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§ 31b RVG vollständige alte Fassung
§ 31b RVG
Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs.
Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2
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Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des
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des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des
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Anspruchs.
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Anspruchs.
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