Lade...
Lade...
Sie können sich § 46 RVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.
(2) 1Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. 2Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. 3Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.
(3) 1Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. 2Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
Auslagen und Aufwendungen | Auslagen und Aufwendungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Auslagen und Aufwendungen | t | 1 | Auslagen und Aufwendungen |
Auslagen und Aufwendungen | Auslagen und Aufwendungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur | f | 1 | (1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur |
2 | sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. | 2 | sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. | ||
3 | (2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor | 3 | (2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor | ||
4 | Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese | 4 | Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese | ||
5 | Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im | 5 | Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im | ||
6 | Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts | 6 | Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts | ||
7 | die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen | 7 | die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen | ||
8 | Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu | 8 | Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu | ||
9 | ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist | 9 | ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist | ||
10 | auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden | 10 | auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden | ||
11 | Beträge beschränkt. | 11 | Beträge beschränkt. | ||
12 | (3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines | 12 | (3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines | ||
13 | Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der | 13 | Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der | ||
14 | Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § | 14 | Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § | ||
t | 15 | 364b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das | t | 15 | 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das |
16 | Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung | 16 | Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung | ||
17 | getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Abs. | 17 | getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 | ||
18 | 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). | 18 | Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.