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In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert
Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung | Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung | ||||
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t | 1 | Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung | t | 1 | Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung |
Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung | Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung | ||||
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f | 1 | In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert | f | 1 | In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nr. 1 und 2 | n | 3 | bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 |
4 | des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten | 4 | des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten | ||
5 | nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird | 5 | nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird | ||
6 | das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur | 6 | das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur | ||
t | 7 | maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die | t | 7 | maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über |
8 | Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; | 8 | die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch | ||
9 | Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der | 9 | handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der | ||
10 | Zwangsversteigerung (§ 66 Abs. 1, § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die | 10 | Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die | ||
11 | Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur | 11 | Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur | ||
12 | Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind; | 12 | Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind; | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, | 14 | bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, | ||
15 | nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren | 15 | nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren | ||
16 | nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen | 16 | nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen | ||
17 | Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend; | 17 | Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend; | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag | 19 | bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag | ||
20 | des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot | 20 | des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot | ||
21 | nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung. | 21 | nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung. |
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