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Sie können sich § 48 RVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) 1In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. 2Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
(4) 1Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. 2Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
(6) 1Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. 2Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. 3Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
Umfang des Anspruchs und der Beiordnung | Umfang des Anspruchs und der Beiordnung | ||||
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t | 1 | Umfang des Anspruchs und der Beiordnung | t | 1 | Umfang des Anspruchs und der Beiordnung |
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f | 1 | (1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche | f | 1 | (1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche |
2 | Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die | 2 | Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die | ||
3 | Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt | 3 | Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt | ||
4 | worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die | 4 | worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die | ||
5 | Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des | 5 | Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des | ||
6 | Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der | 6 | Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der | ||
7 | Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle | 7 | Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle | ||
8 | gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die | 8 | gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die | ||
9 | zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind. | 9 | zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind. | ||
10 | (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des | 10 | (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des | ||
11 | Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine | 11 | Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine | ||
12 | Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine | 12 | Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine | ||
13 | Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus | 13 | Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus | ||
14 | der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein | 14 | der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein | ||
15 | Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines | 15 | Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines | ||
16 | Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung | 16 | Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung | ||
17 | beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies | 17 | beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies | ||
18 | gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes | 18 | gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes | ||
19 | bestimmt. | 19 | bestimmt. | ||
20 | (3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses | 20 | (3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses | ||
21 | eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle | 21 | eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle | ||
22 | mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der | 22 | mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der | ||
23 | Vertrag | 23 | Vertrag | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, | 25 | den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, | 27 | den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, | 29 | die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, | ||
30 | 4. | 30 | 4. | ||
31 | die Regelung des Umgangs mit einem Kind, | 31 | die Regelung des Umgangs mit einem Kind, | ||
32 | 5. | 32 | 5. | ||
33 | die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, | 33 | die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, | ||
34 | 6. | 34 | 6. | ||
35 | die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder | 35 | die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder | ||
36 | 7. | 36 | 7. | ||
37 | den Versorgungsausgleich | 37 | den Versorgungsausgleich | ||
38 | betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen | 38 | betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen | ||
n | 39 | nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in | n | 39 | nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in |
40 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 40 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
41 | entsprechend. | 41 | entsprechend. | ||
42 | (4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 | 42 | (4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 | ||
43 | Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem | 43 | Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem | ||
44 | Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts | 44 | Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts | ||
45 | anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte | 45 | anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte | ||
46 | Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der | 46 | Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der | ||
47 | vorbereitenden Tätigkeit. | 47 | vorbereitenden Tätigkeit. | ||
48 | (5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, | 48 | (5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, | ||
49 | erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus | 49 | erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus | ||
50 | der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. | 50 | der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. | ||
51 | Dies gilt insbesondere für | 51 | Dies gilt insbesondere für | ||
52 | 1. | 52 | 1. | ||
53 | die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; | 53 | die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; | ||
54 | 2. | 54 | 2. | ||
55 | das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen | 55 | das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen | ||
56 | Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; | 56 | Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; | ||
57 | 3. | 57 | 3. | ||
58 | das selbstständige Beweisverfahren; | 58 | das selbstständige Beweisverfahren; | ||
59 | 4. | 59 | 4. | ||
60 | das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die | 60 | das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die | ||
61 | Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in | 61 | Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in | ||
t | 62 | Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das | t | 62 | Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über |
63 | Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | 63 | das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | ||
64 | Gerichtsbarkeit. | 64 | Gerichtsbarkeit. | ||
65 | (6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des | 65 | (6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des | ||
66 | Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält | 66 | Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält | ||
67 | er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, | 67 | er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, | ||
68 | in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen | 68 | in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen | ||
69 | Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der | 69 | Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der | ||
70 | Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug | 70 | Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug | ||
71 | beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine | 71 | beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine | ||
72 | Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden | 72 | Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden | ||
73 | und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, | 73 | und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, | ||
74 | kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren | 74 | kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren | ||
75 | erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung | 75 | erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung | ||
76 | erfolgt war. | 76 | erfolgt war. |
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