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Sie können sich § 59 RVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
(2) 1Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. 2Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. 3Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse | Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse | ||||
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t | 1 | Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse | t | 1 | Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse |
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f | 1 | (1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes | f | 1 | (1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes |
2 | über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | 2 | über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | ||
3 | freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über | 3 | freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über | ||
4 | das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | 4 | das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | ||
t | 5 | Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der | t | 5 | Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der |
6 | Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein | 6 | Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein | ||
7 | Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht | 7 | Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht | ||
8 | der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf | 8 | der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf | ||
9 | diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend | 9 | diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend | ||
10 | gemacht werden. | 10 | gemacht werden. | ||
11 | (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die | 11 | (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die | ||
12 | Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen | 12 | Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen | ||
13 | Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht | 13 | Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht | ||
14 | des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein | 14 | des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein | ||
15 | Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird | 15 | Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird | ||
16 | er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt. | 16 | er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt. | ||
17 | (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe. | 17 | (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe. |
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