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Sie können sich § 28 RVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500 und 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. 2Im Fall der Nummer 3313 des Vergütungsverzeichnisses beträgt der Gegenstandswert jedoch mindestens 4000 Euro.
(2) 1Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt, werden die in Absatz 1 genannten Gebühren und die Gebühr nach Nummer 3314 nach dem Nennwert der Forderung berechnet. 2Nebenforderungen sind mitzurechnen.
(3) Im Übrigen ist der Gegenstandswert im Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Abs. 3 Satz 2 zu bestimmen.
Gegenstandswert im Insolvenzverfahren | Gegenstandswert im Insolvenzverfahren | ||||
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t | 1 | Gegenstandswert im Insolvenzverfahren | t | 1 | Gegenstandswert im Insolvenzverfahren |
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f | 1 | (1) Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im Fall der Beschwerde gegen | f | 1 | (1) Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im Fall der Beschwerde gegen |
2 | den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500 und | 2 | den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500 und | ||
3 | 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der Auftrag vom Schuldner | 3 | 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der Auftrag vom Schuldner | ||
4 | erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 des | 4 | erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 des | ||
5 | Gerichtskostengesetzes) berechnet. Im Fall der Nummer 3313 des | 5 | Gerichtskostengesetzes) berechnet. Im Fall der Nummer 3313 des | ||
n | 6 | Vergütungsverzeichnisses beträgt der Gegenstandswert jedoch mindestens 4000 | n | 6 | Vergütungsverzeichnisses beträgt der Gegenstandswert jedoch mindestens 4 000 |
7 | Euro. | 7 | Euro. | ||
8 | (2) Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt, werden die in | 8 | (2) Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt, werden die in | ||
9 | Absatz 1 genannten Gebühren und die Gebühr nach Nummer 3314 nach dem Nennwert | 9 | Absatz 1 genannten Gebühren und die Gebühr nach Nummer 3314 nach dem Nennwert | ||
10 | der Forderung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurechnen. | 10 | der Forderung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurechnen. | ||
11 | (3) Im Übrigen ist der Gegenstandswert im Insolvenzverfahren unter | 11 | (3) Im Übrigen ist der Gegenstandswert im Insolvenzverfahren unter | ||
12 | Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im | 12 | Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im | ||
t | 13 | Verfahren verfolgt, nach § 23 Abs. 3 Satz 2 zu bestimmen. | t | 13 | Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. |
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