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(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:
(2) 1In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. 2Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.
Verfahren vor den Verfassungsgerichten | Verfahren vor den Verfassungsgerichten | ||||
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t | 1 | Verfahren vor den Verfassungsgerichten | t | 1 | Verfahren vor den Verfassungsgerichten |
Verfahren vor den Verfassungsgerichten | Verfahren vor den Verfassungsgerichten | ||||
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f | 1 | (1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 | f | 1 | (1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 |
2 | des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor | 2 | des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor | ||
3 | dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht | 3 | dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht | ||
4 | (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes: | 4 | (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, | 6 | Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, | ||
7 | den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen, | 7 | den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, | 9 | Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein | 11 | Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein | ||
12 | Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und | 12 | Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen | 14 | Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen | ||
15 | Verfahren behandelt werden. | 15 | Verfahren behandelt werden. | ||
16 | (2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem | 16 | (2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem | ||
17 | Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 | 17 | Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 | ||
18 | Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der | 18 | Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der | ||
t | 19 | Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 genannten | t | 19 | Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten |
20 | Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 | 20 | Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 | ||
21 | Euro. | 21 | Euro. |
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