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Sie können sich § 55 RVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. 2Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) 1§ 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. 3Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. 4Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) 1Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. 2Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) 1Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. 2An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse | Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse | ||||
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2 | hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der | 2 | hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der | ||
3 | Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das | 3 | Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das | ||
4 | Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch | 4 | Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch | ||
5 | den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger | 5 | den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger | ||
6 | bestellt hat. | 6 | bestellt hat. | ||
7 | (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des | 7 | (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des | ||
8 | Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den | 8 | Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den | ||
9 | Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch | 9 | Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch | ||
10 | rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist. | 10 | rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist. | ||
11 | (3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes | 11 | (3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes | ||
12 | zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den | 12 | zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den | ||
13 | Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die | 13 | Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die | ||
14 | Justizvollzugsanstalt liegt. | 14 | Justizvollzugsanstalt liegt. | ||
15 | (4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der | 15 | (4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der | ||
t | 16 | Geschäftsstelle des in § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten | t | 16 | Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten |
17 | Gerichts festgesetzt. | 17 | Gerichts festgesetzt. | ||
18 | (5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | 18 | (5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | ||
19 | Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der | 19 | Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der | ||
20 | Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen | 20 | Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen | ||
21 | auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag | 21 | auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag | ||
22 | der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. | 22 | der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. | ||
23 | Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er | 23 | Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er | ||
24 | unverzüglich anzuzeigen. | 24 | unverzüglich anzuzeigen. | ||
25 | (6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ | 25 | (6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ | ||
26 | 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der | 26 | 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der | ||
27 | Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf | 27 | Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf | ||
28 | Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse | 28 | Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse | ||
29 | zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz | 29 | zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz | ||
30 | 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, | 30 | 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, | ||
31 | erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse. | 31 | erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse. | ||
32 | (7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der | 32 | (7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der | ||
33 | Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der | 33 | Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der | ||
34 | Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde. | 34 | Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde. |
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