 | nicht verbunden ist ........| 1,0 | n | 986 | nicht verbunden ist ..........| |
987 | 1,0 | ||||
925 | 3335| Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ........ | 988 | 3335| Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe | ||
926 | | in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die | 989 | ..........| in Höhe der | ||
927 | Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren | 990 | Verfahrensgebühr | ||
991 | für das Verfahren, | ||||
992 | für das die | ||||
993 | Prozesskostenhilfe | ||||
994 | beantragt wird, | ||||
928 | höchstens 500,00 € | 995 | höchstens 1,0, | ||
996 | bei Betragsrahmen- | ||||
997 | gebühren | ||||
998 | höchstens | ||||
999 | 500,00 € | ||||
929 | 3336| (weggefallen)| | 1000 | 3336| (weggefallen)| | ||
930 | 3337| Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, | 1001 | 3337| Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, | ||
931 | 3334 und 3335: | 1002 | 3334 und 3335: | ||
n | 932 | Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen höchstens ........| 0,5 | n | 1003 | Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen höchstens ..........| |
1004 | 0,5 | ||||
933 | | Eine vorzeitige Beendigung liegt vor, | 1005 | | Eine vorzeitige Beendigung liegt vor, | ||
934 | 1. | 1006 | 1. | ||
935 | wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden | 1007 | wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden | ||
936 | Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die | 1008 | Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die | ||
937 | Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen | 1009 | Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen | ||
938 | Termin wahrgenommen hat, oder | 1010 | Termin wahrgenommen hat, oder | ||
939 | 2. | 1011 | 2. | ||
940 | soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der | 1012 | soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der | ||
941 | Beteiligten zu Protokoll zu nehmen oder soweit lediglich Verhandlungen vor | 1013 | Beteiligten zu Protokoll zu nehmen oder soweit lediglich Verhandlungen vor | ||
942 | Gericht zur Einigung geführt werden. | 1014 | Gericht zur Einigung geführt werden. | ||
943 | | | 1015 | | | ||
944 | 3338| Verfahrensgebühr für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines | 1016 | 3338| Verfahrensgebühr für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines | ||
n | 945 | Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG) ........| 0,8 | n | 1017 | Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG) ..........| |
1018 | 0,8 | ||||
946 | Abschnitt 4 | 1019 | Abschnitt 4 | ||
947 | Einzeltätigkeiten | 1020 | Einzeltätigkeiten | ||
948 | Vorbemerkung 3.4: | 1021 | Vorbemerkung 3.4: | ||
949 | Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, | 1022 | Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, | ||
950 | wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. | 1023 | wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. | ||
951 | 3400| Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder | 1024 | 3400| Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder | ||
952 | des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten: | 1025 | des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten: | ||
n | 953 | Verfahrensgebühr ................................... | n | 1026 | Verfahrensgebühr ..........| |
1027 | in Höhe der | ||||
1028 | dem Verfahrens- | ||||
1029 | bevollmächtigten | ||||
1030 | zustehenden | ||||
1031 | Verfahrensgebühr, | ||||
1032 | höchstens 1,0, | ||||
1033 | bei Betragsrahmen- | ||||
1034 | gebühren | ||||
1035 | höchstens | ||||
1036 | 500,00 € | ||||
954 | Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber | 1037 | Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber | ||
955 | mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs | 1038 | mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs | ||
n | 956 | gutachterliche Äußerungen verbunden sind.| | n | 1039 | gutachterliche Äußerungen verbunden sind. |
957 | in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, | ||||
958 | höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 500,00 € | ||||
959 | 3401| Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne | 1040 | 3401| Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne | ||
960 | der Vorbemerkung 3 Abs. 3: | 1041 | der Vorbemerkung 3 Abs. 3: | ||
n | 961 | Verfahrensgebühr ...................................| | n | 1042 | Verfahrensgebühr ..........| |
962 | in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden | 1043 | in Höhe der | ||
1044 | Hälfte der | ||||
1045 | dem Verfahrens- | ||||
1046 | bevollmächtigten | ||||
1047 | zustehenden | ||||
963 | Verfahrensgebühr | 1048 | Verfahrensgebühr | ||
n | 964 | 3402| Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall.| in Höhe der einem | n | 1049 | 3402| Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall ..........| in Höhe |
965 | Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr | 1050 | der | ||
1051 | einem Verfahrens- | ||||
1052 | bevollmächtigten | ||||
1053 | zustehenden | ||||
1054 | Terminsgebühr | ||||
966 | 3403| Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 | 1055 | 3403| Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 | ||
n | 967 | nichts anderes bestimmt ist.| 0,8 | n | 1056 | nichts anderes bestimmt ist ..........| |
1057 | 0,8 | ||||
968 | | Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen | 1058 | Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, | ||
969 | Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder | 1059 | wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten | ||
970 | Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt nichts | 1060 | bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.| | ||
971 | anderes bestimmt ist.| | ||||
972 | 3404| Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: | 1061 | 3404| Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: | ||
n | 973 | Die Gebühr 3403 beträgt ............................| 0,3 | n | 1062 | Die Gebühr 3403 beträgt ..........| |
1063 | 0,3 | ||||
974 | | Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige | 1064 | Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige | ||
975 | rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.| | 1065 | rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.| | ||
n | 976 | 3405| Endet der Auftrag | n | 1066 | 3405| Endet der Auftrag| |
977 | 1. | ||||
978 | im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder | 1067 | 1\. im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt | ||
979 | der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist, | 1068 | oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden | ||
980 | 2. | 1069 | ist,| | ||
981 | im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat: | 1070 | 2\. im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat: | ||
982 | Die Gebühren 3400 und 3401 betragen ................| | 1071 | Die Gebühren 3400 und 3401 betragen ..........| | ||
983 | höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 250,00 € | 1072 | höchstens 0,5, | ||
1073 | bei Betragsrahmen- | ||||
1074 | gebühren | ||||
1075 | höchstens | ||||
1076 | 250,00 € | ||||
984 | | Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend.| | 1077 | Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend. | ||
985 | 3406| Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor | 1078 | 3406| Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor | ||
986 | Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 | 1079 | Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 | ||
n | n | 1080 | RVG) ..........| | ||
987 | RVG) .....| 36,00 bis 408,00 € | 1081 | 36,00 bis 408,00 € | ||
988 | | Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.| | 1082 | Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.| | ||
989 | Abschnitt 5 | 1083 | Abschnitt 5 | ||
990 | Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung | 1084 | Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung | ||
991 | Vorbemerkung 3.5: | 1085 | Vorbemerkung 3.5: | ||
992 | Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in den | 1086 | Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in den | ||
993 | Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren. | 1087 | Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren. | ||
994 | 3500| Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, | 1088 | 3500| Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, | ||
n | 995 | soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind | n | 1089 | soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind ..........| |
996 | ..................| 0,5 | 1090 | 0,5 | ||
997 | 3501| Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der | 1091 | 3501| Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der | ||
998 | Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den | 1092 | Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den | ||
999 | Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem | 1093 | Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem | ||
n | 1000 | Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind ..................| 24,00 | n | 1094 | Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind ..........| |
1001 | bis 250,00 € | 1095 | 24,00 bis 250,00 € | ||
1002 | 3502| Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde| 1,0 | 1096 | 3502| Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde ..........| | ||
1097 | 1,0 | ||||
1003 | 3503| Vorzeitige Beendigung des Auftrags: | 1098 | 3503| Vorzeitige Beendigung des Auftrags: | ||
n | 1004 | Die Gebühr 3502 beträgt ............................| 0,5 | n | 1099 | Die Gebühr 3502 beträgt ..........| |
1100 | 0,5 | ||||
1005 | | Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.| | 1101 | Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.| | ||
1006 | 3504| Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die | 1102 | 3504| Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die | ||
1007 | Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist | 1103 | Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist | ||
n | 1008 | ............| 1,6 | n | 1104 | ..........| |
1105 | 1,6 | ||||
1009 | | Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes | 1106 | Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes | ||
1010 | Berufungsverfahren angerechnet.| | 1107 | Berufungsverfahren angerechnet.| | ||
1011 | 3505| Vorzeitige Beendigung des Auftrags: | 1108 | 3505| Vorzeitige Beendigung des Auftrags: | ||
n | 1012 | Die Gebühr 3504 beträgt ............................| 1,0 | n | 1109 | Die Gebühr 3504 beträgt ..........| |
1110 | 1,0 | ||||
1013 | | Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.| | 1111 | Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.| | ||
1014 | 3506| Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die | 1112 | 3506| Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die | ||
1015 | Nichtzulassung der Revision oder über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung | 1113 | Nichtzulassung der Revision oder über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung | ||
1016 | einer der in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerden, soweit in | 1114 | einer der in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerden, soweit in | ||
n | 1017 | Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist .......... | n | 1115 | Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist ..........| |
1116 | 1,6 | ||||
1018 | Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisions- oder | 1117 | Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisions- oder | ||
n | 1019 | Rechtsbeschwerdeverfahren angerechnet.| 1,6 | n | 1118 | Rechtsbeschwerdeverfahren angerechnet.| |
1020 | 3507| Vorzeitige Beendigung des Auftrags: | 1119 | 3507| Vorzeitige Beendigung des Auftrags: | ||
n | 1021 | Die Gebühr 3506 beträgt ............................| 1,1 | n | 1120 | Die Gebühr 3506 beträgt ..........| |
1121 | 1,1 | ||||
1022 | | Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.| | 1122 | Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.| | ||
1023 | 3508| In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der | 1123 | 3508| In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der | ||
1024 | Revision können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof | 1124 | Revision können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof | ||
1025 | zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: | 1125 | zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: | ||
n | 1026 | Die Gebühr 3506 beträgt ............................| 2,3 | n | 1126 | Die Gebühr 3506 beträgt ..........| |
1127 | 2,3 | ||||
1027 | 3509| Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch | 1128 | 3509| Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch | ||
1028 | einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen | 1129 | einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen | ||
1029 | können: | 1130 | können: | ||
n | 1030 | Die Gebühr 3506 beträgt ............................| 1,8 | n | 1131 | Die Gebühr 3506 beträgt ..........| |
1132 | 1,8 | ||||
1031 | | Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.| | 1133 | Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.| | ||
1032 | 3510| Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht | 1134 | 3510| Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht| | ||
1033 | 1. | ||||
1034 | nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, | 1135 | 1\. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss | ||
1136 | richtet, | ||||
1035 | a) | 1137 | a) | ||
1036 | durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird oder | 1138 | durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird oder | ||
1037 | Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt angeordnet wird, | 1139 | Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt angeordnet wird, | ||
n | n | 1140 | | | ||
1141 | | | ||||
1038 | b) | 1142 | b) | ||
1039 | durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung dieser | 1143 | durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung dieser | ||
1040 | Anordnung erlassen wird, | 1144 | Anordnung erlassen wird, | ||
1041 | c) | 1145 | c) | ||
1042 | durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den | 1146 | durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den | ||
1043 | Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird, | 1147 | Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird, | ||
n | 1044 | 2. | n | 1148 | | |
1045 | nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss | 1149 | 2\. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen | ||
1046 | richtet, | 1150 | Beschluss richtet, | ||
1047 | a) | 1151 | a) | ||
1048 | durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird, | 1152 | durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird, | ||
1049 | b) | 1153 | b) | ||
1050 | durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, | 1154 | durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, | ||
n | 1051 | 3. | n | 1155 | | |
1052 | nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, | 1156 | 3\. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss | ||
1157 | richtet, | ||||
1053 | a) | 1158 | a) | ||
1054 | durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag | 1159 | durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag | ||
1055 | auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluss | 1160 | auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluss | ||
1056 | entschieden worden ist oder | 1161 | entschieden worden ist oder | ||
1057 | b) | 1162 | b) | ||
1058 | durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer | 1163 | durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer | ||
1059 | Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist, | 1164 | Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist, | ||
n | 1060 | 4. | n | 1165 | | |
1061 | nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen | 1166 | 4\. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen | ||
1062 | Beschluss richtet, | 1167 | Beschluss richtet, | ||
1063 | a) | 1168 | a) | ||
1064 | durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird, | 1169 | durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird, | ||
1065 | b) | 1170 | b) | ||
1066 | durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, | 1171 | durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, | ||
n | 1067 | 5. | n | 1172 | | |
1068 | nach dem Designgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, | 1173 | 5\. nach dem Designgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss | ||
1174 | richtet, | ||||
1069 | a) | 1175 | a) | ||
1070 | durch den die Anmeldung eines Designs zurückgewiesen worden ist, | 1176 | durch den die Anmeldung eines Designs zurückgewiesen worden ist, | ||
1071 | b) | 1177 | b) | ||
1072 | durch den über den Löschungsantrag gemäß § 36 DesignG entschieden worden ist, | 1178 | durch den über den Löschungsantrag gemäß § 36 DesignG entschieden worden ist, | ||
1073 | c) | 1179 | c) | ||
1074 | durch den über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit | 1180 | durch den über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit | ||
1075 | gemäß § 34a DesignG entschieden worden ist, | 1181 | gemäß § 34a DesignG entschieden worden ist, | ||
n | 1076 | 6. | n | 1182 | | |
1077 | nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss | 1183 | 6\. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen | ||
1078 | des Widerspruchsausschusses richtet ......................................... | 1184 | Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet| | ||
1079 | | 1,3 | 1185 | 1,3 | ||
1080 | 3511| Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die | 1186 | 3511| Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die | ||
1081 | Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn | 1187 | Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn | ||
n | 1082 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | n | 1188 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..........| |
1083 | ..........................................| 72,00 bis 816,00 € | 1189 | 72,00 bis 816,00 € | ||
1084 | | Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes | 1190 | Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes | ||
1085 | Berufungsverfahren angerechnet.| | 1191 | Berufungsverfahren angerechnet.| | ||
1086 | 3512| Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die | 1192 | 3512| Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die | ||
1087 | Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn | 1193 | Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn | ||
n | 1088 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | n | 1194 | Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..........| |
1089 | ..........................................| 96,00 bis 1 056,00 € | 1195 | 96,00 bis 1 056,00 € | ||
1090 | | Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes | 1196 | Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes | ||
1091 | Revisionsverfahren angerechnet.| | 1197 | Revisionsverfahren angerechnet.| | ||
n | 1092 | 3513| Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren | n | 1198 | 3513| Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren ..........| 0,5 |
1093 | ..........................................| 0,5 | ||||
1094 | 3514| In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags | 1199 | 3514| In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags | ||
1095 | auf Anordnung eines Arrests, des Antrags auf Erlass eines Europäischen | 1200 | auf Anordnung eines Arrests, des Antrags auf Erlass eines Europäischen | ||
1096 | Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder des Antrags auf Erlass einer | 1201 | Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder des Antrags auf Erlass einer | ||
1097 | einstweiligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen | 1202 | einstweiligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen | ||
1098 | Verhandlung: | 1203 | Verhandlung: | ||
n | 1099 | Die Gebühr 3513 beträgt ............................| 1,2 | n | 1204 | Die Gebühr 3513 beträgt ..........| |
1205 | 1,2 | ||||
1100 | 3515| Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren | 1206 | 3515| Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren ..........| | ||
1101 | ..........................................| 24,00 bis 250,00 € | 1207 | 24,00 bis 250,00 € | ||
1102 | 3516| Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten | 1208 | 3516| Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten | ||
n | 1103 | Verfahren .......................| 1,2 | n | 1209 | Verfahren ..........| |
1210 | 1,2 | ||||
1104 | 3517| Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren | 1211 | 3517| Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren ..........| | ||
1105 | ..........................................| 60,00 bis 610,00 € | 1212 | 60,00 bis 610,00 € | ||
1106 | 3518| Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren | 1213 | 3518| Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren ..........| | ||
1107 | ..........................................| 72,00 bis 792,00 € | 1214 | 72,00 bis 792,00 € | ||
1108 | Teil 4 | 1215 | Teil 4 | ||
1109 | Strafsachen | 1216 | Strafsachen | ||
1110 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr | 1217 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr | ||
1111 | oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | 1218 | oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | ||
1112 | ---|---|--- | 1219 | ---|---|--- | ||
n | 1113 | Wahlanwalt| gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | n | 1220 | Wahlanwalt| gerichtlich bestellter |
1221 | oder beigeordneter | ||||
1222 | Rechtsanwalt | ||||
1114 | Vorbemerkung 4: | 1223 | Vorbemerkung 4: | ||
1115 | (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines | 1224 | (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines | ||
1116 | Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, | 1225 | Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, | ||
1117 | eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen | 1226 | eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen | ||
1118 | Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend | 1227 | Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend | ||
1119 | anzuwenden. | 1228 | anzuwenden. | ||
1120 | (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts | 1229 | (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts | ||
1121 | einschließlich der Information. | 1230 | einschließlich der Information. | ||
1122 | (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, | 1231 | (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, | ||
1123 | soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr | 1232 | soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr | ||
1124 | auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, | 1233 | auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, | ||
1125 | die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er | 1234 | die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er | ||
1126 | rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt | 1235 | rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt | ||
1127 | worden ist. | 1236 | worden ist. | ||
1128 | (4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr | 1237 | (4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr | ||
1129 | mit Zuschlag. | 1238 | mit Zuschlag. | ||
1130 | (5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des | 1239 | (5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des | ||
1131 | Teils 3: | 1240 | Teils 3: | ||
1132 | 1. | 1241 | 1. | ||
1133 | im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen | 1242 | im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen | ||
1134 | Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfahren über die Erinnerung | 1243 | Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfahren über die Erinnerung | ||
1135 | gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die | 1244 | gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die | ||
1136 | Entscheidung über diese Erinnerung, | 1245 | Entscheidung über diese Erinnerung, | ||
1137 | 2. | 1246 | 2. | ||
1138 | in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat | 1247 | in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat | ||
1139 | erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten | 1248 | erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten | ||
1140 | ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der | 1249 | ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der | ||
1141 | Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser | 1250 | Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser | ||
1142 | Entscheidungen. | 1251 | Entscheidungen. | ||
1143 | Abschnitt 1 | 1252 | Abschnitt 1 | ||
1144 | Gebühren des Verteidigers | 1253 | Gebühren des Verteidigers | ||
1145 | Vorbemerkung 4.1: | 1254 | Vorbemerkung 4.1: | ||
1146 | (1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über | 1255 | (1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über | ||
1147 | die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die | 1256 | die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die | ||
1148 | nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. | 1257 | nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. | ||
1149 | (2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. | 1258 | (2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. | ||
1150 | Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit | 1259 | Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit | ||
1151 | der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist. | 1260 | der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist. | ||
1152 | (3) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der | 1261 | (3) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der | ||
1153 | Hauptverhandlung an, so sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem | 1262 | Hauptverhandlung an, so sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem | ||
1154 | Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für | 1263 | Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für | ||
1155 | Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie | 1264 | Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie | ||
1156 | für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter | 1265 | für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter | ||
1157 | Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der | 1266 | Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der | ||
1158 | Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. | 1267 | Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. | ||
1159 | Unterabschnitt 1 | 1268 | Unterabschnitt 1 | ||
1160 | Allgemeine Gebühren | 1269 | Allgemeine Gebühren | ||
n | 1161 | 4100| Grundgebühr .............................. | n | 1270 | 4100| Grundgebühr ..........| 44,00 bis 396,00 €| 176,00 € |
1162 | (1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige | 1271 | (1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige | ||
1163 | Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem | 1272 | Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem | ||
1164 | Verfahrensabschnitt sie erfolgt. | 1273 | Verfahrensabschnitt sie erfolgt. | ||
1165 | (2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist | 1274 | (2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist | ||
n | 1166 | anzurechnen.| 44,00 bis 396,00 €| 176,00 € | n | 1275 | anzurechnen.| | |
1167 | 4101| Gebühr 4100 mit Zuschlag .................| 44,00 bis 495,00 €| 216,00 € | 1276 | 4101| Gebühr 4100 mit Zuschlag ..........| 44,00 bis 495,00 €| 216,00 € | ||
1168 | 4102| Terminsgebühr für die Teilnahme an | 1277 | 4102| Terminsgebühr für die Teilnahme an| | | ||
1169 | 1. | ||||
1170 | richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen, | 1278 | 1\. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen,| | | ||
1171 | 2. | ||||
1172 | Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere | 1279 | 2\. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere | ||
1173 | Strafverfolgungsbehörde, | 1280 | Strafverfolgungsbehörde,| | | ||
1174 | 3. | ||||
1175 | Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder | 1281 | 3\. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder | ||
1176 | Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung | 1282 | Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung | ||
n | 1177 | verhandelt wird, | n | 1283 | verhandelt wird,| | |
1178 | 4. | ||||
1179 | Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie | 1284 | 4\. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie| | | ||
1180 | 5. | 1285 | | 5\. Sühneterminen nach § 380 StPO| 44,00 bis 330,00 €| 150,00 € | ||
1181 | Sühneterminen nach § 380 StPO ......... | ||||
1182 | | 44,00 bis 330,00 €| 150,00 € | ||||
1183 | | Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im | 1286 | | Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im | ||
1184 | vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils | 1287 | vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils | ||
1185 | bis zu drei Terminen einmal.| | | 1288 | bis zu drei Terminen einmal.| | | ||
n | 1186 | 4103| Gebühr 4102 mit Zuschlag .................| 44,00 bis 413,00 €| 183,00 € | n | 1289 | 4103| Gebühr 4102 mit Zuschlag ..........| 44,00 bis 413,00 €| 183,00 € |
1187 | Unterabschnitt 2 | 1290 | Unterabschnitt 2 | ||
1188 | Vorbereitendes Verfahren | 1291 | Vorbereitendes Verfahren | ||
1189 | Vorbemerkung 4.1.2: | 1292 | Vorbemerkung 4.1.2: | ||
1190 | Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden | 1293 | Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden | ||
1191 | Verfahren gleich. | 1294 | Verfahren gleich. | ||
n | 1192 | 4104| Verfahrensgebühr ......................... | n | 1295 | 4104| Verfahrensgebühr ..........| 44,00 bis 319,00 €| 145,00 € |
1193 | Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der | 1296 | Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der | ||
1194 | Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im | 1297 | Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im | ||
1195 | beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich | 1298 | beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich | ||
n | 1196 | erhoben wird.| 44,00 bis 319,00 €| 145,00 € | n | 1299 | erhoben wird.| | |
1197 | 4105| Gebühr 4104 mit Zuschlag .................| 44,00 bis 399,00 €| 177,00 € | 1300 | 4105| Gebühr 4104 mit Zuschlag ..........| 44,00 bis 399,00 €| 177,00 € | ||
1198 | Unterabschnitt 3 | 1301 | Unterabschnitt 3 | ||
1199 | Gerichtliches Verfahren | 1302 | Gerichtliches Verfahren | ||
1200 | Erster Rechtszug | 1303 | Erster Rechtszug | ||
1201 | 4106| Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht | 1304 | 4106| Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht | ||
n | 1202 | ......................| 44,00 bis 319,00 €| 145,00 € | n | 1305 | ..........| |
1306 | 44,00 bis 319,00 €| | ||||
1307 | 145,00 € | ||||
1203 | 4107| Gebühr 4106 mit Zuschlag .................| 44,00 bis 399,00 €| 177,00 € | 1308 | 4107| Gebühr 4106 mit Zuschlag ..........| 44,00 bis 399,00 €| 177,00 € | ||
1204 | 4108| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten | 1309 | 4108| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten | ||
n | 1205 | Verfahren ..........| 77,00 bis 528,00 €| 242,00 € | n | 1310 | Verfahren ..........| |
1311 | 77,00 bis 528,00 €| | ||||
1312 | 242,00 € | ||||
1206 | 4109| Gebühr 4108 mit Zuschlag .................| 77,00 bis 660,00 €| 295,00 € | 1313 | 4109| Gebühr 4108 mit Zuschlag ..........| 77,00 bis 660,00 €| 295,00 € | ||
1207 | 4110| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | 1314 | 4110| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | ||
n | 1208 | 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der | n | 1315 | 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: |
1209 | Gebühr 4108 oder 4109 ................................| | 121,00 € | 1316 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109| | | ||
1317 | 121,00 € | ||||
1210 | 4111| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | 1318 | 4111| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | ||
n | 1211 | 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr | n | 1319 | 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: |
1212 | 4108 oder 4109 ................................| | 242,00 € | 1320 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109| | | ||
1321 | 242,00 € | ||||
1213 | 4112| Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer | 1322 | 4112| Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer | ||
n | 1214 | ......................| 55,00 bis 352,00 €| 163,00 € | n | 1323 | ..........| |
1324 | 55,00 bis 352,00 €| | ||||
1325 | 163,00 € | ||||
1215 | | Die Gebühr entsteht auch für Verfahren | 1326 | Die Gebühr entsteht auch für Verfahren | ||
1216 | 1. | 1327 | 1. | ||
1217 | vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt, | 1328 | vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt, | ||
1218 | 2. | 1329 | 2. | ||
1219 | im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG. | 1330 | im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG. | ||
1220 | | | | 1331 | | | | ||
n | 1221 | 4113| Gebühr 4112 mit Zuschlag .................| 55,00 bis 440,00 €| 198,00 € | n | 1332 | 4113| Gebühr 4112 mit Zuschlag ..........| 55,00 bis 440,00 €| 198,00 € |
1222 | 4114| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten | 1333 | 4114| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten | ||
n | 1223 | Verfahren .......| 88,00 bis 616,00 €| 282,00 € | n | 1334 | Verfahren ..........| |
1335 | 88,00 bis 616,00 €| | ||||
1336 | 282,00 € | ||||
1224 | 4115| Gebühr 4114 mit Zuschlag .................| 88,00 bis 770,00 €| 343,00 € | 1337 | 4115| Gebühr 4114 mit Zuschlag ..........| 88,00 bis 770,00 €| 343,00 € | ||
1225 | 4116| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | 1338 | 4116| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | ||
1226 | 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | 1339 | 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||
n | 1227 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 | n | 1340 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115| | |
1228 | ................................| | 141,00 € | 1341 | 141,00 € | ||
1229 | 4117| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | 1342 | 4117| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | ||
1230 | 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | 1343 | 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||
n | 1231 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 | n | 1344 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115| | |
1232 | ................................| | 282,00 € | 1345 | 282,00 € | ||
1233 | 4118| Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem | 1346 | 4118| Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem | ||
n | 1234 | Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG | n | 1347 | Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG ..........| |
1235 | ..................................| 110,00 bis 759,00 €| 348,00 € | 1348 | 110,00 bis 759,00 €| | ||
1349 | 348,00 € | ||||
1236 | | Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in | 1350 | Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in | ||
1237 | Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit | 1351 | Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit | ||
1238 | des Schwurgerichts gehören.| | | 1352 | des Schwurgerichts gehören.| | | ||
n | 1239 | 4119| Gebühr 4118 mit Zuschlag .................| 110,00 bis 949,00 €| 424,00 | n | 1353 | 4119| Gebühr 4118 mit Zuschlag ..........| 110,00 bis 949,00 €| 424,00 € |
1240 | € | ||||
1241 | 4120| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten | 1354 | 4120| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten | ||
n | 1242 | Verfahren .......| 143,00 bis 1 023,00 €| 466,00 € | n | 1355 | Verfahren ..........| |
1356 | 143,00 bis 1 023,00 €| | ||||
1357 | 466,00 € | ||||
1243 | 4121| Gebühr 4120 mit Zuschlag .................| 143,00 bis 1 279,00 €| | 1358 | 4121| Gebühr 4120 mit Zuschlag ..........| 143,00 bis 1 279,00 €| 569,00 € | ||
1244 | 569,00 € | ||||
1245 | 4122| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | 1359 | 4122| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | ||
1246 | 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | 1360 | 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||
n | 1247 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 | n | 1361 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121| | |
1248 | ................................| | 233,00 € | 1362 | 233,00 € | ||
1249 | 4123| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | 1363 | 4123| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | ||
1250 | 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | 1364 | 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||
n | 1251 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 | n | 1365 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121| | |
1252 | ................................| | 466,00 € | 1366 | 466,00 € | ||
1253 | Berufung | 1367 | Berufung | ||
n | 1254 | 4124| Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren ....................... | n | 1368 | 4124| Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren ..........| 88,00 bis 616,00 |
1255 | Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.| 88,00 | 1369 | €| 282,00 € | ||
1256 | bis 616,00 €| 282,00 € | ||||
1257 | 4125| Gebühr 4124 mit Zuschlag .................| 88,00 bis 770,00 €| 343,00 € | ||||
1258 | 4126| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren | ||||
1259 | .......................| 88,00 bis 616,00 €| 282,00 € | ||||
1260 | | Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.| | | 1370 | Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.| | | ||
1371 | 4125| Gebühr 4124 mit Zuschlag ..........| 88,00 bis 770,00 €| 343,00 € | ||||
1372 | 4126| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren ..........| | ||||
1373 | 88,00 bis 616,00 €| | ||||
1374 | 282,00 € | ||||
1375 | Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.| | | ||||
1261 | 4127| Gebühr 4126 mit Zuschlag .................| 88,00 bis 770,00 €| 343,00 € | 1376 | 4127| Gebühr 4126 mit Zuschlag ..........| 88,00 bis 770,00 €| 343,00 € | ||
1262 | 4128| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | 1377 | 4128| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | ||
1263 | 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | 1378 | 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||
n | 1264 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 | n | 1379 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127| | |
1265 | ................................| | 141,00 € | 1380 | 141,00 € | ||
1266 | 4129| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | 1381 | 4129| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | ||
1267 | 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | 1382 | 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||
n | 1268 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 | n | 1383 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127| | |
1269 | ................................| | 282,00 € | 1384 | 282,00 € | ||
1270 | Revision | 1385 | Revision | ||
n | 1271 | 4130| Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren | n | 1386 | 4130| Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ..........| 132,00 bis 1 |
1272 | ................................| 132,00 bis 1 221,00 €| 541,00 € | 1387 | 221,00 €| 541,00 € | ||
1273 | 4131| Gebühr 4130 mit Zuschlag .................| 132,00 bis 1 526,00 €| | 1388 | 4131| Gebühr 4130 mit Zuschlag ..........| 132,00 bis 1 526,00 €| 663,00 € | ||
1274 | 663,00 € | ||||
1275 | 4132| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren | 1389 | 4132| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren ..........| | ||
1276 | .......................| 132,00 bis 616,00 €| 300,00 € | 1390 | 132,00 bis 616,00 €| | ||
1391 | 300,00 € | ||||
1277 | 4133| Gebühr 4132 mit Zuschlag .................| 132,00 bis 770,00 €| 361,00 | 1392 | 4133| Gebühr 4132 mit Zuschlag ..........| 132,00 bis 770,00 €| 361,00 € | ||
1278 | € | ||||
1279 | 4134| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | 1393 | 4134| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | ||
1280 | 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | 1394 | 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||
n | 1281 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 | n | 1395 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133| | |
1282 | ................................| | 150,00 € | 1396 | 150,00 € | ||
1283 | 4135| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | 1397 | 4135| Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als | ||
1284 | 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | 1398 | 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||
n | 1285 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 | n | 1399 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133| | |
1286 | ................................| | 300,00 € | 1400 | 300,00 € | ||
1287 | Unterabschnitt 4 | 1401 | Unterabschnitt 4 | ||
1288 | Wiederaufnahmeverfahren | 1402 | Wiederaufnahmeverfahren | ||
1289 | Vorbemerkung 4.1.4: | 1403 | Vorbemerkung 4.1.4: | ||
1290 | Eine Grundgebühr entsteht nicht. | 1404 | Eine Grundgebühr entsteht nicht. | ||
n | 1291 | 4136| Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags | n | 1405 | 4136| Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags ..........| in Höhe |
1292 | .................................. | 1406 | der Verfahrensgebühr | ||
1407 | für den ersten Rechtszug | ||||
1293 | Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird.| | 1408 | Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird. | ||
1294 | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | ||||
1295 | 4137| Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags | 1409 | 4137| Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags | ||
n | 1296 | .............| in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | n | 1410 | ..........| |
1411 | in Höhe der Verfahrensgebühr | ||||
1412 | für den ersten Rechtszug | ||||
1297 | 4138| Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren | 1413 | 4138| Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren ..........| in Höhe der | ||
1298 | ................................| in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten | 1414 | Verfahrensgebühr | ||
1299 | Rechtszug | 1415 | für den ersten Rechtszug | ||
1300 | 4139| Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) | 1416 | 4139| Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) ..........| | ||
1301 | ...................| in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | 1417 | in Höhe der Verfahrensgebühr | ||
1418 | für den ersten Rechtszug | ||||
1302 | 4140| Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag ..........| in Höhe der | 1419 | 4140| Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag ..........| in Höhe der | ||
n | n | 1420 | Terminsgebühr | ||
1303 | Terminsgebühr für den ersten Rechtszug | 1421 | für den ersten Rechtszug | ||
1304 | Unterabschnitt 5 | 1422 | Unterabschnitt 5 | ||
1305 | Zusätzliche Gebühren | 1423 | Zusätzliche Gebühren | ||
n | 1306 | 4141| Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich: | n | 1424 | 4141| Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:| |
1307 | Zusätzliche Gebühr .......... | 1425 | Zusätzliche Gebühr ..........| in Höhe der Verfahrensgebühr | ||
1308 | (1) Die Gebühr entsteht, wenn | 1426 | (1) Die Gebühr entsteht, wenn | ||
1309 | 1. | 1427 | 1. | ||
1310 | das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder | 1428 | das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder | ||
1311 | 2. | 1429 | 2. | ||
1312 | das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder | 1430 | das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder | ||
1313 | 3. | 1431 | 3. | ||
1314 | sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den | 1432 | sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den | ||
1315 | Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen | 1433 | Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen | ||
1316 | Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung | 1434 | Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung | ||
1317 | bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die | 1435 | bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die | ||
1318 | Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die | 1436 | Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die | ||
1319 | Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird; oder | 1437 | Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird; oder | ||
1320 | 4. | 1438 | 4. | ||
1321 | das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet. | 1439 | das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet. | ||
1322 | Nummer 3 ist auf den Beistand oder Vertreter eines Privatklägers entsprechend | 1440 | Nummer 3 ist auf den Beistand oder Vertreter eines Privatklägers entsprechend | ||
1323 | anzuwenden, wenn die Privatklage zurückgenommen wird. | 1441 | anzuwenden, wenn die Privatklage zurückgenommen wird. | ||
1324 | (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens | 1442 | (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens | ||
1325 | gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Sie entsteht nicht neben der | 1443 | gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Sie entsteht nicht neben der | ||
1326 | Gebühr 4147. | 1444 | Gebühr 4147. | ||
1327 | (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die | 1445 | (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die | ||
1328 | Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr | 1446 | Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr | ||
1329 | nach der Rahmenmitte. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag | 1447 | nach der Rahmenmitte. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag | ||
1330 | (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen.| | 1448 | (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen.| | ||
n | 1331 | in Höhe der Verfahrensgebühr | n | ||
1332 | 4142| Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen | 1449 | 4142| Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ..........| | ||
1333 | .....................| 1,0| 1,0 | 1450 | 1,0| | ||
1451 | 1,0 | ||||
1334 | | (1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich | 1452 | (1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf | ||
1335 | auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die | 1453 | die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung | ||
1336 | Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme | 1454 | des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. | ||
1337 | bezieht. | ||||
1338 | (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € | 1455 | (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € | ||
1339 | ist. | 1456 | ist. | ||
1340 | (3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich | 1457 | (3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich | ||
1341 | des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug.| | | 1458 | des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug.| | | ||
1342 | 4143| Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über | 1459 | 4143| Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über | ||
n | 1343 | vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) .........| 2,0| 2,0 | n | 1460 | vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) ..........| |
1461 | 2,0| | ||||
1462 | 2,0 | ||||
1344 | | (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im | 1463 | (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im | ||
1345 | Berufungsverfahren geltend gemacht wird. | 1464 | Berufungsverfahren geltend gemacht wird. | ||
1346 | (2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die für einen | 1465 | (2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die für einen | ||
1347 | bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, angerechnet.| | | 1466 | bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, angerechnet.| | | ||
1348 | 4144| Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über | 1467 | 4144| Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über | ||
n | 1349 | vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) .........| 2,5| 2,5 | n | 1468 | vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) ..........| |
1469 | 2,5| | ||||
1470 | 2,5 | ||||
1350 | 4145| Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen den | 1471 | 4145| Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen den | ||
1351 | Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung | 1472 | Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung | ||
n | 1352 | abgesehen wird ........| 0,5| 0,5 | n | 1473 | abgesehen wird ..........| |
1474 | 0,5| | ||||
1475 | 0,5 | ||||
1353 | 4146| Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche | 1476 | 4146| Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche | ||
1354 | Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende | 1477 | Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende | ||
n | 1355 | Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG .......| 1,5| 1,5 | n | 1478 | Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG ..........| |
1479 | 1,5| | ||||
1480 | 1,5 | ||||
1356 | 4147| Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und | 1481 | 4147| Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und | ||
1357 | des Kostenerstattungsanspruchs: | 1482 | des Kostenerstattungsanspruchs: | ||
1358 | Die Gebühr 1000 entsteht ..........| | 1483 | Die Gebühr 1000 entsteht ..........| | ||
1359 | in Höhe der Verfahrensgebühr | 1484 | in Höhe der Verfahrensgebühr | ||
n | 1360 | | Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere | n | 1485 | Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere |
1361 | Einigungsgebühr nach Teil 1. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im | 1486 | Einigungsgebühr nach Teil 1. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im | ||
1362 | Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die | 1487 | Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die | ||
1363 | Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag | 1488 | Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag | ||
n | 1364 | (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen. | n | 1489 | (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen.| |
1365 | Abschnitt 2 | 1490 | Abschnitt 2 | ||
1366 | Gebühren in der Strafvollstreckung | 1491 | Gebühren in der Strafvollstreckung | ||
1367 | Vorbemerkung 4.2: | 1492 | Vorbemerkung 4.2: | ||
1368 | Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache | 1493 | Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache | ||
1369 | entstehen die Gebühren besonders. | 1494 | entstehen die Gebühren besonders. | ||
n | 1370 | 4200| Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über | n | 1495 | 4200| Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über| | |
1371 | 1. | ||||
1372 | die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung | 1496 | 1\. die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung | ||
1373 | a) | 1497 | a) | ||
1374 | in der Sicherungsverwahrung, | 1498 | in der Sicherungsverwahrung, | ||
1375 | b) | 1499 | b) | ||
1376 | in einem psychiatrischen Krankenhaus oder | 1500 | in einem psychiatrischen Krankenhaus oder | ||
1377 | c) | 1501 | c) | ||
n | 1378 | in einer Entziehungsanstalt | n | 1502 | in einer Entziehungsanstalt, |
1379 | 2. | 1503 | | | | ||
1380 | die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer | 1504 | 2\. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer | ||
1381 | lebenslangen Freiheitsstrafe oder | 1505 | lebenslangen Freiheitsstrafe oder| | | ||
1382 | 3. | ||||
1383 | den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der | 1506 | 3\. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der | ||
1384 | Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung | 1507 | Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung | ||
n | 1385 | ......................... | n | 1508 | ..........| |
1386 | | 66,00 bis 737,00 €| 321,00 € | 1509 | 66,00 bis 737,00 €| | ||
1510 | 321,00 € | ||||
1387 | 4201| Gebühr 4200 mit Zuschlag .................| 66,00 bis 921,00 €| 395,00 € | 1511 | 4201| Gebühr 4200 mit Zuschlag ..........| 66,00 bis 921,00 €| 395,00 € | ||
1388 | 4202| Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren | 1512 | 4202| Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren ..........| | ||
1389 | ......................| 66,00 bis 330,00 €| 158,00 € | 1513 | 66,00 bis 330,00 €| | ||
1514 | 158,00 € | ||||
1390 | 4203| Gebühr 4202 mit Zuschlag .................| 66,00 bis 413,00 €| 192,00 € | 1515 | 4203| Gebühr 4202 mit Zuschlag ..........| 66,00 bis 413,00 €| 192,00 € | ||
1391 | 4204| Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung | 1516 | 4204| Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung | ||
n | 1392 | ................| 33,00 bis 330,00 €| 145,00 € | n | 1517 | ..........| |
1518 | 33,00 bis 330,00 €| | ||||
1519 | 145,00 € | ||||
1393 | 4205| Gebühr 4204 mit Zuschlag .................| 33,00 bis 413,00 €| 178,00 € | 1520 | 4205| Gebühr 4204 mit Zuschlag ..........| 33,00 bis 413,00 €| 178,00 € | ||
1394 | 4206| Terminsgebühr für sonstige Verfahren .....| 33,00 bis 330,00 €| 145,00 € | 1521 | 4206| Terminsgebühr für sonstige Verfahren ..........| 33,00 bis 330,00 €| | ||
1522 | 145,00 € | ||||
1395 | 4207| Gebühr 4206 mit Zuschlag .................| 33,00 bis 413,00 €| 178,00 € | 1523 | 4207| Gebühr 4206 mit Zuschlag ..........| 33,00 bis 413,00 €| 178,00 € | ||
1396 | Abschnitt 3 | 1524 | Abschnitt 3 | ||
1397 | Einzeltätigkeiten | 1525 | Einzeltätigkeiten | ||
1398 | Vorbemerkung 4.3: | 1526 | Vorbemerkung 4.3: | ||
1399 | (1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem | 1527 | (1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem | ||
1400 | Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. | 1528 | Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. | ||
1401 | (2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung | 1529 | (2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung | ||
1402 | oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs | 1530 | oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs | ||
1403 | im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 bis 4145. | 1531 | im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 bis 4145. | ||
1404 | (3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit | 1532 | (3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit | ||
1405 | nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. Das | 1533 | nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. Das | ||
1406 | Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit. | 1534 | Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit. | ||
1407 | (4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das | 1535 | (4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das | ||
1408 | Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren | 1536 | Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren | ||
1409 | auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren | 1537 | auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren | ||
1410 | angerechnet. | 1538 | angerechnet. | ||
n | 1411 | 4300| Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift | n | 1539 | 4300| Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift| |
1412 | 1. | 1540 | | | ||
1413 | zur Begründung der Revision, | 1541 | 1\. zur Begründung der Revision,| | | ||
1414 | 2. | ||||
1415 | zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger | 1542 | 2\. zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger | ||
1416 | eingelegte Revision oder | 1543 | eingelegte Revision oder| | | ||
1417 | 3. | 1544 | 3\. in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB ..........| 66,00 bis 737,00 €| | ||
1418 | in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB .............................. | 1545 | 321,00 € | ||
1419 | | 66,00 bis 737,00 €| 321,00 € | ||||
1420 | | Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für die Einlegung | 1546 | Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für die Einlegung | ||
1421 | der Revision keine besondere Gebühr.| | | 1547 | der Revision keine besondere Gebühr.| | | ||
n | 1422 | 4301| Verfahrensgebühr für | n | 1548 | 4301| Verfahrensgebühr für| | |
1423 | 1. | ||||
1424 | die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage, | 1549 | 1\. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage,| | | ||
1425 | 2. | ||||
1426 | die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der | 1550 | 2\. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der | ||
1427 | Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder | 1551 | Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder | ||
n | 1428 | Nebenkläger eingelegten Berufung, | n | 1552 | Nebenkläger eingelegten Berufung,| | |
1429 | 3. | ||||
1430 | die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger, | 1553 | 3\. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,| | | ||
1431 | 4. | ||||
1432 | die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen | 1554 | 4\. die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen | ||
1433 | Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere | 1555 | Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere | ||
1434 | Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen | 1556 | Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen | ||
n | 1435 | Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme, | n | 1557 | Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme,| | |
1436 | 5. | ||||
1437 | die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ | 1558 | 5\. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der | ||
1438 | 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO) oder | 1559 | Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO) oder| | | ||
1439 | 6. | ||||
1440 | sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung ................ | 1560 | 6\. sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung ..........| 44,00 bis | ||
1441 | | 44,00 bis 506,00 €| 220,00 € | 1561 | 506,00 €| 220,00 € | ||
1442 | | Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht für die | 1562 | Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht für die | ||
1443 | Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr.| | | 1563 | Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr.| | | ||
n | 1444 | 4302| Verfahrensgebühr für | n | 1564 | 4302| Verfahrensgebühr für| | |
1445 | 1. | ||||
1446 | die Einlegung eines Rechtsmittels, | 1565 | 1\. die Einlegung eines Rechtsmittels,| | | ||
1447 | 2. | ||||
1448 | die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen | 1566 | 2\. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder | ||
1449 | oder | 1567 | Erklärungen oder| | | ||
1450 | 3. | ||||
1451 | eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung ....... | 1568 | 3\. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung | ||
1569 | ..........| | ||||
1452 | | 33,00 bis 319,00 €| 141,00 € | 1570 | 33,00 bis 319,00 €| | ||
1571 | 141,00 € | ||||
1453 | 4303| Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache ............ | 1572 | 4303| Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache ..........| | ||
1573 | 33,00 bis 330,00 €| | ||||
1454 | Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen | 1574 | Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen | ||
n | 1455 | war.| 33,00 bis 330,00 €| | n | 1575 | war.| | |
1456 | 4304| Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a | 1576 | 4304| Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a | ||
n | 1457 | EGGVG).| | 3 850,00 € | n | 1577 | EGGVG) ..........| | |
1578 | 3 850,00 € | ||||
1458 | Teil 5 | 1579 | Teil 5 | ||
1459 | Bußgeldsachen | 1580 | Bußgeldsachen | ||
1460 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr | 1581 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr | ||
1461 | oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | 1582 | oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | ||
1462 | ---|---|--- | 1583 | ---|---|--- | ||
n | 1463 | Wahlanwalt| gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | n | 1584 | Wahlanwalt| gerichtlich bestellter |
1585 | oder beigeordneter | ||||
1586 | Rechtsanwalt | ||||
1464 | Vorbemerkung 5: | 1587 | Vorbemerkung 5: | ||
1465 | (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder | 1588 | (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder | ||
1466 | Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen sind die | 1589 | Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen sind die | ||
1467 | Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden. | 1590 | Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden. | ||
1468 | (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts | 1591 | (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts | ||
1469 | einschließlich der Information. | 1592 | einschließlich der Information. | ||
1470 | (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, | 1593 | (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, | ||
1471 | soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr | 1594 | soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr | ||
1472 | auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, | 1595 | auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, | ||
1473 | die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er | 1596 | die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er | ||
1474 | rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt | 1597 | rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt | ||
1475 | worden ist. | 1598 | worden ist. | ||
1476 | (4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des | 1599 | (4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des | ||
1477 | Teils 3: | 1600 | Teils 3: | ||
1478 | 1. | 1601 | 1. | ||
1479 | für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen | 1602 | für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen | ||
1480 | Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den | 1603 | Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den | ||
1481 | Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung | 1604 | Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung | ||
1482 | über diese Erinnerung und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche | 1605 | über diese Erinnerung und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche | ||
1483 | Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der | 1606 | Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der | ||
1484 | Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG), dabei steht das Verfahren über den Antrag | 1607 | Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG), dabei steht das Verfahren über den Antrag | ||
1485 | auf gerichtliche Entscheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder die | 1608 | auf gerichtliche Entscheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder die | ||
1486 | Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich, | 1609 | Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich, | ||
1487 | 2. | 1610 | 2. | ||
1488 | in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von | 1611 | in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von | ||
1489 | Kosten ergangen sind, und für das Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche | 1612 | Kosten ergangen sind, und für das Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche | ||
1490 | Entscheidung nach Nummer 1. | 1613 | Entscheidung nach Nummer 1. | ||
1491 | Abschnitt 1 | 1614 | Abschnitt 1 | ||
1492 | Gebühren des Verteidigers | 1615 | Gebühren des Verteidigers | ||
1493 | Vorbemerkung 5.1: | 1616 | Vorbemerkung 5.1: | ||
1494 | (1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. | 1617 | (1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. | ||
1495 | (2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum | 1618 | (2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum | ||
1496 | Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. | 1619 | Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. | ||
1497 | Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im | 1620 | Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im | ||
1498 | Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der | 1621 | Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der | ||
1499 | Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift | 1622 | Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift | ||
1500 | Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind | 1623 | Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind | ||
1501 | zusammenzurechnen. | 1624 | zusammenzurechnen. | ||
1502 | Unterabschnitt 1 | 1625 | Unterabschnitt 1 | ||
1503 | Allgemeine Gebühr | 1626 | Allgemeine Gebühr | ||
n | 1504 | 5100| Grundgebühr .............................. | n | 1627 | 5100| Grundgebühr ..........| 33,00 bis 187,00 €| 88,00 € |
1505 | (1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige | 1628 | (1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige | ||
1506 | Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem | 1629 | Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem | ||
1507 | Verfahrensabschnitt sie erfolgt. | 1630 | Verfahrensabschnitt sie erfolgt. | ||
1508 | (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren | 1631 | (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren | ||
n | 1509 | für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist.| 33,00 bis | n | 1632 | für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist.| | |
1510 | 187,00 €| 88,00 € | ||||
1511 | Unterabschnitt 2 | 1633 | Unterabschnitt 2 | ||
1512 | Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | 1634 | Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | ||
1513 | Vorbemerkung 5.1.2: | 1635 | Vorbemerkung 5.1.2: | ||
1514 | (1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das | 1636 | (1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das | ||
1515 | Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der | 1637 | Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der | ||
1516 | Akten bei Gericht. | 1638 | Akten bei Gericht. | ||
1517 | (2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der | 1639 | (2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der | ||
1518 | Polizei oder der Verwaltungsbehörde. | 1640 | Polizei oder der Verwaltungsbehörde. | ||
n | 1519 | 5101| Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 € | n | 1641 | 5101| Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 € ..........| |
1520 | ....................| 22,00 bis 121,00 €| 57,00 € | 1642 | 22,00 bis 121,00 €| | ||
1643 | 57,00 € | ||||
1521 | 5102| Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 | 1644 | 5102| Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 | ||
n | 1522 | genannten Verfahren stattfindet ....................| 22,00 bis 121,00 €| | n | 1645 | genannten Verfahren stattfindet ..........| |
1646 | 22,00 bis 121,00 €| | ||||
1523 | 57,00 € | 1647 | 57,00 € | ||
n | 1524 | 5103| Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5 000,00 € | n | 1648 | 5103| Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5 000,00 € ..........| |
1525 | ...............| 33,00 bis 319,00 €| 141,00 € | 1649 | 33,00 bis 319,00 €| | ||
1650 | 141,00 € | ||||
1526 | 5104| Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 | 1651 | 5104| Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 | ||
n | 1527 | genannten Verfahren stattfindet ....................| 33,00 bis 319,00 €| | n | 1652 | genannten Verfahren stattfindet ..........| |
1653 | 33,00 bis 319,00 €| | ||||
1528 | 141,00 € | 1654 | 141,00 € | ||
n | 1529 | 5105| Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 € | n | 1655 | 5105| Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 € ..........| |
1530 | ....................| 44,00 bis 330,00 €| 150,00 € | 1656 | 44,00 bis 330,00 €| | ||
1657 | 150,00 € | ||||
1531 | 5106| Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 | 1658 | 5106| Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 | ||
n | 1532 | genannten Verfahren stattfindet ....................| 44,00 bis 330,00 €| | n | 1659 | genannten Verfahren stattfindet ..........| |
1660 | 44,00 bis 330,00 €| | ||||
1533 | 150,00 € | 1661 | 150,00 € | ||
1534 | Unterabschnitt 3 | 1662 | Unterabschnitt 3 | ||
1535 | Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug | 1663 | Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug | ||
1536 | Vorbemerkung 5.1.3: | 1664 | Vorbemerkung 5.1.3: | ||
1537 | (1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen | 1665 | (1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen | ||
1538 | Terminen außerhalb der Hauptverhandlung. | 1666 | Terminen außerhalb der Hauptverhandlung. | ||
1539 | (2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das | 1667 | (2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das | ||
1540 | Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die | 1668 | Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die | ||
1541 | Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines | 1669 | Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines | ||
1542 | Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird. | 1670 | Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird. | ||
n | 1543 | 5107| Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 € | n | 1671 | 5107| Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 € ..........| |
1544 | ....................| 22,00 bis 121,00 €| 57,00 € | 1672 | 22,00 bis 121,00 €| | ||
1673 | 57,00 € | ||||
1545 | 5108| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten | 1674 | 5108| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten | ||
n | 1546 | Verfahren ...| 22,00 bis 264,00 €| 114,00 € | n | 1675 | Verfahren ..........| |
1676 | 22,00 bis 264,00 €| | ||||
1677 | 114,00 € | ||||
1547 | 5109| Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5 000,00 € | 1678 | 5109| Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5 000,00 € ..........| | ||
1548 | ...............| 33,00 bis 319,00 €| 141,00 € | 1679 | 33,00 bis 319,00 €| | ||
1680 | 141,00 € | ||||
1549 | 5110| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten | 1681 | 5110| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten | ||
n | 1550 | Verfahren ...| 44,00 bis 517,00 €| 224,00 € | n | 1682 | Verfahren ..........| |
1683 | 44,00 bis 517,00 €| | ||||
1684 | 224,00 € | ||||
1551 | 5111| Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 € | 1685 | 5111| Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 € ..........| | ||
1552 | ....................| 55,00 bis 385,00 €| 176,00 € | 1686 | 55,00 bis 385,00 €| | ||
1687 | 176,00 € | ||||
1553 | 5112| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten | 1688 | 5112| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten | ||
n | 1554 | Verfahren ...| 88,00 bis 616,00 €| 282,00 € | n | 1689 | Verfahren ..........| |
1690 | 88,00 bis 616,00 €| | ||||
1691 | 282,00 € | ||||
1555 | Unterabschnitt 4 | 1692 | Unterabschnitt 4 | ||
1556 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde | 1693 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde | ||
n | 1557 | 5113| Verfahrensgebühr .........................| 88,00 bis 616,00 €| 282,00 € | n | 1694 | 5113| Verfahrensgebühr ..........| 88,00 bis 616,00 €| 282,00 € |
1558 | 5114| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag ....| 88,00 bis 616,00 €| 282,00 € | 1695 | 5114| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag ..........| 88,00 bis 616,00 €| | ||
1696 | 282,00 € | ||||
1559 | Unterabschnitt 5 | 1697 | Unterabschnitt 5 | ||
1560 | Zusätzliche Gebühren | 1698 | Zusätzliche Gebühren | ||
1561 | 5115| Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der | 1699 | 5115| Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der | ||
1562 | Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich: | 1700 | Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich: | ||
n | 1563 | Zusätzliche Gebühr .......................| in Höhe der jeweiligen | n | 1701 | Zusätzliche Gebühr ..........| |
1702 | in Höhe der jeweiligen | ||||
1564 | Verfahrensgebühr | 1703 | Verfahrensgebühr | ||
n | 1565 | | (1) Die Gebühr entsteht, wenn | n | 1704 | (1) Die Gebühr entsteht, wenn |
1566 | 1. | 1705 | 1. | ||
1567 | das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder | 1706 | das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder | ||
1568 | 2. | 1707 | 2. | ||
1569 | der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird oder | 1708 | der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird oder | ||
1570 | 3. | 1709 | 3. | ||
1571 | der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen | 1710 | der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen | ||
1572 | und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird oder | 1711 | und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird oder | ||
n | n | 1712 | | | ||
1573 | 4. | 1713 | 4. | ||
1574 | sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den | 1714 | sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den | ||
1575 | Bußgeldbescheid oder der Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder eines anderen | 1715 | Bußgeldbescheid oder der Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder eines anderen | ||
1576 | Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung | 1716 | Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung | ||
1577 | bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die | 1717 | bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die | ||
1578 | Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die | 1718 | Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die | ||
1579 | Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird, oder | 1719 | Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird, oder | ||
1580 | 5. | 1720 | 5. | ||
1581 | das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheidet. | 1721 | das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheidet. | ||
1582 | (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens | 1722 | (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens | ||
1583 | gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. | 1723 | gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. | ||
1584 | (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die | 1724 | (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die | ||
1585 | Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr | 1725 | Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr | ||
n | 1586 | nach der Rahmenmitte. | n | 1726 | nach der Rahmenmitte.| | |
1587 | | | ||||
1588 | 5116| Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen | 1727 | 5116| Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ..........| | ||
1589 | .....................| 1,0| 1,0 | 1728 | 1,0| | ||
1729 | 1,0 | ||||
1590 | | (1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die sich | 1730 | (1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die sich auf | ||
1591 | auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG, | 1731 | die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § | ||
1592 | § 439 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. | 1732 | 439 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. | ||
1593 | (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € | 1733 | (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € | ||
1594 | ist. | 1734 | ist. | ||
1595 | (3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der | 1735 | (3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der | ||
1596 | Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug. Im | 1736 | Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug. Im | ||
1597 | Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders.| | | 1737 | Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders.| | | ||
1598 | Abschnitt 2 | 1738 | Abschnitt 2 | ||
1599 | Einzeltätigkeiten | 1739 | Einzeltätigkeiten | ||
n | 1600 | 5200| Verfahrensgebühr ......................... | n | 1740 | 5200| Verfahrensgebühr ..........| 22,00 bis 121,00 €| 57,00 € |
1601 | (1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt | 1741 | (1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt | ||
1602 | sonst die Verteidigung übertragen ist. | 1742 | sonst die Verteidigung übertragen ist. | ||
1603 | (2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes | 1743 | (2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes | ||
1604 | bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. | 1744 | bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. | ||
1605 | (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren übertragen, | 1745 | (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren übertragen, | ||
1606 | werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die | 1746 | werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die | ||
1607 | Verteidigung entstehenden Gebühren angerechnet. | 1747 | Verteidigung entstehenden Gebühren angerechnet. | ||
1608 | (4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der Vollstreckung | 1748 | (4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der Vollstreckung | ||
n | 1609 | und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.| | n | 1749 | und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.| | |
1610 | 22,00 bis 121,00 €| 57,00 € | ||||
1611 | Teil 6 | 1750 | Teil 6 | ||
1612 | Sonstige Verfahren | 1751 | Sonstige Verfahren | ||
1613 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr | 1752 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr | ||
1614 | ---|---|--- | 1753 | ---|---|--- | ||
n | n | 1754 | Wahlverteidiger oder | ||
1615 | Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter| gerichtlich bestellter oder | 1755 | Verfahrensbevollmächtigter| gerichtlich bestellter | ||
1616 | beigeordneter Rechtsanwalt | 1756 | oder beigeordneter | ||
1757 | Rechtsanwalt | ||||
1617 | Vorbemerkung 6: | 1758 | Vorbemerkung 6: | ||
1618 | (1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in | 1759 | (1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in | ||
1619 | einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, | 1760 | einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, | ||
1620 | entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in | 1761 | entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in | ||
1621 | diesem Verfahren. | 1762 | diesem Verfahren. | ||
1622 | (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts | 1763 | (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts | ||
1623 | einschließlich der Information. | 1764 | einschließlich der Information. | ||
1624 | (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, | 1765 | (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, | ||
1625 | soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr | 1766 | soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr | ||
1626 | auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, | 1767 | auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, | ||
1627 | die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er | 1768 | die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er | ||
1628 | rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt | 1769 | rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt | ||
1629 | worden ist. | 1770 | worden ist. | ||
1630 | Abschnitt 1 | 1771 | Abschnitt 1 | ||
1631 | Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 1772 | Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | ||
1632 | und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen | 1773 | und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen | ||
1633 | Strafgerichtshof | 1774 | Strafgerichtshof | ||
n | 1634 | | | | | n | ||
1635 | Unterabschnitt 1 | 1775 | Unterabschnitt 1 | ||
1636 | Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | 1776 | Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | ||
n | 1637 | | | | | n | ||
1638 | Vorbemerkung 6.1.1: | 1777 | Vorbemerkung 6.1.1: | ||
1639 | Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der | 1778 | Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der | ||
1640 | Bewilligungsbehörde in Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten | 1779 | Bewilligungsbehörde in Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten | ||
1641 | Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. | 1780 | Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. | ||
n | 1642 | 6100| Verfahrensgebühr .........................| 55,00 bis 374,00 €| 172,00 | n | 1781 | 6100| Verfahrensgebühr ..........| 55,00 bis 374,00 €| 172,00 € |
1643 | € | ||||
1644 | | | | | ||||
1645 | Unterabschnitt 2 | 1782 | Unterabschnitt 2 | ||
1646 | Gerichtliches Verfahren | 1783 | Gerichtliches Verfahren | ||
n | 1647 | | | | | n | ||
1648 | 6101| Verfahrensgebühr .........................| 110,00 bis 759,00 €| 348,00 | 1784 | 6101| Verfahrensgebühr ..........| 110,00 bis 759,00 €| 348,00 € | ||
1649 | € | ||||
1650 | 6102| Terminsgebühr je Verhandlungstag| 143,00 bis 1 023,00 €| 466,00 € | 1785 | 6102| Terminsgebühr je Verhandlungstag ..........| 143,00 bis 1 023,00 €| | ||
1786 | 466,00 € | ||||
1651 | Abschnitt 2 | 1787 | Abschnitt 2 | ||
1652 | Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer | 1788 | Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer | ||
1653 | Berufspflicht | 1789 | Berufspflicht | ||
1654 | Vorbemerkung 6.2: | 1790 | Vorbemerkung 6.2: | ||
1655 | (1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten. | 1791 | (1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten. | ||
1656 | (2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines | 1792 | (2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines | ||
1657 | Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach Teil 2. | 1793 | Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach Teil 2. | ||
1658 | (3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3: | 1794 | (3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3: | ||
1659 | 1. | 1795 | 1. | ||
1660 | für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen | 1796 | für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen | ||
1661 | Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den | 1797 | Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den | ||
1662 | Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung | 1798 | Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung | ||
1663 | über diese Erinnerung, | 1799 | über diese Erinnerung, | ||
1664 | 2. | 1800 | 2. | ||
1665 | in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung von | 1801 | in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung von | ||
1666 | Kosten ergangen ist, und für das Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung. | 1802 | Kosten ergangen ist, und für das Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung. | ||
1667 | Unterabschnitt 1 | 1803 | Unterabschnitt 1 | ||
1668 | Allgemeine Gebühren | 1804 | Allgemeine Gebühren | ||
n | 1669 | 6200| Grundgebühr .............................. | n | 1805 | 6200| Grundgebühr ..........| 44,00 bis 385,00 €| 172,00 € |
1670 | Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung | 1806 | Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung | ||
1671 | in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt | 1807 | in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt | ||
n | 1672 | sie erfolgt.| 44,00 bis 385,00 €| 172,00 € | n | 1808 | sie erfolgt.| | |
1673 | 6201| Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet | 1809 | 6201| Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet ..........| | ||
1674 | .......................| 44,00 bis 407,00 €| 180,00 € | 1810 | 44,00 bis 407,00 €| | ||
1811 | 180,00 € | ||||
1675 | | Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen | 1812 | Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen | ||
1676 | Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung.| | | 1813 | und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung.| | | ||
1677 | Unterabschnitt 2 | 1814 | Unterabschnitt 2 | ||
1678 | Außergerichtliches Verfahren | 1815 | Außergerichtliches Verfahren | ||
n | 1679 | 6202| Verfahrensgebühr ......................... | n | 1816 | 6202| Verfahrensgebühr ..........| 44,00 bis 319,00 €| 145,00 € |
1680 | (1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem dem | 1817 | (1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem dem | ||
1681 | gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der | 1818 | gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der | ||
1682 | Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren. | 1819 | Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren. | ||
1683 | (2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang | 1820 | (2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang | ||
n | 1684 | des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht.| 44,00 bis 319,00 €| | n | 1821 | des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht.| | |
1685 | 145,00 € | ||||
1686 | Unterabschnitt 3 | 1822 | Unterabschnitt 3 | ||
n | 1687 | Gerichtliches Verfahren Erster Rechtszug | n | 1823 | Gerichtliches Verfahren |
1824 | Erster Rechtszug | ||||
1688 | Vorbemerkung 6.2.3: | 1825 | Vorbemerkung 6.2.3: | ||
1689 | (1) Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren | 1826 | (1) Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren | ||
1690 | einschließlich seiner Vorbereitung gesondert. | 1827 | einschließlich seiner Vorbereitung gesondert. | ||
1691 | (2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der | 1828 | (2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der | ||
1692 | Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem | 1829 | Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem | ||
1693 | Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für | 1830 | Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für | ||
1694 | Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie | 1831 | Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie | ||
1695 | für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter | 1832 | für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter | ||
1696 | Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der | 1833 | Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der | ||
1697 | Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. | 1834 | Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. | ||
n | 1698 | 6203| Verfahrensgebühr .........................| 55,00 bis 352,00 €| 163,00 € | n | 1835 | 6203| Verfahrensgebühr ..........| 55,00 bis 352,00 €| 163,00 € |
1699 | 6204| Terminsgebühr je Verhandlungstag .........| 88,00 bis 616,00 €| 282,00 € | 1836 | 6204| Terminsgebühr je Verhandlungstag ..........| 88,00 bis 616,00 €| 282,00 | ||
1837 | € | ||||
1700 | 6205| Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 | 1838 | 6205| Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 | ||
1701 | Stunden an der Hauptverhandlung teil: | 1839 | Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||
n | 1702 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204.| | 141,00 € | n | 1840 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 ..........| | |
1841 | 141,00 € | ||||
1703 | 6206| Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der | 1842 | 6206| Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der | ||
1704 | Hauptverhandlung teil: | 1843 | Hauptverhandlung teil: | ||
n | 1705 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204.| | 282,00 € | n | 1844 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 ..........| | |
1845 | 282,00 € | ||||
1706 | Zweiter Rechtszug | 1846 | Zweiter Rechtszug | ||
n | 1707 | 6207| Verfahrensgebühr .........................| 88,00 bis 616,00 €| 282,00 € | n | 1847 | 6207| Verfahrensgebühr ..........| 88,00 bis 616,00 €| 282,00 € |
1708 | 6208| Terminsgebühr je Verhandlungstag .........| 88,00 bis 616,00 €| 282,00 € | 1848 | 6208| Terminsgebühr je Verhandlungstag ..........| 88,00 bis 616,00 €| 282,00 | ||
1849 | € | ||||
1709 | 6209| Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 | 1850 | 6209| Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 | ||
1710 | Stunden an der Hauptverhandlung teil: | 1851 | Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||
n | 1711 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208.| | 141,00 € | n | 1852 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 ..........| | |
1853 | 141,00 € | ||||
1712 | 6210| Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der | 1854 | 6210| Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der | ||
1713 | Hauptverhandlung teil: | 1855 | Hauptverhandlung teil: | ||
n | 1714 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208.| | 282,00 € | n | 1856 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 ..........| | |
1857 | 282,00 € | ||||
1715 | Dritter Rechtszug | 1858 | Dritter Rechtszug | ||
n | 1716 | 6211| Verfahrensgebühr .........................| 132,00 bis 1 221,00 €| | n | 1859 | 6211| Verfahrensgebühr ..........| 132,00 bis 1 221,00 €| 541,00 € |
1717 | 541,00 € | ||||
1718 | 6212| Terminsgebühr je Verhandlungstag ....| 132,00 bis 605,00 €| 294,00 € | 1860 | 6212| Terminsgebühr je Verhandlungstag ..........| 132,00 bis 605,00 €| 294,00 | ||
1861 | € | ||||
1719 | 6213| Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 | 1862 | 6213| Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 | ||
1720 | Stunden an der Hauptverhandlung teil: | 1863 | Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||
n | 1721 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212.| | 147,00 € | n | 1864 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 ..........| | |
1865 | 147,00 € | ||||
1722 | 6214| Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der | 1866 | 6214| Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der | ||
1723 | Hauptverhandlung teil: | 1867 | Hauptverhandlung teil: | ||
n | 1724 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212.| | 294,00 € | n | 1868 | Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 ..........| | |
1869 | 294,00 € | ||||
1725 | 6215| Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die | 1870 | 6215| Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die | ||
n | 1726 | Nichtzulassung der Revision .............................| 77,00 bis 1 221,00 | n | 1871 | Nichtzulassung der Revision ..........| |
1872 | 77,00 bis 1 221,00 €| | ||||
1727 | €| 519,00 € | 1873 | 519,00 € | ||
1728 | | Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes | 1874 | Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes | ||
1729 | Revisionsverfahren angerechnet.| | | 1875 | Revisionsverfahren angerechnet.| | | ||
1730 | Unterabschnitt 4 | 1876 | Unterabschnitt 4 | ||
1731 | Zusatzgebühr | 1877 | Zusatzgebühr | ||
1732 | 6216| Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Verhandlung | 1878 | 6216| Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Verhandlung | ||
1733 | entbehrlich: | 1879 | entbehrlich: | ||
n | 1734 | Zusätzliche Gebühr .......................| in Höhe der jeweiligen | n | 1880 | Zusätzliche Gebühr ..........| |
1881 | in Höhe der jeweiligen | ||||
1735 | Verfahrensgebühr | 1882 | Verfahrensgebühr | ||
n | 1736 | | (1) Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit Zustimmung | n | 1883 | (1) Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit Zustimmung |
1737 | der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht oder einer beabsichtigten | 1884 | der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht oder einer beabsichtigten | ||
1738 | Entscheidung ohne Hauptverhandlungstermin nicht widersprochen wird. | 1885 | Entscheidung ohne Hauptverhandlungstermin nicht widersprochen wird. | ||
1739 | (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens | 1886 | (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens | ||
1740 | gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. | 1887 | gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. | ||
1741 | (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die | 1888 | (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die | ||
1742 | Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr | 1889 | Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr | ||
n | 1743 | nach der Rahmenmitte.| | n | 1890 | nach der Rahmenmitte. |
1744 | Abschnitt 3 | 1891 | Abschnitt 3 | ||
1745 | Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei | 1892 | Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei | ||
1746 | sonstigen Zwangsmaßnahmen | 1893 | sonstigen Zwangsmaßnahmen | ||
1747 | 6300| Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in | 1894 | 6300| Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in | ||
1748 | Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 | 1895 | Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 | ||
n | 1749 | FamFG ......| 44,00 bis 517,00 €| 224,00 € | n | 1896 | FamFG| |
1897 | 44,00 bis 517,00 €| | ||||
1898 | 224,00 € | ||||
1750 | | Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug.| | | 1899 | Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug.| | | ||
1751 | 6301| Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300 .........| 44,00 bis 517,00 | 1900 | 6301| Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300 ..........| 44,00 bis 517,00 | ||
1752 | €| 224,00 € | 1901 | €| 224,00 € | ||
n | 1753 | | Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.| | | n | 1902 | Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.| | |
1754 | 6302| Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen ..... | 1903 | 6302| Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen ..........| 22,00 bis 330,00 €| | ||
1904 | 141,00 € | ||||
1755 | Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung | 1905 | Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung | ||
1756 | oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder | 1906 | oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder | ||
n | 1757 | einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG.| 22,00 bis 330,00 | n | 1907 | einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG.| | |
1908 | 6303| Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 ..........| 22,00 bis 330,00 | ||||
1758 | €| 141,00 € | 1909 | €| 141,00 € | ||
n | 1759 | 6303| Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 .................| 22,00 bis | n | ||
1760 | 330,00 €| 141,00 € | ||||
1761 | | Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.| | | 1910 | Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.| | | ||
1762 | Abschnitt 4 | 1911 | Abschnitt 4 | ||
1763 | Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung | 1912 | Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung | ||
1764 | Vorbemerkung 6.4: | 1913 | Vorbemerkung 6.4: | ||
1765 | (1) Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche | 1914 | (1) Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche | ||
1766 | Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem | 1915 | Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem | ||
1767 | Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des | 1916 | Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des | ||
1768 | Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt. | 1917 | Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt. | ||
1769 | (2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 | 1918 | (2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 | ||
1770 | für eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder über die weitere | 1919 | für eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder über die weitere | ||
1771 | Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird diese Gebühr | 1920 | Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird diese Gebühr | ||
1772 | zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Betrag von 207,00 €, auf die | 1921 | zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Betrag von 207,00 €, auf die | ||
1773 | Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht | 1922 | Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht | ||
1774 | oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet. Sind mehrere Gebühren | 1923 | oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet. Sind mehrere Gebühren | ||
1775 | entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. | 1924 | entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. | ||
1776 | 6400| Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem | 1925 | 6400| Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem | ||
n | 1777 | Truppendienstgericht .................| 88,00 bis 748,00 €| | n | 1926 | Truppendienstgericht ..........| |
1927 | 88,00 bis 748,00 €| | ||||
1778 | 6401| Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten | 1928 | 6401| Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten | ||
n | n | 1929 | Verfahren ..........| | ||
1779 | Verfahren| 88,00 bis 748,00 €| | 1930 | 88,00 bis 748,00 €| | ||
1780 | 6402| Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem | 1931 | 6402| Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem | ||
1781 | Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im | 1932 | Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im | ||
n | 1782 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde| | n | 1933 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde |
1934 | ..........| | ||||
1783 | 110,00 bis 869,00 €| | 1935 | 110,00 bis 869,00 €| | ||
n | 1784 | | Die Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung | n | 1936 | Die Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der |
1785 | der Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für ein nachfolgendes Verfahren über | 1937 | Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für ein nachfolgendes Verfahren über die | ||
1786 | die Rechtsbeschwerde angerechnet.| | | 1938 | Rechtsbeschwerde angerechnet.| | | ||
1787 | 6403| Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6402 genannten | 1939 | 6403| Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6402 genannten | ||
n | n | 1940 | Verfahren ..........| | ||
1788 | Verfahren| 110,00 bis 869,00 €| | 1941 | 110,00 bis 869,00 €| | ||
1789 | Abschnitt 5 | 1942 | Abschnitt 5 | ||
1790 | Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer | 1943 | Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer | ||
1791 | Disziplinarmaßnahme | 1944 | Disziplinarmaßnahme | ||
n | 1792 | 6500| Verfahrensgebühr | n | 1945 | 6500| Verfahrensgebühr ..........| 22,00 bis 330,00 €| 141,00 € |
1793 | (1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht | 1946 | (1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht | ||
1794 | die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. | 1947 | die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. | ||
1795 | (2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts | 1948 | (2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts | ||
1796 | anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. | 1949 | anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. | ||
1797 | (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren | 1950 | (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren | ||
1798 | übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für | 1951 | übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für | ||
1799 | die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. | 1952 | die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. | ||
1800 | (4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch für das Verfahren | 1953 | (4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch für das Verfahren | ||
1801 | nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung oder Änderung | 1954 | nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung oder Änderung | ||
1802 | einer Disziplinarmaßnahme und im gerichtlichen Verfahren vor dem | 1955 | einer Disziplinarmaßnahme und im gerichtlichen Verfahren vor dem | ||
n | 1803 | Wehrdienstgericht.| 22,00 bis 330,00 €| 141,00 € | n | 1956 | Wehrdienstgericht.| | |
1804 | Teil 7 | 1957 | Teil 7 | ||
1805 | Auslagen | 1958 | Auslagen | ||
1806 | Nr.| Auslagentatbestand| Höhe | 1959 | Nr.| Auslagentatbestand| Höhe | ||
1807 | ---|---|--- | 1960 | ---|---|--- | ||
1808 | Vorbemerkung 7: | 1961 | Vorbemerkung 7: | ||
1809 | (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. | 1962 | (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. | ||
1810 | Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz | 1963 | Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz | ||
1811 | der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen. | 1964 | der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen. | ||
1812 | (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde | 1965 | (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde | ||
1813 | liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. | 1966 | liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. | ||
1814 | (3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach | 1967 | (3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach | ||
1815 | den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei | 1968 | den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei | ||
1816 | gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein | 1969 | gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein | ||
1817 | Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei | 1970 | Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei | ||
1818 | Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 | 1971 | Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 | ||
1819 | bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei | 1972 | bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei | ||
1820 | aus entstanden wären. | 1973 | aus entstanden wären. | ||
n | 1821 | 7000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | n | 1974 | 7000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:| |
1822 | 1. | ||||
1823 | für Kopien und Ausdrucke | 1975 | 1\. für Kopien und Ausdrucke | ||
1824 | a) | 1976 | a) | ||
1825 | aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen | 1977 | aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen | ||
1826 | Bearbeitung der Rechtssache geboten war, | 1978 | Bearbeitung der Rechtssache geboten war, | ||
1827 | b) | 1979 | b) | ||
1828 | zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und | 1980 | zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und | ||
1829 | Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach | 1981 | Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach | ||
1830 | Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren | 1982 | Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren | ||
1831 | führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren, | 1983 | führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren, | ||
1832 | c) | 1984 | c) | ||
1833 | zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 | 1985 | zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 | ||
1834 | Seiten zu fertigen waren, | 1986 | Seiten zu fertigen waren, | ||
1835 | d) | 1987 | d) | ||
1836 | in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber | 1988 | in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber | ||
1837 | zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind: | 1989 | zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind: | ||
1838 | | | 1990 | | | ||
n | 1839 | | | n | ||
1840 | für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite .......... | 1991 | für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite .......... | ||
1841 | für jede weitere Seite .......... | 1992 | für jede weitere Seite .......... | ||
1842 | für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite .......... | 1993 | für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite .......... | ||
n | 1843 | für jede weitere Seite in Farbe .......... | n | 1994 | für jede weitere Seite in Farbe ..........| 0,50 € |
1844 | | | ||||
1845 | 0,50 € | ||||
1846 | 0,15 € | 1995 | 0,15 € | ||
1847 | 1,00 € | 1996 | 1,00 € | ||
1848 | 0,30 € | 1997 | 0,30 € | ||
n | 1849 | | | n | ||
1850 | 2. | ||||
1851 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung | 1998 | 2\. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren | ||
1852 | zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke: | 1999 | Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien | ||
2000 | und Ausdrucke: | ||||
1853 | je Datei .......... | 2001 | je Datei ..........| | ||
1854 | | | ||||
1855 | 1,50 € | 2002 | 1,50 € | ||
n | 1856 | | | n | ||
1857 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | 2003 | | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | ||
1858 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | 2004 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | ||
n | 1859 | höchstens .......... | n | 2005 | höchstens ..........| |
1860 | | 5,00 € | 2006 | 5,00 € | ||
1861 | | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben | 2007 | | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben | ||
1862 | Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug | 2008 | Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug | ||
1863 | einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax | 2009 | einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax | ||
1864 | steht der Herstellung einer Kopie gleich. | 2010 | steht der Herstellung einer Kopie gleich. | ||
1865 | (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | 2011 | (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | ||
1866 | Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in | 2012 | Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in | ||
1867 | die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer | 2013 | die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer | ||
1868 | 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen | 2014 | 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen | ||
1869 | würde.| | 2015 | würde.| | ||
n | 1870 | 7001| Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen | n | 2016 | 7001| Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ..........| in |
1871 | .................... | 2017 | voller Höhe | ||
1872 | Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein | 2018 | Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein | ||
n | 1873 | Ersatz verlangt werden.| in voller Höhe | n | 2019 | Ersatz verlangt werden.| |
1874 | 7002| Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen | 2020 | 7002| Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen | ||
n | 1875 | .................... | n | 2021 | ..........| 20 % der |
2022 | Gebühren | ||||
2023 | – höchstens | ||||
2024 | 20,00 € | ||||
1876 | (1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen | 2025 | (1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen | ||
1877 | Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden. | 2026 | Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden. | ||
n | 1878 | (2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend.| 20% | n | 2027 | (2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend. |
1879 | der Gebühren | ||||
1880 | -höchstens 20,00 € | ||||
1881 | 7003| Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen | 2028 | 7003| Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen | ||
n | 1882 | Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer.| 0,42 € | n | 2029 | Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer ..........| |
2030 | 0,42 € | ||||
1883 | | Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und | 2031 | Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten | ||
1884 | Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.| | 2032 | sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.| | ||
1885 | 7004| Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen | 2033 | 7004| Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen | ||
n | 1886 | Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind ...| in voller Höhe | n | 2034 | Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind ..........| |
2035 | in voller Höhe | ||||
1887 | 7005| Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise | 2036 | 7005| Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise| | ||
1888 | 1. | ||||
1889 | von nicht mehr als 4 Stunden ................ | 2037 | 1\. von nicht mehr als 4 Stunden ..........| 30,00 € | ||
1890 | | 30,00 € | ||||
1891 | | | ||||
1892 | 2. | ||||
1893 | von mehr als 4 bis 8 Stunden ................. | 2038 | 2\. von mehr als 4 bis 8 Stunden ..........| 50,00 € | ||
1894 | | 50,00 € | ||||
1895 | | | ||||
1896 | 3. | ||||
1897 | von mehr als 8 Stunden ................... | 2039 | 3\. von mehr als 8 Stunden ..........| 80,00 € | ||
1898 | | 80,00 € | ||||
1899 | | Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50% berechnet | 2040 | Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet | ||
1900 | werden.| | 2041 | werden.| | ||
1901 | 7006| Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen | 2042 | 7006| Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen | ||
n | 1902 | sind ............| in voller Höhe | n | 2043 | sind ..........| in voller Höhe |
1903 | 7007| Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für | 2044 | 7007| Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für | ||
1904 | Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. € | 2045 | Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. € | ||
n | 1905 | entfällt ..................| in voller Höhe | n | 2046 | entfällt ..........| |
2047 | in voller Höhe | ||||
1906 | | Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von | 2048 | Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von | ||
1907 | der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 | 2049 | der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 | ||
1908 | Mio. € übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme | 2050 | Mio. € übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme | ||
1909 | ergibt.| | 2051 | ergibt.| | ||
n | 1910 | 7008| Umsatzsteuer auf die Vergütung ........................ | n | 2052 | 7008| Umsatzsteuer auf die Vergütung ..........| in voller Höhe |
1911 | Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben | 2053 | Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben | ||
t | 1912 | bleibt.| in voller Höhe | t | 2054 | bleibt.| |
2055 | * * * | ||||
2056 | 9Gemäß Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 10 Satz 1 des | ||||
2057 | Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) werden am 1. August 2022 im | ||||
2058 | Gebührentatbestand der Nummer 3328 des Vergütungsverzeichnisses die Wörter | ||||
2059 | „Beschränkung oder“ durch die Wörter „Beschränkung, Aussetzung oder“ ersetzt. | ||||
2060 | 10Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 3328 des Vergütungsverzeichnisses gilt nach | ||||
2061 | Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Satz 1 des | ||||
2062 | Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) ab 1. August 2022 in folgender | ||||
2063 | Fassung: | ||||
2064 | „Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Tätigkeit zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. | ||||
2065 | 1 Satz 2 Nr. 12 RVG).“ |
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