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Sie können sich § 34 RVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. 2Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 3Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
Beratung, Gutachten und Mediation | Beratung, Gutachten und Mediation | ||||
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t | 1 | Beratung, Gutachten und Mediation | t | 1 | Beratung, Gutachten und Mediation |
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f | 1 | (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft | f | 1 | (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft |
2 | (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit | 2 | (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit | ||
3 | zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für | 3 | zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für | ||
4 | die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung | 4 | die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung | ||
5 | hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine | 5 | hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine | ||
6 | Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, | 6 | Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, | ||
7 | erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen | 7 | erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen | ||
8 | Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die | 8 | Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die | ||
9 | Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen | 9 | Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen | ||
t | 10 | Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein | t | 10 | Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für |
11 | erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro. | 11 | ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro. | ||
12 | (2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf | 12 | (2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf | ||
13 | eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, | 13 | eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, | ||
14 | anzurechnen. | 14 | anzurechnen. |
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