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Sie können sich § 38 RVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. 2Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird. 3Das vorlegende Gericht setzt den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluss fest. 4§ 33 Abs. 2 bis 9 gilt entsprechend.
(2) Ist in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten, vorgelegt worden, sind in dem Vorabentscheidungsverfahren die Nummern 4130 und 4132 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem vorgelegt worden ist, wird auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerechnet, wenn nicht eine im Verfahrensrecht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgegeben wird.
Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften | Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften | ||||
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f | 1 | (1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen | f | 1 | (1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen |
2 | Gemeinschaften gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 | 2 | Gemeinschaften gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 | ||
3 | des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert bestimmt | 3 | des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert bestimmt | ||
4 | sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens | 4 | sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens | ||
5 | gelten, in dem vorgelegt wird. Das vorlegende Gericht setzt den | 5 | gelten, in dem vorgelegt wird. Das vorlegende Gericht setzt den | ||
t | 6 | Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluss fest. § 33 Abs. 2 bis 9 gilt | t | 6 | Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluss fest. § 33 Absatz 2 bis 9 gilt |
7 | entsprechend. | 7 | entsprechend. | ||
8 | (2) Ist in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des | 8 | (2) Ist in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des | ||
9 | Vergütungsverzeichnisses richten, vorgelegt worden, sind in dem | 9 | Vergütungsverzeichnisses richten, vorgelegt worden, sind in dem | ||
10 | Vorabentscheidungsverfahren die Nummern 4130 und 4132 des | 10 | Vorabentscheidungsverfahren die Nummern 4130 und 4132 des | ||
11 | Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden. | 11 | Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden. | ||
12 | (3) Die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem vorgelegt worden ist, wird auf | 12 | (3) Die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem vorgelegt worden ist, wird auf | ||
13 | die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen | 13 | die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen | ||
14 | Gemeinschaften angerechnet, wenn nicht eine im Verfahrensrecht vorgesehene | 14 | Gemeinschaften angerechnet, wenn nicht eine im Verfahrensrecht vorgesehene | ||
15 | schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen | 15 | schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen | ||
16 | Gemeinschaften abgegeben wird. | 16 | Gemeinschaften abgegeben wird. |
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