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Sie können sich § 4a RVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. 2In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. 3Für die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.
(2) Die Vereinbarung muss enthalten:
(3) 1In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. 2Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.
Erfolgshonorar | Erfolgshonorar | ||||
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n | 1 | (1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der | n | 1 | (1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) |
2 | Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann | 2 | darf nur vereinbart werden, wenn | ||
3 | vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen | ||||
4 | Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines | ||||
5 | Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem | ||||
6 | gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart | ||||
7 | werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen | ||||
8 | ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche | ||||
9 | Vergütung vereinbart wird. Für die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die | ||||
10 | Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer | ||||
11 | Betracht. | ||||
12 | (2) Die Vereinbarung muss enthalten: | ||||
13 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 14 | die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die | n | 4 | sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht, |
15 | erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, | ||||
16 | den Auftrag zu übernehmen, sowie | ||||
17 | 2. | 5 | 2. | ||
n | n | 6 | eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz | ||
7 | 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder | ||||
8 | 3. | ||||
9 | der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die | ||||
10 | Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. | ||||
11 | Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist unzulässig, soweit sich der | ||||
12 | Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist. | ||||
13 | Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- | ||||
14 | oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht. | ||||
15 | (2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten | ||||
16 | darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder | ||||
17 | eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den | ||||
18 | Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart | ||||
19 | wird. | ||||
20 | (3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen: | ||||
21 | 1. | ||||
18 | die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein | 22 | die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein | ||
n | 19 | soll. | n | 23 | soll, |
20 | (3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, | 24 | 2. | ||
21 | die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein | 25 | die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die | ||
22 | Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die | ||||
23 | gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten | 26 | gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten | ||
t | 24 | und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat. | t | 27 | und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll, |
28 | 3. | ||||
29 | die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars | ||||
30 | bestimmend sind, und | ||||
31 | 4. | ||||
32 | im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraussichtliche gesetzliche | ||||
33 | Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu | ||||
34 | der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen. |
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