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Sie können sich § 51 RVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. 2Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. 3Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. 4Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. 5Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.
(2) 1Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. 2Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. 3In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. 4§ 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. 2Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.
Festsetzung einer Pauschgebühr | Festsetzung einer Pauschgebühr | ||||
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t | 1 | Festsetzung einer Pauschgebühr | t | 1 | Festsetzung einer Pauschgebühr |
Festsetzung einer Pauschgebühr | Festsetzung einer Pauschgebühr | ||||
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f | 1 | (1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz | f | 1 | (1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz |
2 | über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem | 2 | über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem | ||
3 | IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in | 3 | IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in | ||
4 | Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in | 4 | Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in | ||
5 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist | 5 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist | ||
6 | dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze | 6 | dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze | ||
7 | Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr | 7 | Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr | ||
8 | zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis | 8 | zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis | ||
9 | hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses | 9 | hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses | ||
10 | bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen | 10 | bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen | ||
11 | Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren | 11 | Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren | ||
12 | entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne | 12 | entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne | ||
13 | Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an | 13 | Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an | ||
14 | deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine | 14 | deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine | ||
15 | Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein | 15 | Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein | ||
16 | Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein | 16 | Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein | ||
17 | angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen | 17 | angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen | ||
18 | Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht | 18 | Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht | ||
19 | zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten. | 19 | zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten. | ||
20 | (2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk | 20 | (2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk | ||
21 | das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer | 21 | das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer | ||
22 | Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) | 22 | Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) | ||
23 | das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch | 23 | das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch | ||
24 | unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung | 24 | unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung | ||
25 | zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist | 25 | zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist | ||
t | 26 | die Staatskasse zu hören. § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. | t | 26 | die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. |
27 | (3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde | 27 | (3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde | ||
28 | entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die | 28 | entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die | ||
29 | Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung. | 29 | Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung. |
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